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BGBl I 175/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

175. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
(NR: GP XXIV RV 2379 AB 2465 S. 216 . BR: AB 9117 S. 823 .)
[CELEX-Nr.: 32012L0013 ]

175. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des EU-JZG

Artikel 2 Änderung des ARHG

Artikel 3 Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 5 folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„§ 5a Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 16 eingefügt:

„§ 16a Rechtsbelehrung nach Festnahme“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden im IV. Hauptstück der Zweite Abschnitt in „Dritter“, der Dritte in „Vierter“, der Vierte in „Fünfter“, der Fünfte in „Sechster“, der Sechste in „Siebenter“ und der Siebente in „Achter“ Abschnitt umbenannt. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

§ 59a Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59b Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59c Aufnahme von Konsultationen“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu §§ 67 und 68 durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 67 Verständigungspflichten

§ 68 Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

§ 68a Nationales Eurojust-Koordinierungssystem“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird das V. Hauptstück zum VI. Hauptstück, die §§ 81 bis 84 erhalten die Bezeichnung 122 bis 125, und es wird nach § 80 folgendes neues V. Hauptstück samt Überschriften eingefügt:

„V. Hauptstück

Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

§ 81 Voraussetzungen

§ 82 Unzulässigkeit der Überwachung

§ 83 Zuständigkeit

§ 84 Verfahren

§ 85 Entscheidung

§ 86 Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 87 Anpassung der Bewährungsmaßnahmen

§ 88 Fristen

§ 89 Aufschub der Entscheidung

§ 90 Folgeentscheidungen im Inland

§ 91 Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat

§ 92 Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

§ 93 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 94 Kosten

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 95 Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 96 Zurückziehung der Bescheinigung

§ 97 Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 98 Rückübertragung der Zuständigkeit

§ 99 Verständigung des Vollstreckungsstaats im Falle der Zuständigkeit des Ausstellungsstaats für Folgeentscheidungen

Zweiter Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

§ 100 Voraussetzungen

§ 101 Unzulässigkeit der Überwachung

§ 102 Zuständigkeit

§ 103 Verfahren

§ 104 Entscheidung

§ 105 Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 106 Anpassung der gelinderen Mittel

§ 107 Fristen

§ 108 Aufschub der Entscheidung

§ 109 Zuständigkeit für Folgeentscheidungen

§ 110 Auskunftsersuchen

§ 111 Verständigung des Anordnungsstaats

§ 112 unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung

§ 113 Übergabe des Betroffenen

§ 114 Kosten

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 115 Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 116 Zurückziehung der Bescheinigung

§ 117 Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung

§ 118 Entscheidung über Folgemaßnahmen

§ 119 Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 120 Fortsetzung der Überwachung im Inland

§ 121 Verständigung des Vollstreckungsstaats

6. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

„Anhang X

Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Anhang XI

Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Anhang XII

Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

Anhang XIII

Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

Anhang XIV

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)“

7. § 1 Abs. 1 Z 1 hat wie folgt zu lauten:

  1. „1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
    1. a) Übergabe von Personen;
    2. b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
    3. c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
    4. d) Vollstreckung von Geldsanktionen;
    5. e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden; und
    6. f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel.“

8. In § 2 Z 2 wird die Wendung „Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen“ durch die Wendung „vermögensrechtlichen Anordnung dienen“ ersetzt.

9. § 2 Z 3 hat wie folgt zu lauten:

  1. „3. „Ausstellungsstaat“ der Staat,
    1. a) dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;
    2. b) in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder
    3. c) in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;“

10. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen wurde;“

11. In § 2 Z 7 lit. c) wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt, und das nachfolgende Wort „oder“ entfällt.

12. In § 2 Z 7 lit. d) wird das Wort „Geldbeträge“ durch das Wort „Vermögenswerte“ ersetzt.

13. Nach § 2 Z 7 lit. e) werden folgende lit. f) und g) angefügt:

  1. f) in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;
  2. g) in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden.“

14. In § 2 Z 10 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. „Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.“

15. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat.“

16. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsbelehrung nach Festnahme

§ 16a. Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG);
  2. 2. das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO);
  3. 3. das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);
  4. 4. die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG).“

17. Im zweiten Satz von § 24 Abs. 4 werden die Worte „dem Verfall“ durch die Wendung „der Konfiskation“ ersetzt.

18. In § 29 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nach Einbringung der Anklage ist die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht anzuordnen. Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls an die zuständige vollstreckende Justizbehörde erfolgt in diesen Fällen ebenfalls durch das Gericht.“

19. In § 41j Z 1 werden nach den Worten „österreichischen Staatsbürger“ die Worte „oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen,“ eingefügt.

20. In § 42b wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne Taten nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenigen Straftaten entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.“

21. In § 42e wird in Abs. 1 am Ende folgender Satz angefügt:

„In den in § 42b Abs. 7a angeführten Fällen darf die Überstellung der verurteilten Person erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie jenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, hinsichtlich dessen die Vollstreckung nicht übernommen wird, im Inland verbüßt hat.“

22. An § 42e wird nachstehender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.“

23. In § 42f Abs. 1 werden die Worte „vom Gericht“ durch die Wendung „von dem Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat,“ ersetzt.

24. In § 45 Abs. 2 wird die Wendung „der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall“ durch die Worte „einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung“ ersetzt.

25. In § 47 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Verfalls-“ durch die Wendung „Konfiskations-“ ersetzt.

26. In § 52 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2; nach den Worten „vermögensrechtliche Anordnung“ wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 11)“ eingefügt.

27. § 52a Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. soweit die vermögensrechtliche Anordnung einen erweiterten Verfall umfasst, der nach § 20b StGB nicht ausgesprochen werden könnte“;

28. In § 52b Abs. 2 wird das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

29. In § 52c Abs. 2 Z 4 werden die Worte „erfasste Geldbetrag“ durch die Worte „erfasste Vermögenswert“ ersetzt.

30. In § 52c Abs. 4 wird das Wort „Geldbetrags“ durch das Wort „Vermögenswertes“ ersetzt.

31. In § 52e Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

32. In § 52f Z 2 und im Schlussteil wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

33. In § 52i Z 6 wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

34. In § 52l Abs. 3 wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

35. In § 52m wird das Wort „Einziehungsentscheidung“ durch das Wort „Verfallsentscheidung“ ersetzt.

36. Im letzten Satz von § 53 Abs. 3 wird die Wendung „ , die nach österreichischem Recht als Abschöpfung der Bereicherung, als Verfall oder als Einziehung auszusprechen wären,“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 11)“ ersetzt.

37. In § 57a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wendung „die durch Ermittlungen gewonnen wurden, die von der Staatsanwaltschaft konkret angeordnet oder genehmigt (§ 102 StPO) oder von ihr selbst durchgeführt (§ 103 Abs. 2 StPO)“ durch die Worte „die ihr berichtet (§ 100 StPO)“ ersetzt.

38. In § 57a entfällt Abs. 2, und an Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde erteilt werden.“

39. Im IV. Hauptstück werden der Zweite Abschnitt in „Dritter“, der Dritte in „Vierter“, der Vierte in „Fünfter“, der Fünfte in „Sechster“, der Sechste in „Siebenter“ und der Siebente in „Achter“ Abschnitt umbenannt. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:

  1. 1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
  2. 2. Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
  3. 3. Stand des Verfahrens,
  4. 4. gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
  5. 5. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59b. Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

  1. 1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat, die zum Teil oder zur Gänze Gegenstand des parallelen Verfahrens im Inland ist,
  2. 2. Angaben zum Stand des Verfahrens und
  3. 3. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

    Kann eine unverzügliche oder fristgerechte Antwort nicht erteilt werden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe der Verzögerung und die Frist, innerhalb derer die Verständigung erfolgen wird, mitzuteilen.

Aufnahme von Konsultationen

§ 59c. (1) Ergibt sich aus einem Vorgehen nach § 59a oder nach § 59b, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird, so hat die Staatsanwaltschaft Konsultationen mit der zuständigen Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls durch Übernahme der Strafverfolgung (§ 60 ARHG) oder Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 ARHG) eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten und nachteilige Folgen paralleler Verfahrensführung zu vermeiden. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann Eurojust um Unterstützung ersucht werden.

(2) Bis zum Abschluss der Konsultationen hat die Staatsanwaltschaft die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren, insbesondere das Verfahren beendigende Entscheidungen zu übermitteln und Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen nachzukommen, soweit nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet wären. In jedem Fall ist der Verfahrensausgang mitzuteilen.“

40. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.“

41. § 63 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und“

42. Dem § 63 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen

  1. 1. Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder
  2. 2. Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat

    gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.“

43. § 64 lautet:

§ 64. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied und einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen Richter oder Staatsanwälte des Dienststandes sein. Die Funktionsdauer des nationalen Mitglieds beträgt zumindest vier Jahre. Neuerliche Entsendungen sind zulässig. Wird das nationale Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, währt die Funktionsdauer zumindest solange, als es die Amtszeit erfordert. Eine vorzeitige Beendigung der Entsendung ist nur nach begründeter Mitteilung an den Rat der Europäischen Union zulässig.

(2) Das nationale Mitglied und sein Stellvertreter unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt,

  1. 1. im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können;
  2. 2. innerhalb Eurojusts, insbesondere mit anderen nationalen Mitgliedern, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen;
    1. 3 die justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu erleichtern und diesbezügliche Ersuchen zu empfangen, zu übermitteln, zu überwachen oder zusätzliche Informationen zu diesen zu erteilen.

(4) Das nationale Mitglied kann die zuständige österreichische Justizbehörde ersuchen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, andere prozessuale Verfügungen zu treffen, die Strafverfolgung zu übernehmen oder die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, eine Koordinierung mit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates vorzunehmen, an einem Koordinierungstreffen teilzunehmen, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden oder bestimmte Informationen zu übermitteln; das Ersuchen ist zu begründen.

(5) Das nationale Mitglied ist im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft berechtigt, für diese

  1. 1. Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu stellen, zu ergänzen oder zu erledigen;
  2. 2. Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen, soweit sie im Rahmen eines von Eurojust einberufenen Koordinierungstreffens, zu dem die zuständige Justizbehörde eingeladen war, erforderlich erachtet wurden.

(6) Bei Gefahr im Verzug ist das nationale Mitglied weiters berechtigt, eine kontrollierte Lieferung (§§ 71 f) anzuordnen und im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates zu erledigen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist unverzüglich von der Anordnung oder Erledigung in Kenntnis zu setzen.

(7) Das nationale Mitglied kann im Namen von Eurojust an der Bildung und der Tätigkeit einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (§§ 60 ff) teilnehmen.“

44. In § 65 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

45. § 67 lautet:

„Verständigungspflichten

§ 67. (1) Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:

  1. 1. von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;
  2. 2. wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:
    1. a) die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:
      1. aa) Menschenhandel,
      2. bb) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
      3. cc) Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,
      4. dd) Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,
      5. ee) Korruption,
      6. ff) Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
      7. gg) Geldfälschung,
      8. hh) Geldwäsche,
      9. ii) Angriffe auf Informationssysteme;
    2. b) der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder
    3. c) der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;
  3. 3. vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);
  4. 4. von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;
  5. 5. von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.

(2) Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.“

46. § 68 lautet:

„Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

§ 68. (1) Ersuchen des nationalen Mitgliedes (§ 64 Abs. 4) oder des Kollegiums von Eurojust sowie Stellungnahmen des Kollegiums von Eurojust sind ohne unnötige Verzögerung zu behandeln. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Ersuchen oder einer Stellungnahme nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens oder einer Stellungnahme ist zu begründen. Würden jedoch durch die Begründung österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet, so ist anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, dass operative Gründe für die Ablehnung vorliegen.“

47. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

„Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

§ 68a. (1) Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

  1. 1. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,
  2. 2. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70),
  3. 3. die im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,
  4. 4. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
  5. 5. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, ABl. L 2002/167, 1,
  6. 6. die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABl. L 2008/301, 3 und
  7. 7. die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, ABl. L 2008/301, 38.

(2) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem unterstützt Eurojust bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Förderung einer Form der Verständigung (§ 67), die sicher ist und die Aufnahme in das bei Eurojust eingerichtete Fallbearbeitungssystem ermöglicht, oder durch Mitwirkung an der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eurojust und dem EJN.

(3) Die Tätigkeit des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird von der nationalen Eurojust-Anlaufstelle im Bundesministerium für Justiz sichergestellt.

(4) Den justiziellen Anlauf- und Kontaktstellen ist Zugang zu dem bei Eurojust eingerichteten Fallbearbeitungssystem zu verschaffen.“

48. In § 69 werden am Ende folgende Sätze angefügt:

„Das EJN besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des EJN aus dem Beschluss 2008/976/JI über das Europäische Justizielle Netz, ABl. L 2008/348, 130.“

49. In § 70 Abs. 1 entfallen die Worte „oder bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte“.

50. In § 70 Abs. 2 entfallen die Worte „und die Präsidenten der Oberlandesgerichte“, „jeweils“ und „oder Richter“.

51. Das V. Hauptstück wird zum VI. Hauptstück, die §§ 81 bis 84 erhalten die Bezeichnung §§ 122 bis 125, und es wird nach § 80 ein neues V. Hauptstück eingefügt, das samt Titel wie folgt zu lauten hat:

„V. Hauptstück

Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 81. (1) Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.

(2) Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Abs. 1 sind:

  1. 1. Verpflichtung des Verurteilten zur Bekanntgabe jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels;
  2. 2. Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
  3. 3. Beschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
  4. 4. Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung des Verurteilten betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;
  5. 5. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
  6. 6. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;
  7. 7. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die vom Verurteilten zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;
  8. 8. Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell gutzumachen und/oder einen Nachweis über die Entsprechung dieser Verpflichtung zu erbringen;
  9. 9. Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung;
  10. 10. Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines für verurteilte Personen zuständigen Sozialdienstes; und
  11. 11. Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 82. (1) Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,

  1. 1. wenn der Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;
  2. 2. wenn der Entscheidung keine der in § 81 Abs. 2 angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegen;
  3. 3. wenn gegen den Verurteilten wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;
  4. 4. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 84 Abs. 2 Z 3 bindend;
  5. 5. wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe, die sich auf eine Tat bezieht, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
  6. 6. soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;
  7. 7. soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
  8. 8. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;
  9. 9. wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats
    1. a) fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
    2. b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
    3. c) nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
      1. aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder
      2. bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;
  10. 10. wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann;
  11. 11. wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt;
  12. 12. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) Wenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.

(4) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

Zuständigkeit

§ 83. (1) Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.

(3) Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon.

Verfahren

§ 84. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

  1. 1. das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und
  2. 2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 95 Abs. 4 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

    übermittelt wird.

(2) Wenn

  1. 1. die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht;
  2. 2. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder
  3. 3. die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat,

    ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 82 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang X über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.

(4) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 81) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.

(6) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Entscheidung

§ 85. (1) Über die Übernahme der Überwachung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung überwacht wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Bewährungsmaßnahme, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zu enthalten. Darüber hinaus ist auszusprechen, welcher Art einer inländischen Entscheidung die übernommene Entscheidung entspricht und welche Maßnahmen im Inland zu treffen sind, sowie gegebenenfalls die Dauer der Bewährungsmaßnahme sowie der Probezeit zu bestimmen (§ 87).

(2) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses sind unverzüglich die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 86. Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 91 nach österreichischem Recht. Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 Z 8 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Verurteilten aufgetragen wird, einen Nachweis über die Entsprechung der Verpflichtung zur finanziellen Gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zu erbringen.

Anpassung der Bewährungsmaßnahmen

§ 87. (1) Ist die Art oder Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Dauer der Probezeit mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist sie vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene Art oder Dauer anzupassen.

(2) Die angepasste Bewährungsmaßnahme und deren Dauer sowie die Dauer der angepassten Probezeit hat so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat angeordneten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion und deren Dauer sowie der Dauer der ursprünglich festgesetzten Probezeit zu entsprechen. Übersteigt die im Ausstellungsstaat angeordnete Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der Probezeit die nach österreichischem Recht vorgesehene Höchstdauer, so ist diese entsprechend der nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstdauer festzusetzen.

(3) Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder Dauer der Probezeit darf nicht strenger oder länger sein als die im Ausstellungsstaat angeordnete Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion oder die in diesem Staat festgesetzte Probezeit.

Fristen

§ 88. (1) Über die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des § 89 binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X beim zuständigen Gericht zu entscheiden.

(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Aufschub der Entscheidung

§ 89. Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben

  1. 1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
  2. 2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Folgeentscheidungen im Inland

§ 90. (1) Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere

  1. 1. die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit;
  2. 2. den Widerruf der bedingten Strafnachsicht;
  3. 3. den Widerruf der bedingten Entlassung; und
  4. 4. den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe).

(2) Von den in Abs. 1 angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.

Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat

§ 91. (1) Im Fall des § 82 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie für den Fall, dass das Urteil, in dem eine alternative Sanktion verhängt wurde, keine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorsieht, die im Falle eines Verstoßes zu vollstrecken ist, und das Gericht in diesen Fällen eine Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 für erforderlich hält, hat es die Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zurück zu übertragen, sofern ein Vorgehen in sinngemäßer Anwendung von § 15 und 16 JGG nicht in Betracht kommt.

(2) In den Fällen nach Abs. 1 hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei die entsprechende Mitteilung unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XI erfolgt:

  1. 1. von jedem Verstoß des Verurteilten gegen die Bewährungsmaßnahme;
  2. 2. von jeder Entscheidung, die voraussichtlich zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung führt;
  3. 3. von jeder Entscheidung, die voraussichtlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zur Folge hat; und
  4. 4. von allen weiteren Umständen, die für die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats für die Folgeentscheidungen von Bedeutung sind.

(3) Eine Rückübertragung der Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats hat auch zu erfolgen,

  1. 1. wenn der Verurteilte flieht, im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder zu diesem keine Bindungen im Sinne von § 82 Abs. 2 mehr hat;
  2. 2. über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats für den Fall, dass gegen den Verurteilten in diesem Staat ein neues Strafverfahren anhängig ist.

Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

§ 92. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
  2. 2. von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. 3. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  4. 4. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  5. 5. von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
  6. 6. von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
  7. 7. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 93. Über Anträge auf Wiederaufnahme des der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens entscheidet der Ausstellungsstaat.

Kosten

§ 94. Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 95. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Verurteilten zu hören.

(2) Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

  1. 1. Erteilung von Weisungen nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB;
  2. 2. Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB;
  3. 3. gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach § 52a StGB;
  4. 4. Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 39 SMG;
  5. 5. Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (§§ 52 Abs. 3 StGB, 179a StVG); und
  6. 6. gemeinnützige Leistungen nach §§ 3, 3a StVG.

(3) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Verurteilten ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu verlautbaren.

(4) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

  1. 1. die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie
  2. 2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(5) Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(7) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Zurückziehung der Bescheinigung

§ 96. Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der nach § 95 Abs. 5 erbetenen Mitteilung oder der Anpassungsentscheidung kann das Gericht, solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, für den Fall, dass es die angepasste Bewährungsmaßnahme für unzureichend oder die im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Verhältnis zu der nach österreichischem Recht zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme für unverhältnismäßig niedrig erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 97. Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Rückübertragung der Überwachung

§ 98. Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Überwachung aus den in § 91 Abs. 1 und 3 angeführten Gründen an das inländische Gericht rücküberträgt, so hat dieses die Überwachung wieder wahrzunehmen, wobei es die Dauer und den Grad der Befolgung der Bewährungsmaßnahme durch den Verurteilten im Vollstreckungsstaat und jede in diesem Staat ergangene Entscheidung entsprechend § 90 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Fall der Zurückziehung der Bescheinigung nach § 96.

Verständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung

§ 99. Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;
  2. 2. von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
  3. 3. vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;
  4. 4. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.

Zweiter Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 100. (1) Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.

(2) Gelindere Mittel im Sinne von Abs. 1 sind:

  1. 1. Verpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;
  2. 2. Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
  3. 3. Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;
  4. 4. Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
  5. 5. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
  6. 6. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;
  7. 7. Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;
  8. 8. Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;
  9. 9. vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;
  10. 10. vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 101. (1) Die Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig

  1. 1. wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland hat;
  2. 2. wenn der Entscheidung keine der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel zugrunde liegen;
  3. 3. wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;
  4. 4. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 103 Abs. 2 Z 3 bindend;
  5. 5. wenn die Strafbarkeit der Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
  6. 6. soweit die Überwachung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
  7. 7. wenn der Betroffene zur Zeit der Tat, die der Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zugrunde liegt, nach österreichischem Recht strafunmündig war;
  8. 8. wenn im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen das angewandte gelindere Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste;
  9. 9. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die betreffende Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) Wenn der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats auf Antrag des Betroffenen dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Betroffenen zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft dient.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Z 8 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen die angewandten gelinderen Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste, dennoch übernommen werden.

(4) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

Zuständigkeit

§ 102. (1) Zur Entscheidung über die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel ist das Landesgericht sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 101 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Betroffenen bestehen.

(3) Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon.

Verfahren

§ 103. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 115 Abs. 3 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.

(2) Wenn

  1. 1. die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich widerspricht;
  2. 2. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 101 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder
  3. 3. die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat,

    ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 101 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 100) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.

(5) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Betroffenen zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Entscheidung

§ 104. (1) Über die Übernahme der Überwachung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung überwacht wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, und des angewandten gelinderen Mittels, die Bezeichnung der dem Betroffenen zur Last gelegten strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Anordnungsstaats zu enthalten. Darüber hinaus ist auszusprechen, welche Maßnahmen im Inland zu treffen sind.

(2) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses sind unverzüglich die für die Überwachung des gelinderen Mittels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 105. Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 109 nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach § 100 Abs. 2 Z 7 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.

Anpassung der gelinderen Mittel

§ 106. (1) Ist die Art des angewandten gelinderen Mittels mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist es vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene gelinderen Mittel anzupassen.

(2) Das angepasste gelindere Mittel hat so weit wie möglich dem im Anordnungsstaat angeordneten gelinderen Mittel zu entsprechen. Es darf nicht schwerwiegender sein als das im Anordnungsstaat angeordnete gelindere Mittel.

Fristen

§ 107. (1) Über die Übernahme der Überwachung hat das Gericht vorbehaltlich der Regelung des § 108 binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach § 104 Abs. 2 verlängert sich diese Frist um weitere 20 Arbeitstage.

(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Aufschub der Entscheidung

§ 108. Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben

  1. 1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
  2. 2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Zuständigkeit für Folgeentscheidungen

§ 109. (1) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere

  1. 1. die Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;
  2. 2. die Änderung der gelinderen Mittel; und
  3. 3. die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.

(2) Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 hat das inländische Gericht

  1. 1. die geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (§ 106 ); oder
  2. 2. die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel fallen.

Auskunftsersuchen

§ 110. Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.

Verständigung des Anordnungsstaats

§ 111. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;
  2. 2. von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. 3. vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;
  4. 4. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  5. 5. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  6. 6. von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
  7. 7. von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
  8. 8. von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;
  9. 9. von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.

Unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung

§ 112. (1) Hat das Gericht mindestens zwei Meldungen nach § 111 Z 8 an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass diese eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 getroffen hat, so ist diese Behörde zu ersuchen, innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.

(2) Wird von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so ist die Überwachung zu beenden.

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer angemessenen Frist um Bestätigung der Notwendigkeit der Fortsetzung der Überwachung zu ersuchen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist diese jedenfalls zu beenden.

(4) Erfolgt seitens der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats weder auf ein Ersuchen nach Abs. 3 noch auf ein weiteres entsprechendes Ersuchen unter Hinweis darauf, dass die Überwachung nach fruchtlosem Ablauf der Frist beendet werden wird, keine Reaktion, so ist die Überwachung zu beenden.

(5) Neben den in Abs. 2 bis 4 angeführten Fällen ist die Überwachung zu beenden, wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung zurückgezogen hat (§ 116).

Übergabe des Betroffenen

§ 113. Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gegen den Betroffenen einen Haftbefehl erlassen oder eine sonstige vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung getroffen, so ist dieser dem Anordnungsstaat im Einklang mit den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des II. Hauptstücks zu übergeben.

Kosten

§ 114. Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 115. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs. 5 StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptiert hat, derartiger gelinderer Mittel zu ersuchen, weil der Betroffene in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und der Rückkehr in diesen Staat zugestimmt hat, nachdem er von den angewandten gelinderen Mitteln in Kenntnis gesetzt wurde, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren

  1. 1. die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Betroffenen ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Betroffenen im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind;
  2. 2. welche Mitgliedstaaten die Überwachung auch anderer als der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel akzeptieren.

(3) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

  1. 1. die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie
  2. 2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(5) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Zurückziehung der Bescheinigung

§ 116. Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der Anpassungsentscheidung oder einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats über den höchstzulässigen Zeitraum für die Überwachung, und solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, kann das Gericht für den Fall, dass es das angepasste gelindere Mittel oder den höchstzulässigen Zeitraum, während dessen die Überwachung durchgeführt werden kann, nicht für angemessen erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird. Entsprechendes gilt für den Fall des Erhalts einer Mitteilung entsprechend § 101 Abs. 3.

Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung

§ 117. Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.

Entscheidung über Folgemaßnahmen

§ 118. Nach Erhalt einer Mitteilung entsprechend § 111 Z 8 sowie aufgrund einer Anfrage entsprechend § 110 ist zu prüfen, ob Anlass zur Fällung einer Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 besteht. Dabei sind allfällige, von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelte Informationen über die Gefahr, die vom Betroffenen für das Opfer und für die Allgemeinheit ausgehen könnte, entsprechend zu berücksichtigen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 119. Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 120 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Fortsetzung der Überwachung im Inland

§ 120. (1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

  1. 1. wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
  2. 2. nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;
  3. 3. in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;
  4. 4. nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
  5. 5. nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Verständigung des Vollstreckungsstaats

§ 121. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. für welchen zusätzlichen Zeitraum es die Überwachung für erforderlich erachtet, wobei die entsprechende Mitteilung vor Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung erfolgt;
  2. 2. von jeder Entscheidung entsprechend § 109 Abs. 1 und der allfälligen Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung.“

52. In § 124 Abs. 1 wird die Wendung „Abs. 6 und 7 und die §§ 24,“ durch die Wendung „Die §§ 24 und“ ersetzt.

53. § 124 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:“

54. In § 124 Abs. 7 wird die Wendung „40 Z 11“ durch die Wendung „40 Z 9“ ersetzt.

55. In § 124 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 2 Z 2, Z 3, Z 3a, Z 7 lit. c, d, f und g sowie Z 11, 5a, 16a, 24 Abs. 4, 29 Abs. 2a, 41j Z 1, 42b, 42e Abs. 1 und 3, 42f Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Z 3, 52, 52a Abs. 1 Z 9, 52b Abs. 2, 52c Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 52e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 52f Z 2, 52i Z 6, 52l Abs. 3, 52m, 53 Abs. 3, 57a, 59a bis 59c, 63, 64, 65 Abs. 2, 67, 68, 68a, 69, 70 Abs. 1 und 2, sowie §§ 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge X bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.

56. Nach Anhang IX werden folgende Anhänge X bis XIV angefügt:

„Anhang X

Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

[siehe das Dokument „Anhang_X“]

Anhang XI

Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

[siehe das Dokument „Anhang_XI“]

Anhang XII

Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

[siehe das Dokument „Anhang_XII“]

Anhang XIII

Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

[siehe das Dokument „Anhang_XIII“]

Anhang XIV

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)

  1. 1. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
    1. a) Teilnehmende Mitgliedstaaten,
    2. b) Art der betreffenden Straftaten,
    3. c) Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
    4. d) voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
    5. e) Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
    6. f) kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  2. 2. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2:
    1. a) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    2. b) betroffene Mitgliedstaaten,
    3. c) die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
    4. d) Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
      1. i) Datum des Ersuchens,
      2. ii) ersuchende oder ausstellende Behörde,
      3. iii) ersuchte oder erledigende Behörde,
      4. iv) Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
      5. v) ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  3. 3. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 (parallele Verfahren):
    1. a) betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. b) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. c) die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  4. 4. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 (kontrollierte Lieferung):
    1. a) betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. b) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. c) Art der Lieferung,
    4. d) Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  5. 5. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 (Weigerungen und Schwierigkeiten):
    1. a) ersuchender oder ausstellender Staat,
    2. b) ersuchter oder erledigender Staat,
    3. c) Beschreibung der Schwierigkeiten.“

Artikel 2

Änderung des ARHG

Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

2. In § 64 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt.

3. In § 64 Abs. 3 werden vor den Worten „vorbeugender Maßnahmen“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundener“ eingefügt.

4. In § 64 Abs. 4 wird die Wendung „, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung“ durch die Wendung „oder eine vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt.

5. In § 64 Abs. 5 werden die Worte „eine Abschöpfung der Bereicherung“ durch das Wort „Verfall“ ersetzt.

6. In § 64 Abs. 6 werden die Worte „ein Verfall“ durch die Worte „eine Konfiskation“ ersetzt.

7. In § 64 Abs. 7 entfällt die Wendung „abgeschöpfte Geldbeträge, “, und es werden nach dem Wort „eingezogene“ die Worte „und konfiszierte“ eingefügt.

8. Dem § 64 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) „Vermögensrechtliche Anordnung“ bedeutet Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.“

9. In § 65 Abs. 1 werden im ersten Satz vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt, der zweite Satz entfällt.

10. In § 67 Abs. 1 wird im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „Strafe“ durch die Worte „oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen“ ersetzt, und die Worte „oder Abschöpfung der Bereicherung“ entfallen; im letzten Satz werden die Worte „den Verfall oder die Einziehung“ durch die Worte „eine vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt.

11. In § 67 Abs. 3 und 5 werden jeweils vor den Worten „vorbeugenden Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundenen“ eingefügt.

12. In § 76 Abs. 1 werden vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt, die Wendung „eine Abschöpfung der Bereicherung“ wird durch die Wendung „eine vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt, und vor der Wendung „in erster Instanz“ wird das Wort „zuletzt“ eingefügt.

13. In § 76 Abs. 2 und 3 werden jeweils vor den Worten „vorbeugenden Maßnahme“ die Worte „einer mit Freiheitsentziehung verbundenen“ eingefügt.

14. In § 76 Abs. 4 wird die Wendung „einer Abschöpfung der Bereicherung“ durch die Wendung „einer vermögensrechtlichen Anordnung“ ersetzt.

15. In § 76 Abs. 5 werden im zweiten Satz vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 25 und 26 sowie Artikel XII entfallen.

2. In § 34 Abs. 1 entfällt der Verweis „25, 26,“.

3. Dem § 34a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 25 und 26 sowie Art. XII in der bis zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2013 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 1. August 2013 außer Kraft. § 34 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2013 tritt mit 1. August 2013 in Kraft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Artikel 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Fischer

Faymann

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