30. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 1 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:
„Für
- 1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,
- 2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie
- 3. für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“
2. Dem § 123 wird folgender Abs. 65 angefügt:
„(65) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 lit. h treten an die Stelle der sublit. cc und dd folgende sublit. cc bis ee:
- „cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2,
- dd) der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3 und
- ee) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 2 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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