399. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen geändert wird
Auf Grund von § 3 Abs. 6, § 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt gändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen - BiDokVFH), BGBl. II Nr. 29/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Informationsrecht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 23 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2012, wird durch diese Verordnung nicht berührt.“
2. § 1 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Zur Codierung der Staaten (siehe Anlage 1, im Punkt 1 die Merkmale 6, 7, 12; im Punkt 2 die Merkmale 6, 7 und 12; im Punkt 3 die Merkmale 6 und 7) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einzuhalten.“
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.“
4. § 3 lautet:
„§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.“
5. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:
- 1. zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1 und
- 2. zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.
(2) Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.“
6. § 5 wird zu § 5 Abs. 1 und dem § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2012 treten mit 1. November 2012 in Kraft.“
7. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
zu § 2 und 4 Abs. 1 Z 1
1. Merkmale Ordentliche Studien
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | Personenkennzeichen |
2 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) |
3 | Geschlecht (M,W) |
4 | Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2) |
5 | Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3) |
6 | Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3) |
7 | Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3) |
8 | Postleitzahl der Heimatanschrift |
9 | Ort der Heimatanschrift |
10 | Zugangsvoraussetzung |
11 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ) |
12 | Ausstellungsstaat der Urkunde, mit welcher das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nachgewiesen wurde (§ 1 Abs. 3) |
13 | Beginndatum der Studierenden/des Studierenden (TTMMJJJJ) |
14 | Beendigungsdatum (TTMMJJJJ) |
15 | Ausbildungssemester |
16 | Studierendenstatus |
17 | Mobilitätsprogramm |
18 | Gastland |
19 | Aufenthalt von |
20 | Aufenthalt bis |
21 | Aufenthaltszweck |
2. Merkmale Außerordentliche Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | Personenkennzeichen |
2 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) |
3 | Geschlecht (M,W) |
4 | Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2) |
5 | Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3) |
6 | Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3) |
7 | Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3) |
8 | Postleitzahl der Heimatanschrift |
9 | Ort der Heimatanschrift |
10 | Zugangsvoraussetzung |
11 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ) |
12 | Ausstellungsstaat der Urkunde, mit welcher das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nachgewiesen wurde (§ 1 Abs. 3) |
13 | Beginndatum der Studierenden/des Studierenden (TTMMJJJJ) |
14 | Beendigungsdatum (TTMMJJJJ) |
15 | Studierendenstatus |
3. Merkmale Außerordentliche Studien in Form als Besuch einzelner Lehrveranstaltungen ordentlicher Studien
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | Personenkennzeichen |
2 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) |
3 | Geschlecht (M,W) |
4 | Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2) |
5 | Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3) |
6 | Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3) |
7 | Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3) |
8 | Postleitzahl der Heimatanschrift |
9 | Ort der Heimatanschrift |
10 | Studierendenstatus |
„
9. Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
zu § 3 und § 4 Abs. 1 Z 2
1. Merkmal Personal
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung |
2 | Geschlecht (M,W) |
3 | Geburtsjahr (JJJJ) |
4 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1. |
5 | Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2. |
6 | Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2. |
7 | Beschäftigungsausmaß beim Erhalter für den Fachhochschulbetrieb in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
8 | Verwendung gemäß Z 2.3. |
9 | Funktion gemäß Z 2.4. |
10 | Fachhochschul-Studiengang (bei Lehrtätigkeit, bei Verwendung 5 gemäß Pkt.2.3. sowie bei Funktion gemäß Pkt.2.4.) |
2. Feldinhalt
2.1. Höchste abgeschlossene Ausbildung
- 1. Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
- 2. Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom-, Master- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
- 3. Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelor- bzw. Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
- 4. Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
- 5. anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
- 6. Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule
- 7. Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
- 8. Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
- 9. Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2. Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
- 1. Dienstverhältnis zum Bund
- 2. Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
- 3. Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
- 4. Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
- 5. sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
- 1. befristetes Beschäftigungsverhältnis
- 2. unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.3. Verwendung
- 1. Lehre und Forschung
- 2. wissenschaftliche Mitarbeit in Forschung und Lehre
- 3. professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
- 4. professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
- 5. Studiengangsleiterin, Studiengangsleiter
- 6. Leiterin oder Leiter des Kollegiums
- 7. Management
- 8. Verwaltung
- 9. Wartung und Betrieb
2.4. Funktion
Mitglied des Entwicklungsteams (§ 8 Abs. 4 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2011) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges“
Töchterle
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