141. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2011, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.“
2. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 einzubringen.“
3. In § 1 Abs. 3a wird nach der Wendung „Auszüge aus der Datenbank“ die Wendung „des Grundbuchs und“ eingefügt.
4. § 1 Abs. 4 entfällt.
5. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen.“
6. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Selbstberechnungserklärungen und Personenstandsurkunden können in einem Anhang zusammen gefasst werden.“
7. In § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zitierung „§ 2 Z 1 Signaturgesetz (SigG)“ durch „§ 2 Z 10 Signaturgesetz (SigG)“ ersetzt.
8. Nach dem § 8a Abs. 3 letzter Satz wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG).“
9. § 10 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
10. § 10 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.“
11. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „Bestimmungen im Original“ die Wendung „oder in beglaubigter Abschrift“ eingefügt.
12. § 10 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
13. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden.“
14. In § 11 Abs. 1f entfallen die beiden letzten Sätze.
15. Nach dem § 11 Abs. 1h wird folgender Abs. 1i angefügt:
„(1i) § 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 1f und 1i, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Karl
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