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BGBl II 85/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

85. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten geändert wird

Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „im Bereich der Pädagogik“ durch die Wortfolge „in den Bereichen der Psychologie, der Pädagogik und des Rechts“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „pädagogischen“ durch die Wortfolge „psychologischen, pädagogischen und rechtlichen“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „gehobenen Dienstes“ der Klammerausdruck „(Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 bzw. A2/v2)“ eingefügt.

4. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Qualifikation können“ durch die Wortfolge „Qualifikation, insbesondere auch für Leitungsfunktionen, können“ ersetzt.

5. Dem § 20 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, BGBl. Nr. 246/1982, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass

  1. 1. sie auslaufend auf die Grundausbildung von Bediensteten, die bis 31. Mai 2012 nach ihrem § 4 Abs. 1 zur Ausbildung zugelassen wurden, weiterhin anzuwenden ist und
  2. 2. die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Kommissionen und Senate für die bisherige Grundausbildung auslaufend weiter bestehen.“

Karl

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