58. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Zweite Außenhandelsverordnung 2011 geändert wird
Aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, insbesondere aufgrund der §§ 14 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 2 und 65 Abs. 2 wird hinsichtlich der Z 2, 5, 7 und 8 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Die Zweite Außenhandelsverordnung 2011 (2. AußHV 2011), BGBl. II Nr. 418, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Zweite Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 2. AußWV 2011)“
2. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder die Durchfuhr gemäß Abs. 1 in einen in der Anlage 1 zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013, genannten Drittstaat erfolgt.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. Keiner Genehmigung bedürfen die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von deaktivierten Schusswaffen im Sinne von § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012.“
4. In den §§ 3 und 5 wird der Begriff „AußHG 2011“ jeweils durch den Begriff „AußWG 2011“ ersetzt.
5. Im § 3 Abs. 3 Z 1 und 3 und Abs. 4, im § 4 sowie in der Anlage wird der Begriff „1. AußHV 2011“ jeweils durch den Begriff „1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung“ ersetzt.
6. § 6 lautet:
„§ 6. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Aufzeichnungen gemäß § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugernummer anzugeben.“
7. § 7 lautet:
„§ 7. Die Verordnung BGBl. II Nr. 418/2011 (Notifikationsnummer 2011/319/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013 (Notifikationsnummer 2012/364/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert.“
8. Nach dem § 7 wird ein neuer § 8 samt Überschrift eingefügt, der wie folgt lautet:
„Inkrafttreten
§ 8. Der Verordnungstitel, die §§ 1 Abs. 3, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013, treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.“
Mitterlehner
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