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BGBl I 116/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
(NR: GP XXIV IA 1321/A AB 1020 S. 86 . BR: AB 8425 S. 791 .)

116. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3a lautet:

„(3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.“

2. § 24 Abs. 1 lit. d lautet:

  1. „d) unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,“

3. § 38 Abs. 8 erster Satz lautet:

„(8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs sowie Taxifahrzeuge, dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz anzuwenden ist.“

4. In § 42 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln,“ gestrichen.

5. In § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.“

6. In § 45 Abs. 2a wird nach dem Komma nach dem Wort „Lebensmitteln“ die Wortfolge „im Sinne des § 42 Abs. 3a“ eingefügt.

7. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend.“

8. In § 100 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Abgesehen von den in Abs. 3a genannten Fällen können die Organe der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Wird die Unterbrechung der Fahrt nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 47 Abs. 4 dritter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit auch Behörden anderer Staaten zu erteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung aus Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt.“

2. § 120 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Zusatzausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

  1. 1. der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen,
  2. 2. der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr oder Stadtrundfahrten betreiben,
  3. 3. der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg.“

3. Dem § 135 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 120 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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