398. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Gesundheit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.
(2) Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 15, festgelegt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 11 51 und 2710 11 59 fällt.
- 2. „Dieselkraftstoffe“ sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und unter den KN-Code 2710 20 11 fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündung, ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, und der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 33, zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33, verwendet werden.
- 3. „Flüssiggas“ (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten Nomenklatur fällt.
- 4. „Erdgas“ ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus Methan besteht, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Kompressionszündung in verdichteter Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt.
- 5. „Kombinierte Nomenklatur“ (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 494/2010 , ABl. Nr. L 140 vom 08.06.2010 S. 19 . Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.
- 6. „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.
- 7. „Andere erneuerbare Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe, die - ohne Biokraftstoffe zu sein - aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen (zB Wind, Sonne, Biomasse, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie oder Wasserkraft) stammen und zum Betrieb von Fahrzeugmotoren bestimmt sind.
- 8. „Energiegehalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffs, der für den Wirkungsbereich dieser Verordnung in Anhang IX angegeben ist.
- 9. „Biokraftstoffe“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden. Unter den Begriff „Biokraftstoffe“ fallen insbesondere nachfolgende Erzeugnisse, sofern diese als Kraftstoff oder Kraftstoffbestandteil zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren verwendet werden:
- a) „Bioethanol“ ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% v/v.
- b) „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel) ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester.
- c) „Biomethan“ ist ein aus Biomasse mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und auf Erdgasqualität aufgereinigtes Biogas.
- d) „Biomethanol“ ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol.
- e) „Biodimethylether“ ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether.
- f) „Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether) ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%.
- g) „Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether) ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%.
- h) „Synthetische Biokraftstoffe“ sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische.
- i) „Biowasserstoff“ ist ein aus Biomasse hergestellter Wasserstoff.
- j) „Reines Pflanzenöl“ ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
- k) „Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% v/v und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% v/v aufweisen.
- l) „Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil - HVO) sind in Hydrieranlagen bzw. in Co-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.
- 10. „Substitutionsverpflichteter“ ist der jeweilige Steuerschuldner nach dem Mineralölsteuergesetz 1995, der Otto- oder Dieselkraftstoffe gemäß Z 1 und 2 erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs.
- 11. „Meldepflichtiger“ ist, wer Kraftstoffe gemäß § 3 Abs. 1 oder andere Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind Hersteller von Biokraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden.
- 12. „Lebenszyklustreibhausgasemissionen“ sind sämtliche CO2-, CH4- und N2O-Nettoemissionen, die dem Kraftstoff (einschließlich aller beigemischten Bestandteile) oder dem Energieträger zugeordnet werden können. Dies umfasst alle relevanten Phasen von der Gewinnung, dem Anbau, einschließlich Landnutzungsänderungen, dem Transport und dem Vertrieb bis zur Verarbeitung und Verbrennung, unabhängig vom Ort, an dem die Emissionen auftreten.
- 13. „Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit“ sind die Gesamtmasse der kraftstoff- oder energieträgerbedingten Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalent, geteilt durch den Gesamtenergiegehalt des Kraftstoffs oder des Energieträgers (für Kraftstoffe ausgedrückt als „unterer Heizwert“).
- 14. „Anbieter“ ist, wer für die Abgabe von Kraftstoff oder Energie an einer Verbrauchssteuerstelle zuständig ist.
- 15. „Abfälle“ sind alle Abfälle biogenen Ursprungs.
- 16. „Verarbeitungsrückstand“ ist ein Stoff, der nicht eines der Endprodukte oder das Endprodukt darstellt, das in einem Produktionsprozess unmittelbar erzeugt werden soll, nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses ist und der Prozess nicht absichtlich geändert wurde, um diesen Verarbeitungsrückstand zu erzeugen.
- 17. „Tatsächlicher Wert“ ist gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, und Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet gemäß der im Anhang X dargestellten Methode.
- 18. „Standardwert“ ist gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , der von einem typischen Wert gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann.
- 19. „Zertifizierungssysteme“ sind Strukturen, welche die Erfüllung der Anforderungen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien sowohl inhaltlich als auch organisatorisch sicherstellen und überprüfen können.
- 20. „Kontrollstelle“ ist eine unabhängige Stelle in einem Drittstaat, die eine Bestätigung über die fachliche Eignung und Zulassung als Kontrollstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle in diesem Drittstaat erhalten hat, um bestimmte Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
- 21. „Betriebszustand“ ist ein von den Betrieben im Rahmen der Registrierung eingebrachter definierter Satz an Variablen für einen Produktionsprozess von Biokraftstoffen, der insbesondere auch die Art der Energieversorgung der Produktionsanlage, den eingesetzten Rohstoff sowie anlagen- und prozessspezifische Parameter wie Energieverbrauch und Energie- und Stoffströme umfasst. Ein Betrieb kann im Rahmen der Registrierung mehrere Betriebszustände definieren.
Kraftstoffspezifikationen
§ 3. (1) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
- 1. Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 5% v/v den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2009;
- 2. Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% v/v den Spezifikationen gemäß Anhang II;
- 3. Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang III sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2010;
- 4. Flüssiggas den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Flüssiggas - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. November 2012;
- 5. Erdgas und Biomethan und Mischprodukte aus Erdgas und Biomethan den Spezifikationen gemäß Anhang V;
- 6. Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß Anhang VI sowie ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. November 2012;
- 7. Reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang VII;
- 8. Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Ottokraftstoff Superethanol E 85 - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juli 2007.
Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe mit einem höheren als dem sich aus den Z 2 bzw. 3 ergebenden Anteil von Bioethanol bzw. Fettsäuremethylester dürfen nur feilgeboten werden, wenn die Kraftstoffentnahmestelle mit einer Kennzeichnung und einem Warnhinweis gemäß § 6 Abs. 3 versehen ist.
(2) An allen Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten an denen Ottokraftstoffe gemäß Abs. 1 Z 2 in Verkehr gebracht werden, haben die Anbieter jedenfalls bis zum 31. Dezember 2020 sicherzustellen, dass zumindest eine Sorte Ottokraftstoff gemäß Abs. 1 Z 1 mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7% m/m und einem maximalen Bioethanolgehalt von 5% v/v angeboten wird.
- 1. Für Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe in Verkehr gebracht wurden, endet diese Verpflichtung mit 31. Dezember 2015.
- 2. Wird die Ausnahmebestimmung gemäß Z 1 in Anspruch genommen, so sind die Voraussetzungen dafür zu dokumentieren und durch geeignete Belege gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
(4) Ottokraftstoff darf für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgeboten werden. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen.
(5) Der Gehalt an dem metallischen Zusatz Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT) in Kraftstoffen ist ab 1. Jänner 2011 auf 6 mg Mangan pro Liter begrenzt. Ab 1. Jänner 2014 ist dieser Gehalt auf 2 mg Mangan pro Liter begrenzt.
Prüfverfahren für Kraftstoffspezifikationen
§ 4. Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in § 3 Abs. 1 festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat auf Basis der in den Anhängen genannten Vorschriften zu erfolgen.
Substitutionspflicht
§ 5. (1) Ab 1. Jänner 2009 beträgt das Substitutionsziel, bezogen auf den Energiegehalt, 5,75%, gemessen am gesamten erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoff. Zur Erreichung des Gesamtziels ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest ein Anteil von 3,4% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Ottokraftstoff pro Jahr, und ein Anteil von zumindest 6,3% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Dieselkraftstoff pro Jahr, in den freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(2) Ab 1. Oktober 2020 beträgt das Substitutionsziel, bezogen auf den Energiegehalt, 8,45%, gemessen am gesamten erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Otto- und Dieselkraftstoff.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Die Anbieter von Kraftstoffen haben sicherzustellen, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil der angebotenen Kraftstoffe und über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Kraftstoffmischungen mit Biokraftstoffanteil angemessen unterrichtet werden. Dies hat insbesondere durch die angemessene Kennzeichnung der Kraftstoffentnahmestellen zu erfolgen.
(2) Die Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.
(3) Die Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
(4) Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
(5) Die Erhältlichkeit von Additiven für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß § 3 Abs. 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.
Minderung der Treibhausgasemissionen
§ 7. (1) Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich stufenweise um folgende Quote zu senken:
6,0% bis zum 31. Dezember 2020.
(2) Zur Berechnung der in Abs. 1 genannten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen - mit Ausnahme von Biokraftstoffen - und von anderen Energieträgern sowie zur Bestimmung des Basiswerts, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 7a Abs. 5 lit. a und b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegten Verfahren herangezogen.
(3) Die Minderungsverpflichtung gemäß Abs. 1 kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Abs. 1 als ein einzelner Verpflichteter.
Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
§ 8. (1) Biokraftstoffe, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen nach § 5 und der Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen nach § 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß § 12 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 13 bzw. § 17 vorliegt.
(2) Für Biokraftstoffe, die aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Verarbeitungsrückständen, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden, gilt Folgendes:
- 1. Für die Verpflichtungen nach § 5 wird der Beitrag dieser Biokraftstoffe gegenüber den sonstigen Biokraftstoffen doppelt angerechnet, wenn:
- a) die Ausgangsstoffe nicht absichtlich verändert wurden, um als Abfall zu zählen und
- b) der Prozess, bei dem Reststoffe aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen bzw. Verarbeitungsrückstände anfallen, nicht derart verändert wurde, dass die Reststoffe bzw. Verarbeitungsrückstände in größerer Menge anfallen als vorher.
- 2. Zur doppelten Anrechnung von Biokraftstoffen für die Verpflichtungen nach § 5 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff zur Biokraftstoffherstellung einer Registrierung und Überprüfung durch die Umweltbundesamt GmbH. Die Umweltbundesamt GmbH überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Möglichkeit der doppelten Anrechnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG .
- 3. Die Anerkennung einer doppelten Anrechnung von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß § 5 kann eine zeitliche und mengenmäßige Beschränkung des Ausgangsstoffs enthalten.
(3) Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65% v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5 und 7 angerechnet werden.
Vermischen von Biokraftstoffen
§ 9. (1) Biokraftstoffe, die die Anforderungen gemäß § 12 erfüllen und auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen, welche die Bestimmungen gemäß § 12 nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe sichergestellt ist.
(2) Biokraftstoffe, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß § 12 produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden.
(3) Die Treibhausgas-Minderungsquote eines Gemisches von Biokraftstoffen ist als gewichteter Mittelwert der jeweiligen Treibhausgas-Minderungsquoten der einzelnen Biokraftstoffe zu berechnen. Die Treibhausgas-Minderungsquoten dürfen nur dann saldiert werden, wenn alle Mengen an Biokraftstoffen, die dem Gemisch beigefügt wurden, vor der Vermischung die Erfordernisse nach § 12 erfüllt haben.
Verwendung eines Massenbilanzsystems
§ 10. Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. eindeutige Angaben zur Zuordnung von eingekauften Ausgangsstoffen bzw. gehandelten und verkauften Biokraftstoffen zu Verkäufer bzw. Käufer, die eine eindeutige Identifizierung von Käufern und Verkäufern ermöglichen;
- 2. Datum des Ankaufs und des Verkaufs von Biokraftstoffen bzw. Ausgangsstoffen zur Biokraftstoffherstellung;
- 3. Daten zur Art und Menge, zum Erntejahr und zu den Anbauländern der Ausgangsstoffe;
- 4. Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß § 12;
- 5. gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;
- 6. im Fall der Verwendung von Standardwerten gemäß § 19 Abs. 5 eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.
Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
§ 11. Für die Anrechnung von Elektrizität, die als Antrieb für Straßenfahrzeuge eingesetzt wird, auf die Treibhausgas-Minderungsverpflichtung nach § 7 gilt Folgendes:
- 1. Anrechenbar ist die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als Teilmenge des Gesamtverbrauchs an Elektrizität durch Straßenfahrzeuge. Für den prozentuellen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist
- a) der für Österreich spezifische durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu verwenden oder,
- b) wenn tatsächlich ein höherer Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge verwendet wird, kann dieser höhere Anteil nach einer entsprechenden Bestätigung verwendet werden.
- 2. Zur Berechnung der Anrechnung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die von Straßenfahrzeugen verbraucht wird, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 7a Abs. 5 lit. a und b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , festgelegten Verfahren herangezogen.
- 3. Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in § 12 Abs. 3 genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.
Nachhaltigkeitskriterien
§ 12. (1) Die Nachhaltigkeitskriterien sind die in Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und in Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , angeführten Inhalte, welche sowohl die Nachhaltigkeitskriterien für Ausgangsstoffe als auch die Kriterien für die Treibhausgasemissionsminderungen festlegen.
(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe gelten die Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
(3) Für Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:
- 1. Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 23. Jänner 2008 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 35%.
- 2. Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die vor dem 24. Jänner 2008 in Betrieb waren, ist ab dem 1. April 2013 eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 35% zu erfüllen.
- 3. Ab dem 1. Jänner 2017 hat die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen mindestens 50% zu betragen.
- 4. Ab dem 1. Jänner 2018 hat die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, deren Produktion nach dem 31. Dezember 2016 aufgenommen wird, mindestens 60% zu betragen.
- 5. Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß § 19.
Nachhaltigkeitsnachweis
§ 13. (1) Die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen ist mittels Nachhaltigkeitsnachweis nachzuweisen und zu dokumentieren.
(2) Betriebe, die in Österreich Biokraftstoffe herstellen und denen keine weiteren Betriebe zur Biokraftstoffherstellung nachgelagert sind und die die Nachhaltigkeit ihrer produzierten Biokraftstoffe nicht ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 4 nachweisen, dürfen für die hergestellten Biokraftstoffe Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, sofern
- 1. sich diese Betriebe bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 14 registriert haben und
- 2. in Hinblick auf die verwendeten Ausgangsstoffe folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe sind die Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, zu erfüllen.
- b) Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
- c) Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe wird ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , erbracht. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , notwendig sind.
(3) Die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen hat spätestens bei Eigentumsübergang der Ware zu erfolgen. Die Nachhaltigkeitsnachweise sind unverzüglich nach der Ausstellung in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.
(4) Für Betriebe, die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten Biokraftstoffe herstellen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß § 17 zu erbringen.
(5) Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.
(6) Nachhaltigkeitsnachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des ausstellenden Betriebs, der Biokraftstoffe herstellt,
- 2. die Angabe, ob die betreffende Anlage bis inklusive 23. Jänner 2008 oder danach oder nach dem 1. Jänner 2017 in Betrieb genommen wurde,
- 3. das Datum der Ausstellung,
- 4. eine den Nachweis eindeutig kennzeichnende Nummer,
- 5. die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , und/oder Angaben über die Berücksichtigung der in Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b Abs. 7 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , genannten Aspekte,
- 6. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
- 7. eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und
- 8. Angaben über
- a) Art, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe,
- b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts,
- c) für Biokraftstoffe, die nicht in Anhang IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,
- d) den Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe,
- e) Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang X Z 7: el kleiner oder gleich null,
- f) Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang V Teil C Z 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Z 7 und 8 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang V Teil C Z 1 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Z 1 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , geltend gemacht wurde,
- g) Angaben dazu, ob der in Anhang V Teil C Z 1 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Z 1 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde,
- 9. im Fall einer doppelten Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen gemäß § 8 Abs. 2
- a) Angaben über Art, Menge und Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe und
- b) die Bestätigung der Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 8 Abs. 2.
(7) Nachhaltigkeitsnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster auszustellen.
(8) Für Nachhaltigkeits-Teilnachweise gilt Folgendes:
- 1. Die Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von in Österreich produzierten oder nach Österreich importierten Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antragsteller hat sich vorab gemäß § 14 Abs. 6 einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. Die Nummer des ursprünglichen Nachhaltigkeitsnachweises ist zu stornieren, die Nachhaltigkeits-Teilnachweise haben neue Nummern zu erhalten, die mit der ursprünglichen Nachhaltigkeitsnummer auf den neuen Nachhaltigkeits-Teilnachweisen aufzuscheinen haben.
- 2. Der Inhalt der Nachhaltigkeits-Teilnachweise hat Abs. 6 zu entsprechen.
Registrierung
§ 14. (1) Betriebe, die Biokraftstoffe produzieren und die in Österreich Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, können sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren zu lassen. Im Rahmen der Registrierung prüft die Umweltbundesamt GmbH für die vom Betrieb eingebrachten definierten Betriebszustände die Erfüllung der Anforderungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen.
(2) Teil der Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe.
(3) Mit der Registrierung erhält jeder Betrieb für die vom Betrieb eingebrachten und von der Umweltbundesamt GmbH geprüften Betriebszustände eine eindeutige Registrierungsnummer, die auf den ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweisen anzuführen ist. Ab Erhalt einer Registrierungsnummer ist dieser Betrieb befähigt, für die im Rahmen der Registrierung geprüften definierten Herstellungsprozesse Nachhaltigkeitsnachweise auszustellen.
(4) Betriebe haben die Registrierung umgehend zu erneuern, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
- 1. Es soll eine Registrierung für weitere Betriebszustände erfolgen.
- 2. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:
- a) Der verwendete Standardwert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
- b) Von der Verwendung eines Standardwerts wird auf die Berechnung eines tatsächlichen Werts umgestellt.
- c) Der verwendete tatsächliche Wert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
- 3. Es treten sonstige wesentliche Änderungen im Herstellungsprozess in Bezug auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gegenüber der erstmaligen Registrierung auf.
(5) Änderungen gemäß Abs. 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.
(6) Betriebe, die Biokraftstoffe in Österreich produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 4 nachweisen sowie Betriebe, die keine Biokraftstoffe herstellen sondern Biokraftstoffe handeln haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Umweltbundesamt GmbH hat ein Verzeichnis der registrierten Betriebe zu führen und zu veröffentlichen.
Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 15. (1) Die Anerkennung von Zertifizierungssystemen für den Bereich der Herstellung der Biokraftstoffe in Drittstaaten erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Für den Antrag auf Anerkennung eines Zertifizierungssystems für den Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen gilt Folgendes:
- 1. Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache zu stellen.
- 2. Der Antrag hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
- a) den Namen der beantragenden natürlichen oder juristischen Person sowie die Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
- b) die Kontrollstellen, die dieses Zertifizierungssystem benützen.
- 3. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.
(3) Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.
(4) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
(5) Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.
(6) Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.
Anerkennung von Kontrollstellen
§ 16. (1) Die Anerkennung von Kontrollstellen in Drittstaaten, in denen kein Zertifizierungssystem tätig ist, erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Die Umweltbundesamt GmbH überprüft im Rahmen der Anerkennung, ob die Kontrollstelle die grundlegenden Anforderungen zur Ausübung von Überwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 , ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 10, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.
(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Kontrollstelle hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und eine Bestätigung über die fachliche Eignung und Zulassung als nationale Kontrollstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle in diesem Drittstaat zu enthalten.
(3) Die Kontrollstelle hat eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuführen.
(4) Die Anerkennung einer Kontrollstelle besteht maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
(5) Die Veröffentlichung der anerkannten Kontrollstellen aus Drittstaaten in Österreich hat durch die Umweltbundesamt GmbH zu erfolgen.
Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
§ 17. (1) Nachhaltigkeitsnachweise, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn sie durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt sind.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , durch von der Umweltbundesamt GmbH anerkannte Zertifizierungssysteme nachgewiesen wird. Ist in einem Drittstaat kein Zertifizierungssystem tätig, so kann die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch Kontrollstellen nachgewiesen werden, wenn diese von der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 16 anerkannt sind.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
(4) Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
(5) Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise zu veröffentlichen.
Überprüfung und Kontrolle
§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 des Umweltkontrollgesetzes (UKG), BGBl. I Nr. 152/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2002, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bleibt unberührt.
(2) Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 3 sind gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , stichprobenartig durchzuführen.
(3) Für die folgenden risikobasierten und stichprobenartig durchgeführten spezifischen Kontrollen gilt Folgendes:
- 1. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 5 und 7 sind insbesondere auf Basis der Berichte gemäß § 20 durchzuführen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die Substitutions- und Meldeverpflichtete treffen, können auch in deren Betrieben vor Ort durchgeführt werden.
- 2. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 9, 10 und 12 werden bei den Betrieben vor Ort durchgeführt. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel bei der Überwachung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen festgestellt, so ist der entsprechende Betrieb aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben und die Behebung der Mängel nach einer neuerlichen Kontrolle vorzuweisen. Bei einem schweren Mangel durch den die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr sichergestellt ist, dürfen bis zum Zeitpunkt der Mängelbehebung keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr ausgestellt werden. Die Nichtbehebung von festgestellten Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
- 3. Die Kontrolle der gemäß § 20 übermittelten Daten erfolgt bei den Berichtspflichtigen vor Ort.
(4) Die Überprüfung zugelassener Zertifizierungssysteme und Kontrollstellen für aus Drittstaaten importierte Biokraftstoffe hat einmal pro Jahr zu erfolgen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine weitere Zulassung erlöschen die Anerkennung der Zertifizierungssysteme bzw. Kontrollstellen und damit die weitere Anerkennung der von ihnen ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweise.
(5) Die zu kontrollierenden Substitutions- und Berichtspflichtigen haben die für die Kontrolltätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.
Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen
§ 19. (1) Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
- 1. unter Verwendung eines Standardwerts sofern
- a) ein solcher Wert gemäß Anhang V Teil A oder Teil B der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil A oder Teil B der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
- b) der gemäß Anhang X Nr. 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,
- 2. unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
- 3. unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Nr. 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang V Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.
(2) Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.
(3) Die Standardwerte gemäß Anhang V Teil A und Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil A und Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , gelten nur, wenn der Wert el der festgelegten Berechnungsmethode gemäß Anhang X kleiner oder gleich null ist und die entsprechenden Ausgangsstoffe
- 1. außerhalb der Europäischen Union angebaut werden oder
- 2. in der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang V Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , entsprechen oder
- 3. Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur oder der Fischerei sind.
(4) Für Biokraftstoffe, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächliche Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(5) Die jeweils gültige Liste der Standardwerte gemäß Anhang V Teil A, Teil B und Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil A, Teil B und Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , ist durch die Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
Berichtspflicht
§ 20. (1) Berichtspflichtiger ist
- 1. der Meldepflichtige,
- 2. der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.
(2) Für die Berichtspflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1 gilt Folgendes:
- 1. Sie haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich unter Angabe der Ursprungsländer und der Erwerbsorte,
- b) einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe, getrennt nach den Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 genügen und welche den Anforderungen gemäß § 12 nicht genügen, sowie den Nachweis sonstiger erneuerbarer Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich, jeweils unter Angabe der Ursprungsländer und der Erwerbsorte,
- c) einen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß §§ 5 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach § 12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und
- d) die Höhe der Lebenszyklustreibhausgasemissionen jedes einzelnen in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr.
- 2. Wird die Minderungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3 durch eine Gruppe erfüllt, so ist der entsprechende Vertrag dem Bericht beizulegen.
- 3. Die jeweiligen Nachweise haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form einzulangen.
- 4. Die zu verwendenden Formulare sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
(3) Für die Berichtspflichtigen gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1. Sie haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Zeitraum eines Quartals spätestens am Monatsletzten des darauf folgenden Monats eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten und gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elektronischer Form zu übermitteln.
- 2. Die zu verwendenden Formulare sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
Kostenersatz
§ 21. Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben, Kontrollstellen und Zertifizierungssystemen einheben:
- 1. Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen(§ 14);
- 2. Anerkennung von Zertifizierungssystemen (§ 15);
- 3. Anerkennung von Kontrollstellen (§ 16);
- 4. Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);
- 5. Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach § 5 doppelt angerechnet werden sollen (§ 8 Abs. 2).
Übergangsbestimmungen
§ 22. (1) Die Anmeldung eines Betriebs bei der Umweltbundesamt GmbH gilt als vorläufige Registrierung. Die Betriebe erhalten bis zur Ausstellung der endgültigen Registrierungsnummer ab dem Bestehen eines Registrierungssystems eine vorläufige Registrierungsnummer, deren Gültigkeit ein Jahr nach der Erstausstellung, spätestens jedoch am 31. März 2013, endet.
(2) Für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 sind die Anforderungen gemäß der §§ 8 Abs. 1 und 2, 10, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ein Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 23. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2009, außer Kraft. Ausgenommen davon ist § 6a Abs. 5, Z 1 und 2, welcher bis 31. Dezember 2012 in Kraft bleibt.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 24. Mit dieser Verordnung werden
- 1. die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, und
- 2. die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88,
- 3. die Richtlinie 2011/63/EU zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 15
umgesetzt.
Anlage 1
Berlakovich
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