309. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2013)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - GuK-EWRV 2008, BGBl. II Nr. 193/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 1 … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 1 … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 8 … Erworbene Rechte - Slowenien“ durch die Zeile „§ 8 … Erworbene Rechte - Slowenien und Kroatien“ ersetzt.
3. § 1 samt Überschrift lautet:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. Durch diese Verordnung werden
- 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368, sowie
- 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012, S. 51,
in österreichisches Recht umgesetzt.“
4. § 8 samt Überschrift lautet:
„Erworbene Rechte - Slowenien und Kroatien
§ 8. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern
1. sie eine Ausbildung abschließen, die
- a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
- b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
begonnen wurde,
- 2. von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
- 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).“
Stöger
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