83. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 sowie § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (im Folgenden: Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93, ABl. Nr. L 167 vom 29.6.2009 S. 1, sowie aufgrund des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 S. 15, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten die entsprechenden Statistiken zu erstellen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 2. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Kulturen auf dem Ackerland,
- 2. Dauerkulturen und
- 3. landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse ist jährlich über das Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt, zu erstellen.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Es sind zu erheben:
- 1. bei Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I: die Erntefläche, die Erntemenge und der Ertrag;
- 2. bei Dauerkulturen gemäß Anlage II: die Produktionsfläche und die Erntemenge, beim Extensivobstbau jedoch nur die Erntemenge, bei Wein zusätzlich die Bestandsmenge;
- 3. bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III: die jeweiligen Hauptanbauflächen.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I Z 1 bis 46 und der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria sowie durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erhobenen Daten;
- 2. die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I Z 47 durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau erhobenen Daten aggregiert auf Landesebene;
- 3. die Produktionsflächen, die Erntemenge und Bestandsmenge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 18 und 19 aggregiert auf Bezirksebene durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 4. die Produktionsflächen der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 17 im Intensivobstbau durch Heranziehung der für die Statistik über Erwerbsobstanlagen erhobenen Daten aggregiert auf Länderebene sowie durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer;
- 5. die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 17 beim Intensivobst durch Beschaffung der im Rahmen ihrer Tätigkeit angefallenen Daten der Landwirtschaftskammern aggregiert auf Länderebene;
- 6. die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 14 beim Extensivobst durch Befragung von Produzenten, die Anzahl der Bäume/Sträucher der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 14 beim Extensivobst durch Expertenschätzungen;
- 7. die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria aggregiert auf Länderebene und durch Befragung der einschlägigen Produktions- und Erzeugerverbände, der landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen Versuchsanstalten sowie der Landwirtschaftskammern;
- 8. die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I durch Befragung von Produzenten.
(2) Soweit es für die Qualität der Statistik erforderlich ist, sind die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I und die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II durch Befragung der Produzenten zu erheben.
(3) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, bei Erhebungen in der Art der Befragung die freiwilligen Erntereferenten in den Gemeinden heranzuziehen.
(4) Soweit die Daten gemäß § 4 nicht gemäß Abs. 1 erhoben werden können, sind diese durch geeignete statistische Schätzverfahren zu ermitteln.
(5) Wird eine Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sowie Abs. 2 durchgeführt, hat die Bundesanstalt bei der Auswahl der Respondenten für eine möglichst flächendeckende Verteilung zu sorgen.
Auskunftserteilung
§ 6. Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 Abs. 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 7. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von zwei Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Bei erstmaliger Übermittlung sowie bei jeder methodischen Änderung für die Erstellung der Datensätze haben die Inhaber von Verwaltungsdaten einen methodischen Bericht an die Bundesanstalt zu übermitteln.
Anlage I
Kulturen auf dem Ackerland
- 1. Winterweichweizen
- 2. Sommerweichweizen
- 3. Hartweizen (Durum)
- 4. Dinkel
- 5. Roggen
- 6. Wintermenggetreide
- 7. Wintergerste
- 8. Sommergerste
- 9. Hafer
- 10. Triticale
- 11. Sommermenggetreide
- 12. Körnermais und Corn-Cob-Mix
- 13. Sorghum
- 14. Sonstiges Getreide
- 15. Körnererbsen
- 16. Ackerbohnen
- 17. Süßlupinen
- 18. Linsen, Kichererbsen und Wicken
- 19. Sonstige Hülsenfrüchte
- 20. Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
- 21. Spätkartoffeln
- 22. Zuckerrüben
- 23. Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
- 24. Winterraps zur Ölgewinnung
- 25. Sommerraps und Rübsen
- 26. Sonnenblumen
- 27. Sojabohnen
- 28. Mohn
- 29. Öllein
- 30. Ölkürbis
- 31. Sonstige Ölfrüchte
- 32. Hopfen
- 33. Sonstige Faserpflanzen (Flachs etc., nur Fläche)
- 34. Hanf
- 35. Tabak
- 36. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen (nur Fläche)
- 37. Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen etc.; nur Fläche)
- 38. Energiegräser
- 39. Silo- und Grünmais
- 40. Rotklee und sonstige Kleearten
- 41. Luzerne
- 42. Kleegras
- 43. Wechselwiesen (Ackerwiese, Egart)
- 44. Getreide zur Grünernte
- 45. Sonstiger Feldfutterbau
- 46. Erdbeeren
- 47. Gemüse
- Brokkoli
- Chinakohl
- Knollenfenchel
- Fisolen
- Grünerbsen
- Gurken-Einlegegurken
- Gurken-Feldgurken
- Gurken-Glashausgurken
- Käferbohnen
- Karfiol
- Karotten
- Knoblauch
- Kohl
- Kohlrabi
- Kohlsprossen
- Kraut-Weißkraut
- Kraut-Industriekraut
- Kraut-Rotkraut
- Kren
- Melanzani
- Melonen
- Paprika - bunt, geschützt
- Paprika - bunt, Freiland inkl. Capia
- Paprika - grün, geschützt
- Paprika - grün, Freiland
- Petersilie grün
- Petersilienwurzel
- Pfefferoni
- Porree
- Radieschen
- Bierrettich
- Rhabarber
- Rote Rüben
- Salat - Bummerlsalat, Freiland
- Salat - Bummerlsalat, geschützt
- Salat - Häuptelsalat, Freiland
- Salat - Häuptelsalat, geschützt
- Salat - Endiviensalat
- Salat - Friséesalat
- Salat - Vogerlsalat
- Salat - Chicoree und Radicchio
- Salat - Sonstige Salate
- Schnittlauch
- Sellerie (Zeller)
- Spargel - weiß
- Spargel - grün
- Speisekürbis
- Spinat
- Tomaten - Freiland
- Tomaten - Glas, Rispe
- Tomaten - Glas, Sonstige
- Zucchini
- Zuckermais
- Zwiebeln - Sommerzwiebeln
- Zwiebeln - Winterzwiebeln
- Zwiebeln - Bundzwiebeln
- Sonstige frische Kräuter (nur Fläche)
- Übrige Gemüsearten (nur Fläche)
Anlage II
Dauerkulturen
- 1. Winteräpfel
- 2. Sommeräpfel
- 3. Winterbirnen
- 4. Sommerbirnen
- 5. Mostobst
- 6. Walnüsse
- 7. Pfirsiche
- 8. Marillen
- 9. Zwetschken
- 10. Kirschen
- 11. Weichseln
- 12. Ribiseln - rot
- 13. Ribiseln - schwarz
- 14. Stachelbeeren
- 15. Himbeeren
- 16. Kulturheidelbeeren
- 17. Holunder
- 18. Wein nach Qualitätsstufen
- 19. Weinbestand nach Qualitätsstufen
Anlage III
Landwirtschaftlich genutzte Fläche
- I. Ackerland
- 1. Winterweichweizen
- 2. Sommerweichweizen
- 3. Hartweizen (Durum)
- 4. Dinkel
- 5. Roggen
- 6. Wintermenggetreide
- 7. Wintergerste
- 8. Sommergerste
- 9. Hafer
- 10. Triticale
- 11. Sommermenggetreide
- 12. Körnermais und Corn-Cob-Mix
- 13. Sorghum
- 14. Sonstiges Getreide
- 15. Körnererbsen
- 16. Ackerbohnen
- 17. Süßlupinen
- 18. Linsen, Kichererbsen und Wicken
- 19. Sonstige Hülsenfrüchte
- 20. Kartoffeln
- 21. Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
- 22. Spätkartoffeln
- 23. Zuckerrüben
- 24. Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
- 25. Winterraps zur Ölgewinnung
- 26. Sommerraps und Rübsen
- 27. Sonnenblumen
- 28. Sojabohnen
- 29. Mohn
- 30. Öllein
- 31. Ölkürbis
- 32. Sonstige Ölfrüchte
- 33. Hopfen
- 34. Sonstige Faserpflanzen (Flachs etc.)
- 35. Hanf
- 36. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
- 37. Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen etc.)
- 38. Energiegräser
- 39. Silomais
- 40. Grünmais
- 41. Rotklee und sonstige Kleearten
- 42. Luzerne
- 43. Kleegras
- 44. Wechselwiesen (Ackerwiese, Egart)
- 45. Getreide zur Grünernte
- 46. Sonstiger Feldfutterbau
- 47. Erdbeeren
- 48. Gemüse im Freiland: Feldanbau
- 49. Gemüse im Freiland: Gartenbau
- 50. Gemüse im geschützten Anbau
- 51. Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
- 52. Blumen und Zierpflanzen: Im geschützten Anbau
- 53. Sämereien und Pflanzgut
- 54. Bracheflächen
- 55. GLÖZ A (Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit Prämienanspruch)
- 56. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
- II. Dauergrünland
- III. Dauerkulturen
- 1. Obst- und Beerenobstanlagen
- 2. Rebflächen
- 3. Baumschulen
- 4. Christbaumkulturen
Berlakovich
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