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§ 62a MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Abschnitt B

Öffentliche Wägeanstalten

§ 62a

(1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.

(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.

(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:

  1. 1. die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
  2. 2. der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
  3. 3. die Form der Wägebescheinigung;
  4. 4. die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.

(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.

(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.

(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.

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