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BGBl I 137/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

137. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
(NR: GP XXIV IA 2363/A AB 2511 S. 215 . BR: AB 9082 S. 823 .)

137. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 lit. b wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ folgende Wortfolge angefügt:

„sowie Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wird“

2. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers so zu bestimmen, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres, verbraucht werden kann.“

3. § 7 Abs. 5 und 5a entfallen.

4. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 22/1979.“

5. Nach § 8 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Einreichung hat der Arbeitgeber den vereinbarten Urlaubszeitraum bekanntzugeben.“

6. § 9 samt Überschrift lautet:

„Urlaubsersatzleistung

§ 9. (1) Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.

(2) Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Urlaub. Die Urlaubsersatzleistung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen. Macht der Arbeitnehmer die Urlaubsersatzleistung nicht geltend und kommt auch Abs. 3 nicht zur Anwendung, so bleibt der Urlaubsanspruch aufrecht.

(3) Urlaubsansprüche, die binnen fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sind bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abzugelten.

(4) Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt, kein Arbeitsverhältnis eingeht, das diesem Bundesgesetz unterliegt.

(5) Die Urlaubsersatzleistung ist in steuerrechtlicher und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die Abfindung (§ 10) zu behandeln. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Abfindung mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Versicherung mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.“

7. Der Einleitungssatz in § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn“

8. § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.“

9. § 11 samt Überschrift lautet:

„Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung

§ 11. (1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.

(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.“

10. § 13a Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c gebührt die zustehende Abfertigung dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) zu gleichen Teilen.“

11. § 13j Abs. 2 lautet:

„(2) Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund der Meldungen nach § 22 festzustellen und bis 15. März an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.“

12. § 13k Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

13. Nach § 13k wird folgender Abschnitt IIIb samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt IIIb

Überbrückungsgeld

Anspruch auf Überbrückungsgeld

§ 13l. (1) Arbeitnehmer in Betrieben gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 haben nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:

  1. 1. mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, und
  2. 2. mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem solchen Arbeitsverhältnis in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes.

(2) Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohns. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohns gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (§ 21a Abs. 3 letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.

(3) Das Überbrückungsgeld gebührt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten.

(4) Das Überbrückungsgeld gebührt zwölfmal jährlich und ist dem Arbeitnehmer jeweils am 5. des Kalendermonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen.

(5) Der Arbeitnehmer hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Maßnahme der gesundheitlichen Rehabilitation beendet hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen der gesundheitlichen Rehabilitation geeignet sind.

(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Überbrückungsgeldes, der Zeitraum des Bezuges mit höchstens 24 Monaten, sowie die Anzahl der gebührenden Monatsentgelte mit höchstens 14 pro Jahr festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist. Änderungen der Ansprüche gemäß Abs. 2 bis 4 durch Verordnung haben keine Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Überbrückungsgeld beziehen.

(7) Der Anspruch auf Überbrückungsgeld ruht

  1. 1. während der Dauer des Bezuges eines anderen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, sofern dieses die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt,
  2. 2. während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 oder eine Urlaubsabfindung gemäß § 10 gebührt.

(8) Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist.

(9) Bezieher von Überbrückungsgeld, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und wissen oder wissen mussten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. Bereits geleistetes Überbrückungsgeld kann von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zurückgefordert werden.

Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld

§ 13m. (1) Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht, eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 35% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer auf Antrag bei Antritt der Alterspension.

(2) Einem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 beschäftigt, gebührt hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 20% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung kann mit offenen Zuschlagsforderungen verrechnet werden und gebührt bei Antritt der Alterspension des Arbeitnehmers. Die Überbrückungsabgeltung steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wiederholt wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestraft wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber eine solche Verwaltungsstrafe verhängt worden ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m

§ 13n. (1) Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.

(2) Arbeitnehmer haben im Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug nachzuweisen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern nachzuweisen.

Zuschlag

§ 13o. Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte des Jahresaufwandes für den Sachbereich aufgebaut werden können.

Sachbereich

§ 13p. Zur Abwicklung der Ansprüche gemäß diesem Abschnitt hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten.“

14. § 21a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, zu entrichten.“

15. § 21a Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag

  1. 1. für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft,
    1. a) ab 1. Jänner 2014 der um 22%,
    2. b) ab 1. Jänner 2015 der um 20%,
  2. 2. für den Sachbereich der Abfertigungsregelung betrifft, der um 20%

    erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.“

16. Nach § 21a wird folgender § 21b samt Überschrift eingefügt:

„Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche

§ 21b. Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den §§ 13k, 13p und 21 aufzuteilen.“

17. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „mittels der ihm von der Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelten Vordrucke“ gestrichen.

18. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit, so hat er das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit einschließlich aller Änderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.“

19. Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu melden.“

20. In § 24 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt. Weiters werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;
  2. 5. Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.“

21. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, mitzuteilen.“

22. § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zwecke der Beitragsprüfung zu.“

23. § 33f Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat.“

24. § 40 werden folgende Absätze angefügt:

„(25) § 13a Abs. 5, § 13k Abs. 4, § 13l Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 13m bis § 13p, § 21a Abs. 3, § 21b, § 22 Abs. 1a und 2a sowie § 31 Abs. 1a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13l Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Leistungen gemäß den §§ 13l und 13m gebühren ab 1. Jänner 2015. Die Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m gebührt Arbeitnehmern bzw. für Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1957. Der Zuschlag gemäß § 13o beträgt im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns.

(26) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 treten mit 1. November 2014 in Kraft. § 5 lit. b, § 7 Abs. 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1und 1a, § 11, § 13j Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 24 Z 4 und 5 sowie § 33f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 7 Abs. 5 und 5a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. in der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes nach § 13l des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.“

2. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:

  1. „20. für die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.“

3. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird eingefügt:

  1. „20. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.“

4. Im § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 5 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 20) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 3 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tragen.“

5. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:

  1. „h) die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten.“

6. Im § 162 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 138 Abs. 2 lit. a bis e“ durch den Ausdruck „§ 138 Abs. 2 lit. a bis e und h“ ersetzt.

7. Nach § 678 wird folgender § 679 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013

§ 679. (1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 4 und 5, 36 Abs. 1 Z 19 und 20, 44 Abs. 1 Z 19 und 20, 52 Abs. 3a, 138 Abs. 2 lit. g und h sowie 162 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Pensionsversicherungsanstalt leistet an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 1. Juni 2014 einen Betrag von 6,5 Millionen Euro. Die Pensionsversicherungsanstalt leistet am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2015, einen Betrag in der Höhe von 13 Millionen Euro, soweit mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld nach § 13l des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld nach § 13m des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes stellen. Werden weniger Anträge gestellt, so gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Der Betrag ab dem Jahr 2015 ist in den Monaten Jänner, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in der Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten Anträge ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegenzurechnen.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. q angefügt:

  1. „q) des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 137 angefügt:

„(137) § 16 Abs. 1 lit. p und q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

2. § 17 samt Überschrift lautet:

„Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe

§ 17. (1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.

(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(3) Die Pauschalabgeltung für das erste Halbjahr 2013 beträgt 4,8 Mio. € und ist bis spätestens 30. Juni 2013 zu leisten.

(4) Die Pauschalabgeltung für das zweite Halbjahr 2013 beträgt 8,2 Mio. € und ist bis spätestens 31. Oktober 2013 zu leisten.

(5) Die Pauschalabgeltung ab dem Jahr 2014 ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.“

Fischer

Faymann

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