114. Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) den Kreditrahmen für die Neuen Kreditvereinbarungen von derzeit 407,57 Mio. Sonderziehungsrechten auf höchstens 3,6 Mrd. Sonderziehungsrechte zu erhöhen.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds in Kraft treten. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Zugleich treten das Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl. I Nr. 70/2010, sowie das Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an den Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. I Nr. 64/1998, außer Kraft. Sie sind letztmalig auf Kredite anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vergeben worden sind.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Fischer
Faymann
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