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BGBl I 115/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
(NR: GP XXIV RV 993 AB 999 S. 86 . BR: AB 8423 S. 791 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0003 , 32009L0137 ]

115. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten - im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:

  1. 1. Basiseinheiten,
  2. 2. aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
  3. 3. die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,
  4. 4. die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),
  5. 5. die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie
  6. 6. die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).“

4. Die Wortfolge „Gesetzliche Maßeinheiten sind:“ am Beginn des § 2 entfällt.

5. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

  1. 1. für die Länge das Meter (m):

    Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt;

  1. 2. für die Masse das Kilogramm (kg):

    Das Kilogramm ist gleich der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;

  1. 3. für die Zeit die Sekunde (s):

    Die Sekunde ist das 9 192 631 770fache der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes von Atomen des Nuklids Cäsium-133 entsprechenden Strahlung;

  1. 4. für die elektrische Stromstärke das Ampere (A):

    Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der durch zwei im Vakuum parallel im Abstand von 1 Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 0,000 000 2 Newton (2 x 10-7 N) hervorrufen würde;

  1. 5. für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K):

    Das Kelvin ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers; diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,000 155 76 Mol ²H pro Mol 1H, 0,000 379 9 Mol 17O pro Mol 16O und 0,002 005 2 Mol 18O pro Mol 16O;

  1. 6. für die Stoffmenge das Mol (mol):

    Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind. Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein; es können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein;

  1. 7. für die Lichtstärke die Candela (cd):

    Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, welche monochromatische Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.“

6. Der Einleitungsteil des § 2 Abs. 2 lautet:

„Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:“

7. § 2 Abs. 2 Z 16 lautet:

  1. „16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):

    wobei die Celsius Temperatur T gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0=273,15 K; ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden; die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;“

8. Der Einleitungsteil des § 2 Abs.3 lautet:

„Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:“

9. § 2 Abs. 3 Z 9 lautet:

  1. „9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

    1 Neugrad = 1 gon = π/200 Radiant.“

10. § 2 Abs. 4 und 6 entfällt.

11. Der Einleitungsteil des § 2 Abs. 5 lautet:

„Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:

12. In § 2 Abs. 5 entfällt die Z 1; die Z 2 lautet:

  1. „2. für den ebenen Winkel

    der Vollwinkel = 2 π Radiant,

der Grad (°) = π/180 Radiant,

die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = π/10 800 Radiant,

die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = π/648 000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = π/20 000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = π/2 000 000 Radiant;“

13. Im Einleitungssatz zu § 2 Abs. 5 Z 5 wird die Wortfolge „Perlen und“ gestrichen.

14. § 2 Abs. 5 Z 7 lautet:

  1. 7. für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg):

1 mmHg = 133,322 Pa.

15. Der Einleitungsteil des § 4 Abs. 1 lautet:

„Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik“

16. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

  1. 1. Eichung von Messgeräten und
  2. 2. Prüfung sowie Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst

    weiterzugeben.“

17. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.“

18. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5. (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.

(2) Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:

  1. 1. Verbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,
  2. 2. Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,
  3. 3. Koordination der Forschung und Entwicklung,
  4. 4. Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und
  5. 5. Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:

  1. 1. je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des
    1. a) Bundeskanzleramtes;
    2. b) Bundesministeriums für Finanzen;
    3. c) Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    4. d) Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    5. e) Bundesministeriums für Gesundheit;
    6. f) Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    7. g) Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    8. h) Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
    9. i) Bundesministeriums für Inneres;
    10. j) Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
  2. 2. drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
  3. 3. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;
  4. 4. je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;
  5. 5. je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;
  6. 6. ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie
  7. 7. ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.

(4) Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.

(5) Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.“

19. § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
    1. b) Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
    2. c) Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,“

20. In § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a wird nach dem Wort „mit“ das Wort „abrechnungsrelevanten“ eingefügt.

21. In § 8 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:

  1. „13. Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.“

22. Der Einleitungsteil des § 8 Abs. 7 lautet:

„Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:“

23. § 8 Abs. 7 Z 3 lautet:

  1. „3. Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),“

24. § 8 Abs. 7 Z 5 lautet:

  1. „5. Erstprüfstellen (Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007),“

25. In § 8 Abs. 7 Z 7 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 wird angefügt:

  1. „8. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.“

26. Der Einleitungsteil des § 11 Z 2 lautet:

„Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden“

27. § 11 Z 3 lautet:

  1. „3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:
    1. a) für Photonenstrahlung,
    2. b) für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
    3. c) zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,“

28. § 12 lautet:

§ 12. Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2009, die gemäß § 11 Z 3 oder gemäß § 11 Z 5 der Eichpflicht unterliegen, sind nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes ist der österreichischen Ersteichung gleichwertig. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.“

29. In § 12b Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(Abschnitt D)“ durch den Klammerausdruck „(Abschnitt E)“ ersetzt.

30. Dem § 12c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.“

31. § 13 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,“

32. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Drehzahlmesser für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen,“

33. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Abs. 1 Z 3 und 4 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 der Interventionsverordnung BGBl. II Nr. 145/2007 verwendet oder bereitgehalten werden.“

34. § 15 Z 3 bis 6 lautet:

  1. „3. drei Jahre bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  2. 4. vier Jahre
    1. a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. b) Härteprüfdiamanten,
  3. 5. fünf Jahre
    1. a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. b) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    3. c) bei Transportbehältern,
    4. d) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    5. e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
    6. f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
    7. g) bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  4. 6. acht Jahre
    1. a) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
    2. b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 9 festgesetzt sind,
    3. c) bei elektrischen Tarifgeräten,
    4. d) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchfluss-Stärke bis 65 m3/h“

35. § 17 Z 2 lautet:

  1. „2. Hohlmaße bis zu 2 l Inhalt,“

36. In § 17 entfällt die Z 7; die Z 8 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „7.“ bis „13.“.

37. § 17 Z 8 lautet:

  1. „8. Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,“

38. In § 17 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:

  1. „14. Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h.“

39. In § 18 entfällt die Z 1; die Z 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „4.“.

40. § 18 Z 4 lautet:

  1. „4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
    1. a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
    2. b) die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
    3. c) Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.“

41. § 18a entfällt.

42. Die §§ 20 bis 23 werden durch folgende §§ 20 bis 22 ersetzt:

§ 20. Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

§ 21. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind festzulegen:

  1. 1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. 2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
    1. a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
    2. b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
    3. c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.

§ 22. Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.“

43. § 33 lautet:

§ 33. (1) Eichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt

  1. 1. im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,
  2. 2. in Abfertigungsstellen und
  3. 3. am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.

(2) Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.

(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.“

44. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „akkreditierte Eichstelle“ durch die Wortfolge „ermächtigte Eichstelle“ ersetzt.

45. § 35 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch ermächtigte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Umfang der Ermächtigung enthalten ist.“

46. § 35 Abs. 5 bis 7 lauten:

„(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.“

47. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.“

48. In § 36 Abs. 4 wird die Bezeichnung „§ 18 Z 5“ durch die Bezeichnung „§ 18 Z 4“ ersetzt.

49. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.“

50. § 37 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.“

51. Die Überschrift vor § 38 lautet „3. Eichfähigkeit“.

52. In § 38 erhalten die Abs. 2 bis 4 die Bezeichnungen „4“, „5“ und „6“.

53. § 38 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Eichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,

  1. 1. die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder
  2. 2. für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oder
  3. 3. wenn sie als gleichwertig gemäß § 49 zu behandeln sind.

(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.

(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.“

54. In § 38 Abs. 6 wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 5“ ersetzt.

55. § 38 Abs. 9 lautet:

„(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.“

56. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

  1. 1. die Eichvorschriften zu erlassen und
  2. 2. die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.“

57. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.“

58. § 40 lautet:

§ 40. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

  1. 1. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und
  2. 2. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.“

59. § 44 wird durch folgende §§ 43 und 44 ersetzt:

§ 43. (1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

  1. 1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
  2. 2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
  3. 3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
  4. 4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.

§ 44. Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.“

60. § 45 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantrageten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.“

61. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit

  1. 1. mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherunsgzeichens folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Z 2 genannt sind;
  2. 2. mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Messumformer von Wärmezählern nach magnetisch induktiven oder statischen Messprinzipien und an Rechenwerken von Wärmezählern.“

62. Die Bezeichnung „§ 18 Z 5“ in § 47 Abs. 3 wird durch die Bezeichnung „§ 18 Z 4“ ersetzt.

63. § 48 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn“

64. § 48 Abs. 1 lit. e wird durch folgende lit e und f ersetzt:

  1. „e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
  2. f) der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.“

65. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13. 08. 2008 S. 21, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen.“

66. In § 50 wird die Bezeichnung „§ 18 Z 4“ durch die Bezeichnung „§ 18 Z 3“ ersetzt.

67. In § 51 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wortfolge „der §§ 1 bis 3,“ eingefügt.

68. In § 51 Abs. 3 wird nach dem Wort „erfolgen.“ der Satz „Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.“ angefügt.

69. In § 51 Abs. 6 Z 3 wird nach dem Wort „Probenziehung“ die Wortfolge „und der messtechnischen Prüfung“ eingefügt.

70. In § 53 Abs. 2 lauten der Einleitungsteil und die Z 1:

„Werden gemäß §§ 1 bis 3 sowie dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  1. 1. Untersagen des Inverkehrbringens,“

71. § 55 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2008, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2006, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.“

72. In § 57 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Bauschbeträgen“.

73. In § 57 Abs. 2 wird das Wort „Bauschbeträge“ durch das Wort „Verwaltungsabgaben“ ersetzt und nach dem Wort „ermitteln“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann“ eingefügt.

74. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.“

75. In § 58 Abs. 1 wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

76. In § 61 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 und 8 werden angefügt:

  1. „7. ist der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung zu stellen,
  2. 8. ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.“

77. § 63 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Berufung zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

78. § 64 lautet:

§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen "ct" sowie mit anderen Zeichen als "ct" für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.“

79. § 65 bis 68 einschließlich der Überschriften lauten:

„2. Eichpflicht

§ 65. (1) Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.

(2) Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.

(3) Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.

(4) Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.

3. Schankgefäße

§ 66. Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.

4. Eichstellen

§ 67. (1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.

(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

5. Nettoverwiegung loser Produkte

§ 68. (1) § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.“

80. Die Überschrift vor § 69 lautet:

„6. Schlussbestimmungen“

81. § 70 lautet:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“

82. Dem § 71 wird folgender § 72 angefügt:

§ 72. (1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG , ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;
  2. 2. Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2004 über Messgeräte, ABl. L 135 vom 30. April 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/137/EG , ABl. Nr. L 294 vom 10. 11. 2009.“

83. In § 18, § 27, § 28, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

84. In § 36 Abs. 3 und § 50 wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

85. In § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 4 und 8, § 49 Abs. 2 und § 57 Abs.1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

86. In § 38 Abs. 8, § 59 Abs. 1 und § 60 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Fischer

Faymann

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