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BGBl II 311/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

311. Verordnung: Eichgebührenverordnung 2013 - EGVO 2013)

311. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 - EGVO 2013)

Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.

(2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.

(5) In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

Eichung

§ 2. Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. (1) Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 5. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Messtechnische Kontrolle

§ 6. Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 7. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

  1. 1. nicht begonnen werden kann oder
  2. 2. abgebrochen werden muss oder
  3. 3. nur verspätet begonnen werden kann oder
  4. 4. unterbrochen werden muss,

    weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten Messgerätes oder Messgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

Zeitgebühr

§ 8. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.

(4) Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.

Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit

§ 9. Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich

  1. 1. an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH;
  2. 2. an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH;
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH;

    des Tarifs F zu entrichten.

Tarifarten

§ 10. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

  1. 1. Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;
  2. 2. Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;
  3. 3. Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.

(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

  1. 1. bei Tarifart l das l-fache;
  2. 2. bei Tarifart 2 das 0,5-fache;
  3. 3. bei Tarifart 3 das 0,6-fache.

    Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 11. Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.

Ablichtungen und Eichscheine

§ 12. Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.

Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 13. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.

Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde

§ 14. (1) Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.

(3) Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.

(4) Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.

(5) Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.

Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist

§ 15. Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen

§ 16. (1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Gebühr für die Eichung auf Grund einer statistischen Prüfung von Messgeräten

§ 17. Wenn auf Grund der Eichvorschriften eine statistische Prüfung vorgesehen ist, so sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.

Inkrafttreten

§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EGVO 1999, BGBl. Nr. 467/1998, in der Fassung der EGVO 2002, BGBl. II Nr. 10/2002, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1  

Mitterlehner

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