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BGBl I 31/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Bundesgesetz: Änderung des Prüfungstaxengesetzes - Schulen/Pädagogische Hochschulen
(NR: GP XXIV RV 1063 AB 1138 S. 103 . BR: AB 8487 S. 796 .)

31. Bundesgesetz, mit dem das Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.“

2. In Anlage I wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt „VI“ angefügt:

„VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“

Fischer

Faymann

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