112. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3a entfällt im Klammerausdruck die Wendung „Z 3“.
2. In § 22 Abs. 8 wird die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1“ durch die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1 oder § 42g Abs. 1“ ersetzt.
3. § 23 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden - soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird - an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe der allgemein bildenden höheren Schule finden die Wiederholungsprüfungen auf Antrag des Schülers vor dem zweiten Prüfungstermin der Klausurprüfung (§ 42c Abs. 3 Z 2) statt. Eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß Abs. 1a und 1c zulässig.“
4. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:
„8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen“
5. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz oder, im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben durch den zuständigen Bundesminister festzulegen.“
6. In § 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:
„Die Aufgabenstellungen sind, sofern sie nicht durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, wie folgt zu bestimmen:“
7. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:
„8a. Abschnitt
Abschließende Prüfung an allgemein bildenden höheren Schulen
Abschließende Prüfung
§ 42a. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
- 1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal und
- 2. einer Hauptprüfung an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schule.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
- 1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die eine selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit umfasst,
- 2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und, bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag des Prüfungskandidaten zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
- 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
Prüfungskommission
§ 42b. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
- 1. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und
- 2. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung als Mitglieder an:
- 1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte des höheren Schulwesens als Vorsitzender,
- 2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer,
- 3. der Klassenvorstand,
- 4. jener Lehrer, der die vorwissenschaftliche Arbeit betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
- 5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen Lehrer als Prüfer zu bestellen. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die Schulbehörde erster Instanz einen fachkundigen Lehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung kommt dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Prüfungstermine
§ 42c. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
- 1. für die erstmalige Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
- 2. für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
- 3. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, in der Zeit nach den Weihnachtsferien bis zum Beginn der Semesterferien und innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
- 1. für die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz,
- 2. für die einzelnen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister derart, dass im Haupttermin zwei Prüfungstermine festzulegen sind und zwischen dem Ende des ersten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens fünf Wochen und zwischen dem Ende des zweiten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens zwei Wochen liegen, und
- 3. für die mündliche Prüfung, mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sowie die Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeit durch die Schulbehörde erster Instanz.
(4) Wurden Teilprüfungen der Vorprüfung oder mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung oder Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung im Rahmen der Hauptprüfung im ersten Prüfungstermin im Haupttermin wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Klausurarbeiten auf Antrag im zweiten Prüfungstermin im Haupttermin abzulegen.
Zulassung zur Prüfung
§ 42d. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme der mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 42h Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 42e. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass
- 1. an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
- 2. am Werkschulheim und
- 3. an den sonstigen Formen (einschließlich der Sonderformen) der allgemein bildenden höheren Schule im Falle einer schulautonomen ergänzenden Schwerpunktsetzung
im Rahmen der Hauptprüfung die vorwissenschaftliche Arbeit, eine Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung über den Schwerpunkt der Sonderform (Z 1 und 2) oder den gesamten schulautonomen Schwerpunkt (Z 3) abzufassen ist.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
- 1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
- 2. für die vorwissenschaftliche Arbeit durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung des Schulleiters,
- 3. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz und
- 4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung: durch (Fach)lehrerkonferenzen sind Themenbereiche zu erstellen, aus denen der Prüfungskandidat zwei Bereiche auswählt, um sich sodann für einen der Bereiche zu entscheiden, aus dem ihm vom Prüfer eine ihm unbekannte Aufgabenstellung vorgelegt wird.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist darüber hinaus so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat seine Selbständigkeit in der Aufgabenbewältigung und im Anwenden (vor)wissenschaftlicher Methoden nachweisen kann und im Rahmen der Präsentation und Diskussion auch seine Präsentationskompetenz sowie seine Ausdrucks-, Dialog- und Diskursfähigkeit unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung bis zur Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 42f. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 42b Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines Antrages des Prüfers der vorwissenschaftlichen Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit).
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Hinsichtlich jener in § 42e Abs. 2 Z 3 genannten Prüfungsgebiete, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von einvernehmlichen Anträgen der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).
(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Genügend“ oder mit „Nicht genügend“ festzusetzen.
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
- 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
- 2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
- 3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
- 4. „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Prüfungszeugnisse
§ 42g. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Schule sowie der Schulform;
- 2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
- 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
- 4. die Themenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit;
- 5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Genügend“ auch die Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Kompensationsprüfung);
- 6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 42h);
- 7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
- 8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
§ 42h. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 41f Abs. 6 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 42c Abs. 3 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
Zusatzprüfungen
§ 42i. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer und Beisitzer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 42b) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 42f Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 42g) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 42b bis 42h finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“
„Bundes-Reifeprüfungskommission
§ 42j. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8a auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
- der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
- ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
- alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
- drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsenden sind,
- ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
- ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
- ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsenden ist.
(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.“
8. In § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m wird das Zitat „§ 5 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.
9. In § 71 Abs. 2 lit. f wird der Klammerausdruck „(§§ 38, 41, 42)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 37 Abs. 5, 38, 41, 42)“ ersetzt.
10. Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt:
„Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung, gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen
§ 78b. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen sind in den Schuljahren 2009/10 bis 2012/13 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8a zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung im Sinne des Abschnitt 8a zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. Bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2014/15 ist die gesetzliche Grundlage für die Durchführung teilzentraler Formen der Reife- und Diplomprüfung ab dem Haupttermin 2015 zu schaffen, wobei auf Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen), Deutsch (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch) und Erste lebende Fremdsprache abzustellen ist und diese Bestimmungen auch der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen sind.“
11. In § 82 wird nach Abs. 5n folgender Abs. 5o eingefügt:
„(5o) § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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