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§ 8 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 8

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.

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