313. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsführerverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 123 Abs. 5 und 137 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:
Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2002, wird wie folgt geändert:
§ 4 lautet:
„§ 4. (1) Die gemäß § 123 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001.
(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Bures
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