zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 8.
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097289
alte Dokumentnummer
N6197427841L
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