85. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten geändert wird
Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „im Bereich der Pädagogik“ durch die Wortfolge „in den Bereichen der Psychologie, der Pädagogik und des Rechts“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „pädagogischen“ durch die Wortfolge „psychologischen, pädagogischen und rechtlichen“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „gehobenen Dienstes“ der Klammerausdruck „(Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 bzw. A2/v2)“ eingefügt.
4. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Qualifikation können“ durch die Wortfolge „Qualifikation, insbesondere auch für Leitungsfunktionen, können“ ersetzt.
5. Dem § 20 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, BGBl. Nr. 246/1982, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass
- 1. sie auslaufend auf die Grundausbildung von Bediensteten, die bis 31. Mai 2012 nach ihrem § 4 Abs. 1 zur Ausbildung zugelassen wurden, weiterhin anzuwenden ist und
- 2. die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Kommissionen und Senate für die bisherige Grundausbildung auslaufend weiter bestehen.“
Karl
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