140. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Gas und Strom für die industriellen Endverbraucher und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung - Gas und Strom 2012)
Auf Grund des § 2 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:
1. Abschnitt
Mitteilungspflicht
§ 1. Die Mitteilung der Gas- und Strompreise, die von den Gas- und Elektrizitätsunternehmen den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, sowie die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.
2. Abschnitt
Gaspreise
§ 2. Gas im Sinne dieser Verordnung ist Erdgas.
§ 3. (1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:
- 1. Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;
- 2. Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;
- 3. Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.
§ 4. Die Gaspreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen:
Endverbraucher | Jährlicher Gasverbrauch (GJ) | |
Niedrigster Wert | Höchster Wert | |
Gruppe I1 | < 1 000 | |
Gruppe I2 | 1 000 | < 10 000 |
Gruppe I3 | 10 000 | < 100 000 |
Gruppe I4 | 100 000 | < 1 000 000 |
Gruppe I5 | 1 000 000 | ≤ 4 000 000 |
§ 5. (1) Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für das Gas verrechnet werden, das sie über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro Gigajoule anzugeben. Die verwendete Energieeinheit wird anhand des Brennwertes (oberer Heizwert) bestimmt.
(2) Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben, wobei alle industriellen Gasverbrauchsarten zu erfassen sind. Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch (Preis pro Energieeinheit), abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren etc.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Preise sind wie folgt anzugeben:
1. Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,
- 2. Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern,
- 3. Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer.
(4) Für die Berechnung der Preise gelten folgende Grundsätze:
- 1. Die Preise sind als gewichtete Durchschnittspreise anzugeben, wobei die Marktanteile der erfassten Gasunternehmen als Gewichtungsfaktoren zu verwenden sind. Wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können, sind arithmetische Durchschnittspreise anzugeben.
- 2. Die Marktanteile ergeben sich aus der Gasmenge, die den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern von den Gasunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, sind die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt zu berechnen.
- 3. Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten von der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle nur dann mitzuteilen, wenn österreichweit mindestens drei Endverbraucher in den im § 4 vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.
§ 6. Erdgasunternehmen, die Gas an Endverbraucher verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern gem. § 3 Abs. 1 während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 7. (1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen
- 1. die durchschnittlichen Auslastungsgrade für Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme,
- 2. eine Beschreibung der Nachlässe für unterbrechbare Lieferverträge und
- 3. eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstigen Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind.
(2) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Gasverkäufe an Endverbraucher erhobenen Steuern zu übermitteln. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen sind in drei Abschnitte zu gliedern:
- 1. Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen: Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den Endverbraucher nicht ausgewiesen sind;
- 2. Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern: Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind;
- 3. Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen sind.
(3) Zu den Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelten, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben im Sinne des Abs. 2 gehören insbesondere:
- 1. Umsatzsteuer;
- 2. Konzessionsabgaben: darunter fallen insbesondere Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Staats- oder Privatbesitz für das Netz oder andere Gasversorgungseinrichtungen;
- 3. Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen: darunter fallen insbesondere die Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder Abgaben auf CO2, SO2- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;
- 4. andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor: darunter fallen insbesondere Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen oder Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden;
- 5. andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind: darunter fallen insbesondere nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch sowie Steuern auf die Gasverteilung;
(4) Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchssteuern auf Ölerzeugnisse, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern werden nicht erfasst.
§ 8. Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Gasversorgungsunternehmen, der gesamte damit repräsentierte Marktanteil etc.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 9. Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder die gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragte Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so haben die meldepflichtigen Unternehmen auf Verlangen weitere, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 des Preistransparenzgesetzes notwendige Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich nachzureichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diese Informationen, Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich an EUROSTAT zu übermitteln.
3. Abschnitt
Strompreise
§ 10. Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Strom aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen.
§ 11. Die Strompreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen:
Endverbraucher | jährlicher Stromverbrauch (MWh) | |
niedrigster Wert | höchster Wert | |
Gruppe IA | < 20 | |
Gruppe IB | 20 | < 500 |
Gruppe IC | 500 | < 2 000 |
Gruppe ID | 2 000 | < 20 000 |
Gruppe IE | 20 000 | < 70 000 |
Gruppe IF | 70 000 | ≤ 150 000 |
§ 12. (1) Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für den Strom verrechnet werden, den sie aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro kWh anzugeben.
(2) Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben, wobei alle industriellen Stromverbrauchsarten zu erfassen sind. Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch (Preis pro Energieeinheit), abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete etc.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Preise sind wie folgt anzugeben:
- 1. Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,
- 2. Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern,
- 3. Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer.
(4) Für die Berechnung der Preise gelten folgende Grundsätze:
- 1. Die Preise sind als gewichtete Durchschnittspreise anzugeben, wobei die Marktanteile der erfassten Elektrizitätsunternehmen als Gewichtungsfaktoren zu verwenden sind. Wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können, sind arithmetische Durchschnittspreise anzugeben.
- 2. Die Marktanteile ergeben sich aus der Strommenge, die den industriellen Endverbrauchern gewerblichen Verbrauchern von den Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, sind die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt zu berechnen.
- 3. Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten von der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle nur dann mitzuteilen, wenn österreichweit mindestens drei Endverbraucher in den im § 11 vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.
§ 13. Elektrizitätsunternehmen, die Strom an Endverbraucher gemäß § 10 verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 10 bis 12 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 14. (1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen
- 1. die durchschnittlichen Auslastungsgrade für Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme,
- 2. eine Tabelle mit den Spannungsebenen pro Land und
- 3. eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstige Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind.
(2) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Stromverkäufe an Endverbraucher erhobenen Steuern zu übermitteln. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen sind in drei Abschnitte zu gliedern:
- 1. Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen: Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den Endverbraucher nicht ausgewiesen sind;
- 2. Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern: Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind;
- 3. Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen sind.
(3) Zu den Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelten, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben im Sinne des Abs. 2 gehören insbesondere:
- 1. Umsatzsteuer;
- 2. Konzessionsabgaben: darunter fallen insbesondere Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land-, Staats- oder Privatbesitz für das Stromnetz oder andere Stromversorgungseinrichtungen;
- 3. Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen: darunter fallen insbesondere die Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder Abgaben auf CO2 -, SO2- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;
- 4. Kernkraftsteuer und sonstige Aufsichtsabgaben - dies betrifft unter anderem Stilllegungsgebühren für Kernkraftwerke;
- 5. Aufsichtsabgaben und Gebühren für Kernkraftanlagen;
- 6. andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor: darunter fallen insbesondere Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen oder Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden;
- 7. andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind: darunter fallen insbesondere nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch oder Steuern auf die Stromverteilung.
(4) Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchssteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren und Abfallsteuern werden nicht erfasst.
§ 15. (1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner ist auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe als Summe der „Netzpreise“, der „Preise für Energie und Versorgung“ (dh. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen zu betrachten ist.
(2) Der „Netzpreis“ entspricht dem Verhältnis zwischen den Einnahmen aus den Übertragungs- und Verteilungstarifen und (wenn möglich) der entsprechenden kWh-Menge pro Verbrauchergruppe. Stehen separate Angaben zur kWh-Menge pro Verbrauchergruppe nicht zur Verfügung, sind Schätzungen vorzunehmen. Der „Preis für Energie und Versorgung“ ergibt sich aus dem Gesamtpreis abzüglich des „Netzpreises“ und aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen. Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen sind folgendermaßen aufzuschlüsseln:
- 1. Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf „Netzpreise“,
- 2. Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf „Preise für Energie und Versorgung“,
- 3. Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern.
- a) „Netzpreise“ umfassen folgende Kosten: Übertragungs- und Verteilungstarife, Übertragungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten und Zählermieten;
- b) „Preise für Energie und Versorgung“ umfassen folgende Kosten: Erzeugung, Speicherung, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung, Ablesekosten und sonstige Versorgungskosten;
- c) „sonstige spezifische Kosten“ umfassen folgende Kosten: Kosten, bei denen es sich nicht um Netzkosten, Kosten für Energie und Versorgung oder um Steuern handelt. Solche Kosten sind, falls vorhanden, getrennt anzugeben.
(3) Werden Zusatzdienstleistungen, die nicht unter Abs. 2 fallen, getrennt ausgewiesen, können sie einer der drei Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden:
§ 16. Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Elektrizitätsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil etc.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 17. Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen Zweifel oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so haben die meldepflichtigen Unternehmen auf Verlangen weitere, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 des Preistransparenzgesetzes notwendigen Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich nachzureichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diese Informationen, Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich an EUROSTAT zu übermitteln.
4. Abschnitt
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 231/1995, außer Kraft.
Mitterlehner
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