29. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz und das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 112/2009, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 2 entfällt.
2. In § 28 Abs. 3 Z 1 werden das Wort „Latein“ durch die Wendung „Latein/Zweite lebende Fremdsprache“ und das Wort „Pflichtgegenstand“ durch die Wendung „dieser Pflichtgegenstände“ ersetzt.
3. Dem § 56 Abs. 2 wird angefügt:
„Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.“
4. In § 82 Abs. 5o entfällt die Wendung „§ 22 Abs. 8,“.
5. In § 82 wird nach Abs. 5p folgender Abs. 5q eingefügt:
„(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 112/2009, wird wie folgt geändert:
Z 2 (§ 22 Abs. 8) entfällt.
Fischer
Faymann
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