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BGBl II 57/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren

57. Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren

Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und § 60 Abs. 2 (iVm § 61) VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, V 42-45/12-11, V 67, 68/12-11 und V 69,70/12-11, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 22. Jänner 2013, erkannt:

  1. 1. Die Verordnung “Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie
  2. 2. die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres

    waren gesetzwidrig.

Mikl-Leitner

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