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BGBl II 312/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

312. Verordnung: Änderung der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV
[CELEX-Nr.: 32001L0080]

312. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV geändert wird

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW verwendet werden. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind die für Dampfkesselanlagen geltenden Emissionsvorschriften (insbesondere die Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 1 zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 2 zum EG-K und die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.“

2. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung - AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der AVV-Novelle 2010, BGBl. II Nr. 476, unterliegen, “

3. § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern, von Ingenieurbüros (Beratenden Ingenieuren) oder - für Feuerungsanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt - auch von anderen Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.“

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

4.1. Z 2 lautet:

  1. „2. konventionelle Brennstoffe
  2. 2. 1 feste Brennstoffe (Z 3),
  3. 2. 2 flüssige Brennstoffe (Z 4),
  4. 2. 3 gasförmige Brennstoffe (Z 5),
  5. 2. 4 standardisierte Brennstoffe (Z 5a);“

4.2. Z 3 und Z 4 lauten:

  1. „3. feste Brennstoffe
    1. a) Biomasse:
    2. b) Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (aus der Produktion oder der Holzbe- oder verarbeitung) mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmittel, durch Bindemittel oder Härter oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können (zu solchen ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass sie frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind);
    3. c) alle Arten von Braunkohle oder Steinkohle;
    4. d) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks;
  • feste naturbelassene Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden (naturbelassenes Holz zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Sägespänen, Reisig, Zapfen oder Presslingen, naturbelassene Rinde oder Kork);
  • sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft (zB Getreidepflanzen, Gräser, Miscanthus);
  1. 4. flüssige Brennstoffea) flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht - schwefelarm - HEL - schwefelarm, HEL mit biogenen Komponenten); der Schwefelgehalt von Heizöl extra leicht - schwefelarm beträgt höchstens 10 mg/kg;b) flüssige biogene Brennstoffe (ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellte flüssige Brennstoffe);“

4.3. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. standardisierte Brennstoffe Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind;“

4.4. In der Z 15 wird der Bezugswert „13% O2“ durch den Bezugswert „11% O2“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen, der validierte Analysemethoden anwendet, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW darf das Qualitätssicherungssystem durch qualitätssichernde Maßnahmen ersetzt werden.“

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 müssen in einem Messbericht gemäß der als Anlage 5 der Emissionserklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 292/2007, angeschlossenen ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 festgehalten werden; bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW hat der Messbericht entweder der ÖNORM M 9413 oder der Anlage 4 der Emissionserklärungsverordnung zu entsprechen.“

7. In der Tabelle im § 5 Abs. 1 wird die Angabe „> 50“ bei SO2 durch einen Strich ersetzt.

8. Am Ende des § 5 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen im Sinne der lit. a durchführen zu lassen.“

9. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Z 1 oder Z 2 ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen

  1. 1. bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes,
  2. 2. bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren)

    kontrolliert werden. Werden während der Funktionskontrolle zulässige Parameter überschritten, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.“

10. § 8 lautet:

§ 8. Bei Feuerungsanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffoxidemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) den auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogenen Emissionsgrenzwert von 30 mg/m3 nicht überschreiten.“

11. § 10 lautet:

§ 10. Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:“

 

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Schadstoff

< 0,4

> 0,4 - 1

> 1 - 5

> 5 - 10

> 10

Staub mg/m3

150

150

50

20

20

SO2 mg/m3

-

-

-

-

400

CO mg/m3

1000

1000

150

150

150

NOx mg/m3

-

400

400

400

200

12. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird der Begriff „Holzfeuerungsanlagen“ durch den Begriff „Biomassefeuerungsanlagen“ ersetzt.

13. § 11 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Holzfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für CO und HC nicht überschreiten:“

14. In der Tabelle im § 11 Abs. 1 entfallen die Zeilen betreffend die Staubemissionsgrenzwerte und betreffend die NOx-Emissionsgrenzwerte sowie die Anmerkung *).

15. In § 11 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung „(4)“; Abs. 2 lautet:

„(2) Holzfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für Staub und NOx nicht überschreiten:

Schadstoff

Brennstoffwärmeleistung (MW)

<1

1 - 2

> 2 - 10

> 10

Staub mg/m3

150

50

20

20

NOx mg/m3

Biomasse (Buche, Eiche, naturbelassene Rinde, Zapfen, Reisig oder Kork)

   

150

NOx mg/m3

Biomasse (sonstiges naturbelassenes Holz zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut oder Presslingen)

250

250

250

150

NOx mg/m3

Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (auch Spanplattenreste), deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind

500

400

400

200

16. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Feuerungsanlagen für die Verbrennung von Stroh oder ähnlichen bzw. anderen pflanzlichen Stoffen (zB Getreidepflanzen, Getreidekörner, Getreidebruchkörner, Gräser, Miscanthus) dürfen je nach der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende auf 11% O2 bezogene Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Schadstoff

Brennstoffwärmeleistung (MW)

<0,4

0,4 - < 1

1-2

> 2-10

> 10

Staub mg/m3

150

50*

50

20

20

CO mg/m3

800**

250

250

250

100

HC mg/m3

50

20

20

20

20

NOx mg/m3

500

500

400

400

200

SO2*** mg/m3

350

350

350

350

350

HCl*** mg/m3

30

30

30

30

30

*) Für die Verbrennung von Miscanthus und anderen standardisierten biogenen Brennstoffen 150 mg/m3.

**) Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW darf bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

***) Gilt nicht für die Verbrennung von Miscanthus und anderen standardisierten biogenen Brennstoffen.“

17. § 12 lautet:

„(1) In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die, abgesehen von HEL mit biogenen Komponenten und von flüssigen standardisierten biogenen Brennstoffen, dem § 2 Abs. 4 LRV-K 1989, BGBl.Nr.19, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, entsprechen und nachstehende Anforderung erfüllen:

Brennstoffwärmeleistung

(MW)

Heizöl

< 0,4

extra leicht*)

extra leicht - schwefelarm

HEL mit biogenen Komponenten

flüssige standardisierte biogene Brennstoffe

> 0,4

extra leicht*)

extra leicht - schwefelarm

HEL mit biogenen Komponenten

flüssige standardisierte biogene Brennstoffe

leicht

> 30

alle Heizöle entsprechend § 3 Abs. 1 Z 4, deren Schwefelgehalt jedoch 0,5 Massenprozent nicht überschreiten darf

*) bis zum Ablauf des 31.12.2011.

(2) Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass für die einzelnen Luftschadstoffe keine höheren Emissionskonzentrationen als bei der Verbrennung von gemäß Abs. 1 für die einzelnen Leistungsstufen zulässigen Heizölen auftreten.“

18. Die Tabelle im § 14 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Brennstoff

Brennstoffwärmeleistung (MW)

> 2

Heizöl EL - schwefelarm

10

Heizöl EL,

HEL mit biogenen Komponenten

flüssige standardisierte biogene Brennstoffe

Heizöl L, Heizöl M, Heizöl S

20

19. § 15 entfällt.

20. Die Tabelle im § 17 Abs. 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

 

Brennstoffwärmeleistung (MW)

< 3

> 3 - 10

> 10

NOx mg/m3

Heizöl extra leicht

Heizöl EL - schwefelarm

HEL mit biogenen Komponenten

flüssige standardisierte biogene Brennstoffe

150

150

150

NOx mg/m3

Heizöl L, Heizöl M, Heizöl S

450

400

250

21. § 22 lautet:

§ 22. Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis prüfen zu lassen; zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW müssen jedenfalls akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, herangezogen werden.“

22. § 23 Abs. 3 Einleitungssatz lautet:

„(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage“

23. § 29 lautet:

§ 29. (1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung, in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 312/2011, mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt Folgendes:

  1. 1. § 4, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt nicht;
  2. 2. § 10, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;
  3. 3. § 11 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte für CO und HC auf 13% O2 bezogen sind und um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;
  4. 4. § 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, sofern die Absätze 4 und 5 nicht Abweichendes bestimmen,

  1. 1. § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen;
  2. 2. § 10 (hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide), § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 15, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 14 und § 17 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018, entsprechen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW verwendet werden, müssen dem § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für Staub jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2020 entsprechen.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW verwendet werden, müssen abweichend vom § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018 einhalten, sofern sie nicht bereits bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011

  1. 1. einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einhalten müssen (§ 11 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997) oder
  2. 2. ohne technische Anpassungsmaßnahmen den Staubemissionsgrenzwert von 20 mg/m3 einhalten können.

(6) Bis zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Zeitpunkten, zu denen die dort angeführten bereits genehmigten Betriebsanlagen den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 entsprechen müssen, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 weiter anzuwenden.“

24. Dem bisherigen Text des § 30 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 2, § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5a und Z 15, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 4, § 8, § 10, § 11 Abs. 1 samt Überschrift zum zweiten Abschnitt, § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 12, § 14, § 17 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 3, § 29, § 30, § 31, § 32 und Punkt 1 Z 1.1 bis Z 1.3. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 treten sechs Monate nach dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 15 außer Kraft.“

25. Nach § 30 werden folgende §§ 31 und 32 samt Überschriften angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 31. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 wird die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001, S.1-21, umgesetzt.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 32. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

26. Punkt 1 Z 1.1 bis Z 1.3 der Anlage 1 lautet:

  1. „1. Die Messungen sind
  2. 1. 1. für staubförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
  3. 1. 2. zur Bestimmung der Rußzahl nach den Regeln der Technik,
  4. 1. 3. für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,“

Mitterlehner

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