312. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus werden Kontingente für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und wie folgt auf die Bundesländer aufgeteilt:
bis 31. Dezember 2013: 1 780 | ab 1. Jänner 2014: 1 460 | |
Burgenland: | 15 | 10 |
Kärnten: | 70, davon 20 für Gletscherregionen | 55 |
Niederösterreich: | 35, davon 25 für Schaustellerbetriebe | 10, davon 5 für Schaustellerbetriebe |
Oberösterreich: | 85, davon 15 für Schaustellerbetriebe | 50, davon 10 für Schaustellerbetriebe |
Salzburg: | 510, davon 100 für Gletscherregionen | 510 |
Steiermark: | 300, davon 20 für Schaustellerbetriebe | 200, davon 10 für Schaustellerbetriebe |
Tirol: | 450, davon 140 für Gletscherregionen | 340 |
Vorarlberg: | 290 | 260 |
Wien: | 25 für Schaustellerbetriebe | 25 für Schaustellerbetriebe |
§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 18. November 2013 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2014 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
(2) Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2014 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Geltungsdauer auf die ab 1. Jänner 2014 geltenden Kontingente anzurechnen.
(3) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2014 außer Kraft.
Hundstorfer
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