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BGBl II 145/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: Interventionsverordnung - IntV
[CELEX-Nr.: 31989L0618, 31996L0029]

145. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung - IntV)

Auf Grund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TeilAllgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel und Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Grundsätze bei Interventionen

2. TeilInterventionen bei einer radiologischen Notstandssituation

§ 4.

Interventionswerte

§ 5.

Interventionsmaßnahmen

§ 6.

Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen

§ 7.

Lagedarstellung

§ 8.

Information der Öffentlichkeit

§ 9.

Interventionspläne

§ 10.

Notfallübungen

§ 11.

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

§ 12.

Interventionspersonal

§ 13.

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal

§ 14.

Aufzeichnungspflichten

§ 15.

Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation

§ 16.

Information militärischer Dienststellen

3. TeilInterventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition

§ 17.

Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen.

(2) Durch diese Verordnung werden

  1. 1. Titel IX der Richtlinie 96/29/EU RATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, sowie
  2. 2. die Richtlinie 89/618/EU RATOM über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensregeln und zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen, ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S. 31,

in österreichisches Recht umgesetzt.

(3) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für Interventionen im Fall einer radiologischen Notstandssituation oder im Fall einer dauerhaften Strahlenexposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen sowie
  2. 2. für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation und im Fall einer radiologischen Notstandssituation.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet

  1. 1. „effektive Dosis“ die Dosis laut Definition gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006;
  2. 2. „Interventionspersonal“ jene Personen, die für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei einer radiologischen Notstandssituation geeignet und ausgebildet sind;
  3. 3. „Interventionswerte“ Dosiswerte für Interventionsmaßnahmen, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt werden;
  4. 4. „Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen.

Grundsätze bei Interventionen

§ 3. (1) Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 StrSchG hat eine Intervention im Fall einer radiologischen Notstandssituation nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

(2) Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.

(3) Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind bei radiologischen Notstandssituationen nicht anzuwenden.

2. Teil

Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation

Interventionswerte

§ 4. (1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.

(2) Die Interventionswerte dürfen von den Interventionsrichtwerten gemäß Anlage 1 nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden. Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionswerte mit potenziell oder tatsächlich betroffenen Nachbarländern anzustreben.

Interventionsmaßnahmen

§ 5. (1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Interventionsmaßnahmen zu empfehlen. Ist eine Überschreitung von nach § 4 festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Empfehlung jedenfalls auszusprechen.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionsmaßnahmen mit betroffenen Nachbarländern anzustreben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Interventionsmaßnahmen auszuarbeiten. Diesen Katalog hat er im Fall einer radiologischen Notstandssituation für die Empfehlung von Interventionsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen

§ 6. Sind Interventionsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

  1. 1. ihre Wirksamkeit zu bewerten und
  2. 2. erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung zu empfehlen.

Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Interventionsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Lagedarstellung

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:

  1. 1. Daten zur radiologischen Notstandssituation,
  2. 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
  3. 3. Interventionsmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und
  4. 4. Hintergrundinformationen.

Die im Zusammenhang mit Interventionen tätigen Stellen erhalten Zugriffsrechte zu den für sie relevanten Informationen.

Information der Öffentlichkeit

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit

  1. 1. zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation in angemessener Form und
  2. 2. im Fall einer radiologischen Notstandssituation nach Erfordernis der Situation

zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen.

(2) Die Information zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig zugänglich zu sein.

Interventionspläne

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Interventionsplan zu erstellen.

(2) Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Interventionsplanes haben die gemäß § 38 StrSchG für die Durchführung der Interventionsmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Interventionspläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Interventionspläne nach Abs. 1 und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken. Die Interventionspläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(4) Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Interventionspläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Notfallübungen

§ 10. Die für Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung des Interventionspersonals in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere

  1. 1. eine Überprüfung der Interventionspläne auf Schwachstellen durchzuführen,
  2. 2. die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
  3. 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.

Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

§ 11. (1) Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten radiologischen Notstandssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Interventionsplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den in Anlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

(2) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anlage 6 Z 1 bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 1 sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß §§ 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.

Interventionspersonal

§ 12. (1) Interventionspersonal muss eine Ausbildung besitzen, die es zur Durchführung der Interventionsmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Interventionspersonal sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Für den Einsatz von Interventionspersonal bei radiologischen Notstandssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Richtwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.

(3) Interventionspersonal muss für seinen Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein.

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal

§ 13. (1) Zur physikalischen Kontrolle ist das Interventionspersonal mit persönlich zugeordneten Personendosimetern auszustatten. Die Anzeige dieser Dosimeter darf nur mit speziellen Hilfsmitteln oder unter Beschädigung gelöscht werden können. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zu beziehen.

(2) Die Dosimeter sind während aller Tätigkeiten, bei denen eine Exposition möglich ist, an einer repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden.

(3) Die Dosimeter sind von der für das Interventionspersonal verantwortlichen Person unverzüglich nach einer Intervention sowie ansonsten einmal jährlich einer Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um Notfallexpositionen handelt.

(4) Soweit es die radiologische Notstandssituation erfordert, sind bei der Durchführung einer Intervention zusätzlich Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter). Die Anzahl der einem Interventionsteam zugeordneten Warndosimeter ist auf die radiologische Notstandssituation und die Art der Intervention abzustimmen.

(5) Besteht der Verdacht, dass im Zuge einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Inkorporationsdosis zu erfolgen hat.

(6) Hinsichtlich der Auswertung der Personendosimetrie und der Inkorporationsüberwachung sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 AllgStrSchV anzuwenden, wobei anstelle des Bewilligungsinhabers die für das Interventionspersonal verantwortliche Person tritt. Außerdem hat die verantwortliche Person den Betroffenen die Ergebnisse der Auswertung ihres Personendosimeters und der Inkorporationsüberüberwachung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ergibt die Ermittlung der Dosis eine Überschreitung der gemäß § 12 AllgStrSchV für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosen, so hat die verantwortliche Person unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen.

(8) Die ärztliche Untersuchung gemäß Abs. 7 ist von Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten, die gemäß § 35 StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen.

(9) Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob durch die Exposition eine Beeinträchtigung der Gesundheit der untersuchten Person vorliegt. Sie hat das ärztliche Zeugnis der für die untersuchte Person verantwortlichen Person zu übermitteln; diese hat das ärztliche Zeugnis sieben Jahre aufzubewahren und der untersuchten Person eine Kopie des Zeugnisses zu übergeben. Weiters sind die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten.

(10) Die Abs. 7 bis 9 sind sinngemäß auch auf jene Personen anzuwenden, die gemäß § 15 Abs. 4 Interventionsmaßnahmen durchgeführt haben. Erfolgte dabei keine individuelle physikalische Kontrolle, so ist die effektive Dosis, die die betroffenen Personen bei der Durchführung der Interventionsmaßnahmen erhalten haben, von der zuständigen Behörde abzuschätzen.

Aufzeichnungspflichten

§ 14. (1) Für das Interventionspersonal sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen und sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.

(2) Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Vordrucke für diese Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation

§ 15. (1) Können bei der Durchführung von Interventionsmaßnahmen die gemäß § 14 AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Interventionsmaßnahmen herangezogen werden dürfen.

(2) Zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

  1. 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2. Schwangere und
  3. 3. stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Abs. 1 genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.

(3) Vorrangig ist zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Interventionspersonal heranzuziehen.

(4) Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern

  1. 1. ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
  2. 2. sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,
  3. 3. sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
  4. 4. dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.

Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann.

(5) Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer radiologischen Notstandssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention im Sinn des § 2 Abs. 21 StrSchG darstellen, sind von den zuständigen Behörden entsprechende Regelungen festzulegen.

Information militärischer Dienststellen

§ 16. Für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den betroffenen militärischen Dienststellen Informationen zu übermitteln, die zumindest die in Anlage 9 angeführten Inhalte abdecken.

3. Teil

Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition

§ 17. (1) Liegt eine Situation vor, die auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen zu einer dauerhaften Strahlenexposition führt, so hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes des Expositionsrisikos dafür zu sorgen, dass

  1. 1. das betroffene Gebiet abgegrenzt wird,
  2. 2. ein System zur Überwachung der Strahlenexposition eingerichtet wird,
  3. 3. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventionsmaßnahmen durchgeführt werden und
  4. 4. der Zugang zu Gelände oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung geregelt werden.

(2) Außer in begründeten Ausnahmefällen sind bei solchen Interventionen die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen gemäß § 12 AllgStrSchV einzuhalten.

Pröll

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