113. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) sowie das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz)“
2. Die Überschrift zu § 1 lautet:
3. In § 2 Abs. 4 wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „sieben“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für den Zeitraum eines Jahres“.
5. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.“
6. In § 4 Abs. 1 wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „sieben“ ersetzt.
7. In § 8 Abs. 1 und in § 9 wird die Wortfolge „das Bundespensionsamt“ jeweils durch die Wortfolge „die Buchhaltungsagentur des Bundes“ ersetzt.
8. Die Überschrift zu § 12 lautet:
9. Dem § 12 wird folgender § 12a angefügt:
§ 12a. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
10. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
11. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, die Überschrift zu § 12, § 12a und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
12. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Anträge auf Vergütung für Aufwendungen gemäß § 3, die im Kalenderjahr 2010 entstanden sind, sind bis zum 31. März 2012 geltend zu machen.“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2010, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
„(9) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich dieser Betrag
- 1. um 3 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75 %,
- 2. um 6 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100 % oder
- 3. um 9 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100 %.
(10) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 1 % des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 0,5 % des Ausgangsbetrages.“
2. Dem § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 10 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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