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BGBl II 84/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Verordnung: Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 - TOV 2012

84. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Auswahl und Ausbildung zur Truppenoffizierin und zum Truppenoffizier (Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 - TOV 2012)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
  2. 2. den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.

    Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.

(2) Die am Auswahlverfahren und an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) nach dieser Verordnung.

Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung

§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.

(2) Der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem durch den Fachhochschulrat genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.

(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung den Erwerb jener waffengattungs- und funktionsunabhängigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine Kommandantin und einen Kommandanten sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind, sowie die für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Gefechtstechniken der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung zu gewährleisten.

(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.

(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der Dienstprüfung.

2. Abschnitt

Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung

Aufbau und Zulassung

§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst das Vorbereitungssemester, einschließlich der Abschlussprüfung, und das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

  1. 1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
  2. 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
    1. a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
    2. b) die Studienberechtigungsprüfung oder
    3. c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,

  1. 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
    1. a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes (Milizunteroffiziersausbildung) oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen oder
    2. b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes

  1. 4. ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens.

(3) Das Höchstalter nach Abs. 2 Z 4 ist auf Militärpilotinnen und Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag der Berufsoffiziersanwärterin oder des Berufsoffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgesehen werden.

Vorbereitungssemester und Abschlussprüfung

§ 4. (1) Das Vorbereitungssemester dient der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier. Dabei sind anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Abschlussprüfung zu bewertenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben unter der Verantwortung der Kommandantin oder des Kommandanten des Vorbereitungsemesters durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.

(2) Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier hat am Ende des Vorbereitungssemesters durch eine Abschlussprüfung zu erfolgen.

(3) Im Zuge der Abschlussprüfung sind zu beurteilen:

  1. 1. die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
  2. 2. die Fähigkeit zum Führen in den Gefechtstechniken auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
  3. 3. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
  4. 4. die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
  5. 5. die körperliche Leistungsfähigkeit und
  6. 6. die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier.

(4) Die Beurteilung hat zu erfolgen

  1. 1. in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 durch eine schriftliche Klausurarbeit und durch praktische Überprüfung,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 5 durch praktische Überprüfung,
  3. 3. im Fall des Abs. 3 Z 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit und
  4. 4. im Fall des Abs. 3 Z 6 auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1.

(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben einem positiven Ergebnis der Abschlussprüfung die Zuerkennung eines Studienplatzes im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.

Kommissionen

§ 5. (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Kommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus

  1. 1) der oder dem Vorsitzenden,
  2. 2) zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern,
  3. 3) einer Fachhauptprüferin oder einem Fachhauptprüfer je Beurteilungsfach nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 und
  4. 4) der Kommandantin oder dem Kommandanten des Vorbereitungssemesters.

(2) Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission

  1. 1. ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
  2. 2. endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 4 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Über den Fall des Abs. 1 hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Berufsoffiziersanwärterin oder eines Berufsoffiziersanwärters zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.

3. Abschnitt

Truppenoffizierslehrgang

Aufbau und Ausbildungsformen

§ 6. (1) Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Berufsoffiziersanwärterin und des Berufsoffiziersanwärters jeweils in Betracht kommende Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.

(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Berufsoffizieranwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 1 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

(3) Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne, einem Ausbildungsfach nach der Anlage 1 zugewiesene, Lehrinhalte oder Teile von diesem einem anderen Ausbildungsfach zuweisen oder gänzlich nachsehen.

Prüfungsordnung

§ 7. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Zugskommandantenausbildung Teil 1 bis 4,
  2. 2. Waffengattungs- oder Fachausbildung Teil 1 bis 4 und
  3. 3. Körperausbildung.

    Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 Teil 1 bis 3 sowie Z 2 und 3 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 1 Teil 4 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils mündlich und praktisch sowie
  2. 2. nach Abs. 1 Z 3 praktisch.

    In den Fällen der Z 1 gibt hinsichtlich der entsprechenden Teilprüfung der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses des jeweiligen praktischen Prüfungsteiles ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Truppenoffizierslehrgang sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1.

(5) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(6) Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 2.

Prüfungsorgane

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Kommandantin oder dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 7 notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung

§ 9. (1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.

(2) Für Berufsoffizieranwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter,

  1. 1. die aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung ausscheiden, oder
  2. 2. bei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach § 5 Abs. 5 deren mangelndepersönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oder
  3. 3. die die zweite Wiederholungsprüfung nach § 7 Abs. 5 nicht bestanden haben,

    erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen wurden und bis zum Ablauf des 28. Februar 2014 beendet werden, ist, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, die bis zum Ablauf des 31. März 2012 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 (TOV 2009), BGBl. II Nr. 145, weiter anzuwenden.

(3) Für den Truppenoffizierslehrgang, der nach Ende des Sommersemesters 2013 regulär beendet wird (Ausmusterungsjahrgang 2013), ist die bis zum Ablauf des 31. März 2012 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 weiter anzuwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Der 3. Teil des Ausbildungsfaches Gefechtstechnik/Teileinheit einschließlich der entsprechenden Teilprüfung nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2009 entfällt.
  2. 2. Abweichend von § 6 Abs. 2 TOV 2009 ist die Zuweisung zum 4. Teil des Ausbildungsfaches Gefechtstechnik/Teileinheit ohne postiven Abschluss des entsprechenden 3. Teils zulässig.

(4) Für den Truppenoffizierslehrgang, der nach Ende des Sommersemesters 2014 regulär beendet wird (Ausmusterungsjahrgang 2014), ist die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 (TOV 2012), anzuwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Die erfolgreich abgelegte Teilprüfung des 1. Teils des Ausbildungsfaches Gefechtstechnik/Teileinheit nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2009, gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung Zugskommandantenausbildung Teil 1 nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2012.
  2. 2. Der 2. und der 3. Teil des Ausbildungsfaches Zugskommandantenausbildung einschließlich der entsprechenden Teilprüfungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2012 entfallen.
  3. 3. Abweichend von § 6 Abs. 2 TOV 2012 ist die Zuweisung zum 4. Teil des Ausbildungsfaches Zugskommandantenausbildung ohne positiven Abschluss des entsprechenden Teils 2 und 3 zulässig.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2012 tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 145, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Darabos

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