vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 220/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

220. Verordnung: Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

220. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Sachverständige und Dolmetscher können ihre Gutachten bzw. Übersetzungen über die Website „www.des.justiz.gv.at “ elektronisch einbringen.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 übermittelt werden. Schriftsätze nach §§ 1 und 2 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002 und nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig. Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.“

3. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) gemäß § 2 Z 1 Signaturgesetz (SigG) ausgestellt sind, zu verwenden (§ 89c Abs. 2 Z 2 GOG). Im Direktverkehr und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge auf die die §§ 18a bis 18c Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, anzuwenden sind. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.“

b) nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Übermittlung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung (§ 53 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 - GBG, BGBl. Nr. 39/1955) und des Rangordnungsbeschlusses zur Ausnützung der Rangordnung hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass

  1. 1. auf die Einstellung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung und des Rangordnungsbeschlusses in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird und
  2. 2. zur Ausnützung der Rangordnung der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.“

c) Der letzte Satz im Abs. 2 entfällt.

d) Abs. 3 lautet:

„(3) Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden; ausgenommen sind Anträge auf Einverleibung oder Berichtigung von Wohnungseigentum mit mehr als 30 Wohnungseigentumsobjekten.“

5. Nach § 11 Abs. 1g wird folgender Abs. 1h eingefügt:

„(1h) § 1 Abs. 1b, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 10, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Karl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)