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BGBl II 143/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

143. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit § 150 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Anhangs 3 der Maschinen-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen wird in der Anlage mit Stand 08. Mai 2007 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG für Maschinen, geändert durch die Richtlinie 98/79/EG , und aus der Mitteilung der Kommission 2007/C 104/01 vom 08.05.2007 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 31. August 2006, BGBl. II Nr. 330/2006, wird hiermit gegenstandslos.

Anlage

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Bartenstein

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