259. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
- 1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
- 2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode)
- a) bei allen anderen statistischen Einheiten gemäß § 2 über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 sowie
- b) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5.“
3. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und Z 5 angefügt:
- „4. Bruttolöhne und -gehälter;
- 5. Geleistete Arbeitsstunden.“
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.“
5. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 5. (1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;
- 2. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 3. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) und 4 (Bruttolöhne und -gehälter) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- 4. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (Geleistete Arbeitsstunden) durch Heranziehung der aufgrund der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erhobenen Daten.
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.“
6. In § 6 Abs. 1 wird der Verweis „gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „gemäß § 4 Abs. 1“ und der Begriff „Register- und Verwaltungsdaten“ durch den Begriff „Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten“ ersetzt.
7. § 7 lautet:
„§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen.“
8. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
- 1. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
- 2. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,
- 3. bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monats
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.“
9. § 9 lautet:
„§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 19. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.“
10. § 10a lautet:
„§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
- 1. die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
- 2. die im § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3) Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind gemäß Abs. 2 Z 1 nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Abs. 2 Z 2 nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind gemäß Abs. 2 Z 2 unbereinigt und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
- 1. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
- 2. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
- 3. über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 rückwirkend bis 2010.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.“
11. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, die § 3, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10a und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
12. § 14 lautet:
„§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 461/2012 , ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 715/2010 , ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 4. Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012;
- 5. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012;
- 6. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012;
- 7. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;
- 8. Arbeitskostenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2009;
- 9. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung BGBL. II Nr. 252/2011;
- 10. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004.“
Mitterlehner Hundstorfer Karl Bures Fekter
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