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BGBl II 142/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

142. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden

Auf Grund des § 161 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird, hinsichtlich des Artikels 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, verordnet:

Artikel 1

Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974), BGBl. Nr. 319/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer (§ 39 Abs. 4 ArbVG) kann jeden Arbeitnehmer der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 4 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.“

3. Im § 5 wird das Wort „Karenzurlaubs“ durch das Wort „Karenz“ sowie das Wort „Präsenzdienstes“ durch die Worte „Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

4. Im bisherigen § 6 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; § 6 Abs. 2 entfällt.

5. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  1. 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.“

6. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Nicht wählbar sind:

  1. 1. a) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers;
    1. b) die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Kinder und Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;
    2. c) die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers sowie die Eltern und Großeltern des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;
    3. d) die Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;
    4. e) Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
  2. 2. in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  3. 3. Heimarbeiter.“

7. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (§ 45 ArbVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung bekannt zu machen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung durch schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Durchsage erfolgt, für die Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) festlegen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Wahlvorstand gemäß § 14 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.“

8. § 13 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von § 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.

(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß.“

9. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- bzw. Nach- und Vornamen, Geburtsdatum, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind. Das Verzeichnis hat weiters die Wohnadressen jener Arbeitnehmer zu enthalten, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.“

10. In § 19 Abs. 2 Z 11 wird das Wort „Karenzurlaubs“ durch das Wort „Karenz“ sowie das Wort „Präsenzdienstes“ durch die Worte „Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

11. In § 20 Abs. 2a Z 1 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamens“ durch den Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamens“ ersetzt.

12. In § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ ersetzt.

13. Nach § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Wahlkarte kann auch als verschließbarer Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist, hergestellt werden. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 21a) und ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 3) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.“

14. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.“

15. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag oder in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte (§ 22 Abs. 5a) zu legen und im Postwege über die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, dem Wahlvorstand einzusenden.“

16. § 33 lautet:

§ 33. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.“

17. § 48a Abs. 5 vierter Satz lautet:

„Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.“

18. In § 48a Abs. 8 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamens“ durch den Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamens“ ersetzt.

19. § 49 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.“

20. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

21. § 54 samt Überschrift lautet:

„Aktives Wahlrecht

§ 54. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“

22. § 55 samt Überschrift lautet:

„Passives Wahlrecht

§ 55. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

  1. 1. am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.“

23. § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 11, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3 und 5a, § 24 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 33, § 48a Abs. 5 und 8, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 54 samt Überschrift, § 55 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.“

24. Die Anlagen 1 bis 14 zur Betriebsrats-Wahlordnung lauten:

„Anlage 1

(Zu § 15 der Verordnung)

Muster für die Wähler/innen/liste

WÄHLER/INNEN/LISTE

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Geburts-datum

Beschäftigt im Betrieb seit

Anmerkung

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………..

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Anlage 2

(Zu § 24 der Verordnung)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl. Zahl der Wähler/innen/liste

Anmerkung

    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………..

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Anlage 3

(Zu § 22 der Verordnung)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

WAHLKARTENWÄHLER/INNEN

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl.
Zahl der Wähler-/innen/liste

Anschrift am Aufenthalts-ort

Grund für die Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

Anmerkung

      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………..

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Anlage 4

(Zu § 19 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung

KUNDMACHUNG

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. 1. In den Betriebsrat der Arbeiterinnen/Arbeiter* oder Angestellten* sind …………… Mitglieder zu wählen.
  2. 2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. 3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem einzelnen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. 4. Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von …................ angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.
  5. 5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ….......... bis zum Wahltag im .........…. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. 6. Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. 7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z.B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. 8. Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*)
  9. 9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt, können sie den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keine Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
  10. 10. Mitglieder des Wahlvorstandes sind:

    ………………………………………………………………………………………………………

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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Anlage 5

(Zu § 31 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFT

über die Vorgänge bei der Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*)

im Betrieb ………………………………………………………………………………………...

am …………………………………….. 20..

Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...

2. ……………………………………………………………………………………………………………..

3. ……………………………………………………………………………………………………………..

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..………………………………………………

………………………………………………………………………………..………………………………

………………………………………………………………………………………………………………..

Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen ………………...………………………....................

………………………………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Nachdem die für die Wahlbehandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist, alle bis dahin erschienenen Wähler/innen ihre Stimmen abgegeben hatten und die gültig eingesendeten Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung um ………… Uhr für geschlossen erklärt.

Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.

Die Wahlurne wurde versiegelt.

Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler/innen festgestellt.

Oder:

………….. wurde festgestellt, dass die Anzahl derselben um ……….. größer/kleiner*) ist als die Zahl der im Wahlverzeichnis eingetragenen Wähler/innen. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ……….…………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Es wurden somit insgesamt …………….. Wahlkuverts abgegeben.

Sodann wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.

Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:

Fortlaufende Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...

Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………...

Gesamtsumme der ungültigen Stimmen …………………………………………………………………….

Von den gültigen ……………. Stimmzetteln lauten:

1. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

2. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

3. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt:

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag ………………………... entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Wahlvorschlages gewählt.

Der Niederschrift sind angeschlossen:

………………………………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Der Wahlvorstand:

………..……………….., den …..……………. …………………………………………..…

(Ort) (Datum) ……………………………………………..

……………………………………………..

(Unterschriften)

*) Nichtzutreffendes streichen

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Anlage 6

(Zu § 27 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.

Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

A

B

C

 

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben

 

210

112

18

 

zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen

1/2 =

105

56

9

 

Zahlen.

1/3 =

70

37

6

  

1/4 =

52

28

4

  

1/5 =

42

    

1/6 =

35

   

Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 210 : 42 = 5 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 112 : 42 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 18 : 42 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

D

E

 

56

38

36

30

29

1/2 =

28

    

Da die fünftgrößte Zahl der Stimmenanzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.

Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

52

26

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

53

26

13

  

1/3 =

35

17

8

  

1/4 =

26

13

6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26 = 1 Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

C

 
 

106

 

52

 

26

= 26,00

1/4 =

26,50

1/2 =

26,00

   

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünfgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.

Es entfallen somit

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26,50 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26,50 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26,50 = 0, also kein Mandat.

Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

53

25

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

53

26

12

  

1/3 =

35

17

8

  

1/4 =

26

13

6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 53 : 26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 25 : 26 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

106

 

53

1/4 =

26,50

1/2 =

26,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

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Anlage 7

(Zu § 47 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

  1. 1. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. 2. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. 3. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

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Anlage 8

(Zu § 57 der Verordnung)

Muster für die Wähler/innen/liste

WÄHLER/INNEN/LISTE

für die Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellte*)

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Geburts-datum

Beschäftigt im Betrieb seit

Anmerkung

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………..

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Anlage 9

(Zu § 62 der Verordnung)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

für die Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellte*)

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl. Zahl der Wähler/innen/liste

Anmerkung

    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………..

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Anlage 10

(Zu § 60 der Verordnung)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

WAHLKARTENWÄHLER/INNEN

bei der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellte*)

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl.
Zahl der Wähler-/innen/liste

Anschrift am Aufenthalts-ort

Grund für die Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

Anmerkung

      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………..

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Anlage 11

(Zu § 58 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung

KUNDMACHUNG

über die Wahl des Jugendvertrauensrates für den Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. 1. In den Jugendvertrauensrat sind …………… Mitglieder zu wählen.
  2. 2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. 3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. 4. Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von ……………....….. angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.
  5. 5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ……………………………. angefangen im ……………………………………. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. 6. Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. 7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z.B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. 8. Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*)
  9. 9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, kann die/der Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
  10. 10. Mitglieder des Wahlvorstandes sind:

    ………………………………………………………………………………………………………

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Anlage 12

(Zu § 58 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung*)

KUNDMACHUNG

über die Wahl des Jugendvertrauensrates für den Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. 1. In den Jugendvertrauensrat sind ………… Mitglieder zu wählen. Die Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter hat ………… Mitglieder, die Gruppe der Angestellten ……….. Mitglieder zu wählen.
  2. 2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. 3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. 4. Die nach der Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten getrennt einzubringenden Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag einer Gruppe muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als diese Gruppe Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen hat, enthalten. Ein Wahlvorschlag einer Gruppe ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dieser Gruppe unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zur Höhe von ……… angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.
  5. 5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ……………………………. Bis zum Wahltag im …………… zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. 6. Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. 7. Ein/e Wählerin/Wähler kann ihre/seine Stimme nur für einen der für ihre/seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, z.B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. 8. Für die Stimmabgabe wird für jede Gruppe ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.**) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.**)
  9. 9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, so kann die/der Wahlberechtigte den Stimmzettel dem Wahlvorstand im Postwege übermitteln. Die/Der Wahlberechtigte hat in diesem Fall den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Das vom Wahlvorstand übermittelte Wahlkuvert muss zwar durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit der Wählerin/des Wählers erkennen lassen, darf aber keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am ………………... bis ……………….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
  10. 10. Mitglieder des Wahlvorstandes sind:

    ………………………………………………………………………………………………………

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

………..……………….., den …..……………. ……………………………………………

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Bei Wahl gemäß § 51 Abs. BRWO

**) Nichtzutreffendes streichen

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Anlage 13

(Zu § 31 in Verbindung
mit § 64 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFT

über die Vorgänge bei der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb ………………………………

…………………………………………………………………………..…………………………………....

am …………………………………….. 20..

Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...

2. ……………………………………………………………………………………………………………..

3. ……………………………………………………………………………………………………………..

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..………………………………………………

………………………………………………………………………………..………………………………

………………………………………………………………………………………………………………..

Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen ………………...………………………....................

………………………………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Nachdem die für die Wahlbehandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war, alle bis dahin erschienenen Wähler/innen ihre Stimmen abgegeben hatten und die gültig eingesendeten Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung um ………… Uhr für geschlossen erklärt.

Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.

Die Wahlurne wurde versiegelt.

Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler/innen festgestellt.

Oder:

………….. wurde festgestellt, dass die Anzahl derselben um ……….. größer/kleiner*) war als die Zahl der im Wahlverzeichnis eingetragenen Wähler/innen. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ……….…………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Es wurden somit insgesamt …………….. Wahlkuverts abgegeben.

Sodann trennte der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach deren Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter/innen oder der Angestellten.**)

A. Gruppe der Arbeiter/innen**)

Zunächst wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.

Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:

Fortlaufende Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Gesamtsumme der ungültigen Stimmzettel ………………………...……………………………………….

Von den gültigen ……………. Stimmzetteln lauten:

1. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

2. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

3. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt:

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag ………………………... entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Wahlvorschlages gewählt.

B. Gruppe der Angestellten**)

Zunächst wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.

Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:

Fortlaufende Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Gesamtsumme der ungültigen Stimmzettel ………………………...……………………………………….

Von den gültigen ……………. Stimmzetteln lauten:

1. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

2. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

3. Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt:

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag ………………………... entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Wahlvorschlages gewählt.

Der Niederschrift sind angeschlossen:

………………………………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Der Wahlvorstand:

………..……………….., den …..……………. …………………………………………..…

(Ort) (Datum) ……………………………………………..

……………………………………………..

(Unterschriften)

*) Nichtzutreffendes streichen

**) In Betrieben, in denen nicht gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.

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Anlage 14

(Zu § 63 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen beträgt 58. Davon gehören der Gruppe der Arbeiter/innen 34 jugendliche Arbeitnehmer/innen, der Gruppe der Angestellten 24 jugendliche Arbeitnehmer/innen an.

Die Gruppe der Arbeiter/innen hat somit drei Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die Gruppe der Angestellten zwei Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen; insgesamt gehören dem Jugendvertrauensrat fünf Mitglieder an.

Von den 55 abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf die Gruppe der Arbeiter/innen 32, auf die Gruppe der Angestellten 23.

A. Gruppe der Arbeiter/innen:

Von den 32 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 20, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 4 Stimmen. Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter ein Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

A

B

C

 

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei drei

 

20

8

4

 

zu vergebenden Mandaten die drittgrößte der so angeschriebenen

1/2 =

10

4

2

 

Zahlen.

1/3 =

6

2

1

  

1/4 =

5

2

1

 

Dies ist hier die Zahl 8 (20, 10, 8).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 20 : 8 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 8 : 8 = 1 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 4 : 8 = 0, also kein Mandat.

B. Gruppe der Angestellten:

Von den 23 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 12, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 3 Stimmen.

 

A

B

C

 
 
 

12

8

3

 

Wahlzahl ist hier die Zahl 8 (12, 8).

1/2 =

6

4

1

  

1/3 =

4

2

1

  

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzettel in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 12 : 8 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag B: 8 : 8 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 3 : 8 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen: 269; Gruppe der Arbeiter/innen 176, Gruppe der Angestellten 93. Gültig abgegebene Stimmen: 263; Gruppe der Arbeiter/innen 174, Gruppe der Angestellten 89. Gesamtzahl der Mandate 9, davon Gruppe der Arbeiter/innen 5, Gruppe der Angestellten 4.

A. Gruppe der Arbeiter/innen (5 Mandate):

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünfgrößte der

 

110

55

9

 

so angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 27 (110, 55, 55,

1/2 =

55

27

4

 

36, 27).

1/3 =

36

18

3

  

1/4 =

27

13

2

  

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzettel in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 110 : 27 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 55 : 27 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 9 : 27 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

110

 

55

1/4 =

27,50

1/2 =

27,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen errechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

B. Gruppe der Angestellten (4 Mandate):

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist die viergrößte der so angeschriebenen Zahlen (46, 30,

 

46

30

13

 

23, 15), also zunächst 15.

1/2 =

23

15

6

  

1/3 =

15

10

4

  

1/4 =

11

7

3

  

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden daher entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 46 : 15 = 3 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 30 : 15 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 13 : 15 = 0, also kein Mandat.

Da nur vier Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

46

 

30

1/4 =

15,33

1/2 =

15

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als viertgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (46, 30, 23, 15,33) 15,33 ist.

Es entfallen sohin

auf den Wahlvorschlag A: 46 : 15,33 = 3 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 30 : 15,33 = 1 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 13 : 15,33 = 0, also kein Mandat.“

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Artikel 2

Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), BGBl. Nr. 355/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Einberufung kann auch durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung durch schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Durchsage erfolgt, für die Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.“

2. § 5 Abs. 1 sechster Satz lautet:

„Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlussfähig, sofern nicht ein Beschluss in den Angelegenheiten gemäß §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z 3, 4 und 8 ArbVG zu fassen ist.“

3. § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 ArbVG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend ist.“

4. § 5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

5. § 11 erster Satz lautet:

„Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 1 Abs. 4) kundzumachen.“

6. § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht im Betrieb ein Jugendvertrauensrat oder ist eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so sind diese gleichzeitig zu verständigen.“

7. Nach § 14 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch ist für jeden einzelnen Beschluss möglich. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen und diese Dokumentierung den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen.“

8. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Einem Ausschuss sollen insbesondere

  1. 1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen (sexuelle) Belästigung,
  2. 2. Angelegenheiten der Gesundheits- und Sportförderung im Betrieb und
  3. 3. Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Integration

    übertragen werden.“

9. § 17 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuss gefasst werden, müssen einhellig erfolgen, wobei die Beschlussfassung durch Stimmabgabe gemäß § 14 Abs. 7a zulässig ist.“

10. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes (der Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.“

11. § 21 lautet:

§ 21. (1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 1 Abs. 4) oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Mitteilung sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.

(3) Die Kundmachung von Betriebsvereinbarungen durch den Betriebsrat, deren Änderung sowie deren Beendigung hat durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) zu erfolgen. Daneben kann der Betriebsrat über Betriebsvereinbarungen durch schriftliche oder elektronische Mitteilung informieren.“

12. § 22a Abs. 1 lautet:

„(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.“

13. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Betriebsräteversammlung ist, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist.“

14. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Beschlüsse werden, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.“

15. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.“

16. § 31b Abs. 6 lautet:

„(6) Im Übrigen gelten die §§ 14 Abs. 7a, 20 und 22 sinngemäß.“

17. Der bisherige § 32 erhält die Bezeichnung „§ 32a“; ihm wird folgender § 32 samt Überschrift vorangestellt:

„Freizeitgewährung

§ 32. Die Voraussetzungen des § 116 ArbVG liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied eine dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern nach dem ArbVG oder nach sonstigen Gesetzen, Verordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung übertragene Aufgabe wahrnimmt. Insbesondere gilt auch die Durchführung von oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Wahrung der unmittelbar betroffenen Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes, die von einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer organisiert werden, als Erfüllung von Obliegenheiten im Sinne des § 116 ArbVG.“

18. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Freistellung gemäß § 118 ArbVG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.“

19. § 33 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

20. § 37 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, die §§ 5 Abs. 1, 2 erster Satz und 4 bis 8 sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3 ArbVG) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.“

21. § 37 Abs. 1 dritter Satz entfällt.

22. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.“

23. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jugendvertrauensrat hat durch ein Mitglied an den Unterweisungen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese

  1. 1. über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benutzung sowie
  2. 2. vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung

    zu unterweisen (§ 24 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010).“

24. § 49 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2010, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;“

25. § 49 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 5 BAG).“

26. In § 50 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung“ durch den Ausdruck „Geschäftstellen des Arbeitsmarktservice“ ersetzt.

27. § 54 Abs. 1 Z 5 lautet; ihm werden folgende Z 6 bis 12 angefügt:

  1. „5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
    1. a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 89 ArbVG);
    2. b) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);
    3. c) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);
    4. d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);
    5. e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);
  2. 6. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);
  3. 7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  4. 8. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);
  5. 9. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  6. 10. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);
  7. 11. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  8. 12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).“

28. In § 54 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitsgemeinschaft“ durch den Ausdruck „Konzernvertretung“ ersetzt.

29. § 56 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);“

30. Die bisherigen lit. d, e und f des § 56 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen „e)“, „f)“ und „g)“.

31. Der Punkt am Ende des § 56 Abs. 1 Z 3 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 56 Abs. 1 Z 3 werden folgende Z 4 bis 11 angefügt:

  1. „4. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);
  2. 5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  3. 6. Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG;
  4. 7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);
  5. 8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  6. 9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);
  7. 10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  8. 11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).“

32. Der Punkt am Ende des § 56a Abs. 1 Z 3 lit. b wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 56a Abs. 1 Z 3 werden folgende Z 4 bis 11 angefügt:

  1. „4. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;
  2. 5. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);
  3. 6. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  4. 7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);
  5. 8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  6. 9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);
  7. 10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  8. 11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).“

33. § 57 samt Überschrift lautet:

„Überwachung gemäß § 89 ArbVG

§ 57. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.“

34. § 60 Z 3 lautet:

  1. „3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 BAG erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;“

35. § 60 Z 8 lautet:

  1. „8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 5 BAG).“

36. § 63 samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

§ 63. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen. Der Betriebsrat kann zu jeder beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers innerhalb einer Woche Stellung nehmen.

(2) Die Stellungnahme im Sinn des Abs. 1 kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuss (§ 17) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung beim Gericht anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist endet eine Woche nachdem der Betriebsinhaber den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt hat, so hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Anfechtungsfrist die Kündigung selbst beim Gericht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht dem gekündigten Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Anfechtung vom Betriebsrat verlangt, von der erfolgten Kündigung nicht verständigt hat.

(4) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Aus einem Anfechtungsgrund gemäß § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang auch dann selbst anfechten, wenn der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt. Für die Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist. Die Frist gemäß Abs. 1 wird in die Anfechtungsfrist (Abs. 3 und 4) nicht eingerechnet.“

37. In § 64 wird der Ausdruck „Handelsgesetzbuch“ durch den Ausdruck „Unternehmensgesetzbuch (UGB)“ ersetzt.

38. § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 11 erster Satz, § 14 Abs. 4 und 7a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 erster Satz, § 19 Abs. 3, § 21, § 22a Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 31b Abs. 6, § 32, § 32a, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 37 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 39 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Z 3 und 8, § 50 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 57 samt Überschrift, § 60 Z 3 und 8, § 63 samt Überschrift, § 64 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 33 Abs. 3 zweiter Satz und § 37 Abs. 1 dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 30. April 2012 außer Kraft.“

39. Der Betriebsrats-Geschäftsordnung wird folgende Anlage angefügt:

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

„Anlage

(Zu § 63 iVm § 65 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung

Beispiel I: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Freitag, den 28. Jänner, um 10 Uhr.

Die einwöchige Frist endet am Freitag, den 4. Februar, um 24 Uhr.

Beispiel II: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Freitag, den 19. Dezember, um 14 Uhr.

Die einwöchige Frist endet am Montag, den 29. Dezember, um 24 Uhr.“

www.ris.bka.gv.at

www.ris.bka.gv.at

Artikel 3

Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974), BGBl. Nr. 524/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.“

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekannt zu geben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.“

3. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekannt zu machen.“

4. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefassten Beschluss den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.“

5. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.“

6. § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.“

7. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.“

8. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.“

9. Der Text des bisherigen § 47 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 31b Abs. 4 lautet:

„(4) Die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, so viele Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die übrigen Arbeitnehmervertreter werden von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder vorgeschlagen. Die Konzernvertretung ist an die Vorschläge der Kurie gebunden. Kommt die Kurie ihrem Vorschlagsrecht nicht nach, so entscheidet die Konzernvertretung mit einfacher Mehrheit. Die Konzernvertretung kann eine Frist für die Ausübung des Vorschlagsrechtes beschließen.“

2. Der Text des bisherigen § 34 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 31b Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung - BEA-Geo), BGBl. Nr. 415/1987, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere

  1. 1. Heimarbeitstarife zu erlassen,
  2. 2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
  3. 3. einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.“

2. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten in Senaten.“

3. § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Angelegenheiten des § 1 Abs. 3 gelten auch Auftraggeber als der Gruppe der Arbeitgeber und auch Heimarbeiter als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig.“

4. § 6 Abs. 10 lautet:

„(10) Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt ist, soweit das ArbVG nicht anderes bestimmt, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.“

5. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster II, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster III, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen ein Register nach Muster IV und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster V zu führen.“

6. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, Lehrlingsentschädigungen und Heimarbeitstarife zu führen.“

7. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch den Ausdruck „von der Bundesanstalt Statistik Austria“ ersetzt.

8. § 9 lautet:

§ 9. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen und in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife, Satzungen, Lehrlingsentschädigungen und Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedem eingesehen werden.“

9. § 11 zweiter Satz lautet:

„Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.“

10. § 14 lautet:

§ 14. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

  1. 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
  3. 3. den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  4. 4. der antragstellenden Partei sowie
  5. 5. den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrages, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,

    je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.“

11. § 16 lautet:

§ 16. (1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

  1. 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
  3. 3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
  4. 4. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
  5. 5. der antragstellenden Partei

    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.“

12. § 17 Abs.4 lautet:

„(4) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

13. § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Bundeseinigungsamt hat

  1. 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
  3. 3. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
  4. 4. der antragstellenden Partei

    je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.“

14. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 6 samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 6

Heimarbeitstarif

§ 17a. (1) Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag im Sinne des § 43 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, geregelt sind.

(2) Vor Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

Kundmachung des Heimarbeitstarifes

§ 17b. (1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(2) Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

  1. 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und
  3. 3. den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

    je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster V eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.“

15. Der bisherige Abschnitt 6 erhält die Bezeichnung „Abschnitt 7“, der bisherige Abschnitt 7 erhält die Bezeichnung „Abschnitt 8“.

16. Dem § 19 wird folgender § 20 angefügt:

§ 20. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, § 6 Abs. 10, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 11, § 14, § 16, § 17 Abs. 4 und 6, die Bestimmungen des Abschnittes 6 sowie die Anlagen 1 bis 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

17. Die Anlagen 1 bis 5 zur Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung lauten:

www.ris.bka.gv.at

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„Muster I Anlage 1

Register für die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

         

Fortl.

Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Tag des

Beschlusses

auf Zu-

erkennung

Tag der Kund-

machung im

Amtsblatt zur

Wiener Zeitung

Wirkungs-

bereich

Tag des

Beschlusses

auf Ab-

erkennung

Tag der Kund-

machung im

Amtsblatt zur

Wiener Zeitung

Anmerkungen

         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         

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Muster II Anlage 2

Register für Satzungen

          

Fortl.

Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Bezeichnung des

der Satzung zu-

grunde liegenden

Kollektivvertrages

Geltungs-

bereich der

Satzung

Tag des

Beschlusses

Tag des

Wirksam-

keitsbeginnes

Nummer der

Verlautbarung im

BGBl. II

Nummer des

Katasters

Anmerkungen

          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          

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Muster III Anlage 3

Register für Mindestlohntarife

          

Fortl.

Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Geltungsbereich

des Mindest-

lohntarifs

Tag des

Beschlusses

Wirksam-

keitsbeginn

Nummer der

Verlautbarung

im BGBl. II

Außerkraftsetzung

des Mindestlohn-

tarifs

Nummer des

Katasters

Anmerkungen

          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          

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Muster IV Anlage 4

Register für Lehrlingsentschädigungen

          

Fortl.

Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Geltungsbereich

der Festsetzung

der Lehrlings-

entschädigung

Tag des

Beschlusses

Tag des

Wirksam-

keitsbeginnes

Nummer der

Verlautbarung

im BGBl. II

Außerkraftsetzung

der Lehrlings-

entschädigung

Nummer des

Katasters

Anmerkungen

          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          

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Muster V Anlage 5

Register für Heimarbeitstarife

           

Fortl.

Kataster-

Fachlicher Geltungs-bereich

Persönlicher Geltungs-

bereich

Arbeit-geber/in

Persönlicher Geltungs-

bereich

Arbeit-nehmer/in

Örtlicher Geltungs-bereich

Tag der Beschluss-fassung

Wirksam-keits-beginn

Nummer der

Verlautbarung

im BGBl. II

Außerkraft-setzung des Heimarbeits-tarifs

Tag des Antrages

Anmerkun-gen

           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           

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Artikel 6

Änderung der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung - SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Handelsregister“ durch den Ausdruck „Firmenbuch“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile hinsichtlich der Person des Vorsitzenden vor, so ist diese vom Präsidenten des Gerichtshofes zum Vorsitzenden zu bestellen, sofern sie dem Kreis der Berufsrichter angehört, die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und Sozialrechtssachen befasst sind, und zur Übernahme des Amtes bereit ist.

(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (§ 3) nicht zustande, so ist der Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile vom Präsidenten des Gerichtshofes aus dem Kreis der Berufsrichter, die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und Sozialrechtssachen befasst sind, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.“

3. § 6 erster Satz lautet:

„Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.“

4. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 7 AVG 1950“ durch den Ausdruck „§ 7 AVG“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 1 AVG 1950“ durch den Ausdruck „§ 40 Abs. 1 AVG“ ersetzt.

6. § 12 samt Überschrift lautet:

„Anwendung des AVG

§ 12. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im Übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.“

7. In § 13 wird der Ausdruck „§ 76 Abs. 1 AVG 1950“ durch den Ausdruck „§ 76 Abs. 1 AVG“ ersetzt.

8. Der Text des bisherigen § 16 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 12 und § 13 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Hundstorfer

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