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BGBl II 310/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

310. Verordnung: Änderung der Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV-Novelle 2013)
[CELEX-Nr.: 32013L0025]

310. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2013)

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:

Die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - ZÄ-EWRV 2008, BGBl. II Nr. 194/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 166/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 1 … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 1 … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 6 … Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Slowenien“ durch die Zeile „§ 6 … Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Slowenien und Kroatien“ ersetzt.

3. § 1 samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368, sowie
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012, S. 51,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Slowenien und Kroatien

§ 6. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
    2. b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

  1. 2. von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).“

Stöger

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