333. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird verordnet:
Die Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV 2004), BGBl. Nr. 184/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 406/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Titel I, soweit
- a. es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
- b. der Antragsteller
- i. vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hatte, oder
- ii. nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beibehält,
oder
- c. der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;“
2. § 26 Abs. 4 Z 2 lautet:
- „2. nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.“
3. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „26 der Fassung“ durch die Wortfolge „26 in der Fassung“ ersetzt.
4. § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
- „(4. § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Grasser
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