56. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung - AEV) geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 601/1984, zuletzt geändert durch die Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung - AEV), BGBl. Nr. 599/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2000, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird der Verweis „§ 4 Abs. 5“ auf „§ 4 Abs. 6“ und die Wendung „BGBl. I Nr. 26/2000“ auf „ BGBl. I Nr. 1/2013“ geändert.
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Justizkonten
§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:
- 1. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „Bundesministerium für Justiz“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 686000000005490000
- 2. Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ mit BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 696000000005460009
- 3. Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Linz“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 166000000005450002
- 4. Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Graz“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 046000000005470006
- 5. Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 366000000005480003“
3. Die §§ 2 bis 4 entfallen.
4. In § 5 erster Satz wird nach der Wendung „das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind,“ die Wortfolge „sowie das kontoführende Kreditinstitut“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen.“
5. In § 6 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG als erteilt.“
6. § 7 entfällt.
7. In den §§ 11 bis 13 werden jeweils die Wortfolge „Österreichische Postsparkasse“ sowie „Österreichischen Postsparkasse“ durch die Wortfolge „BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.
8. In § 12 lauten Z 2 und 3:
- „2. den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
- 3. ein Justizkonto (§ 1) sowie“
9. In § 13 Abs. 1 werden jeweils die Wortfolge „Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien“ durch die Wortfolge „Buchhaltungsagentur des Bundes“ und die Wendung „des Justizkontos (§ 1)“ durch die Wendung „eines Justizkontos (§ 1)“ ersetzt.
10. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 1 samt Überschrift, 5, 6, 11 bis 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2013 und die Aufhebung der §§ 2 bis 4 und 7 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.“
Karl
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