vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 144/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

144. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV 2004), BGBl. Nr. 184/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006, wird wie folgt - hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend - geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.“

2. § 2 lautet:

§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch die in der Eintrittsstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind.“

4. Der Titel zu Abschnitt B lautet:

„Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)“

5. § 3a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

6. Es wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

„Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)

§ 3b. Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.“

7. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden aufgehoben.

8. In den §§ 15, 17, 19, 21 und 23 wird „Zollamt Wels“ durch „Zollamt Linz Wels“ ersetzt.

9. § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 1 bis 3, 3a, 3b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.“

Molterer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)