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BGBl II 232/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

232. Verordnung: Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011 und Änderung der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, der Ge­schirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung, der Lampen-Verbrauchsangabenverordnung, der Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung, der Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung, der Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung, der Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung, der Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung sowie der Verordnung über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
[CELEX-Nr.: 32010L0030]

232. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Grundsätze der Verbrauchsangaben bei energieverbrauchsrelevanten Produkten mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011) und zur Änderung der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, der Ge­schirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung, der Lampen-Verbrauchsangabenverordnung, der Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung, der Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung, der Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung, der Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung, der Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung sowie der Verordnung des Bun­desministers für wirtschaftliche Angelegenhei­ten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Grundsätze der Verbrauchsangaben bei energieverbrauchsrelevanten Produkten mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011)

Auf Grund

  1. 1. des § 8 Abs. 2 und 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und
  2. 2. des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 111/2010,

wird verordnet:

§ 1. (1) Ziel der Verordnung ist die Vermeidung von Belastungen der Umwelt, indem Endverbrau­cher in die Lage versetzt werden, effizientere Produkte zu wählen.

(2) Diese Verordnung regelt die Information der Endverbraucher mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs energieverbrauchsrelevanter Produkte.

(3) Diese Verordnung gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs we­sentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen haben. Sie ist zusammen mit den für die jeweiligen Produkte erlassenen mitgeltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und legt jene zusätzlichen Bestimmungen fest, die von den mitgeltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Produkte aus zweiter Hand,
  2. 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
  3. 3. das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.

(5) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Ver­brauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitli­cher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 S. 1.

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Europäischen Union - in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird; der Ausdruck schließt auch Teile ein, die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Ein­zelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und ge­trennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
  2. 2. „Datenblatt“ eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;
  3. 3. „andere wichtige Ressourcen“ Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betref­fende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
  4. 4. „zusätzliche Angaben“ weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen;
  5. 5. „unmittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsäch­lich Energie verbrauchen;
  6. 6. „mittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;
  7. 7. „Händler“ einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher ver­kauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
  8. 8. „Lieferant“ den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Europäischen Union oder den Importeur, der das Produkt in der Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Verordnung erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
  9. 9. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäi­schen Union im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs;
  10. 10. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Nutzung eines Produkts in der Europäischen Union zu seinem beabsichtigten Zweck;
  11. 11. „unbefugte Verwendung des Etiketts“ die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in dieser Verord­nung oder mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
  12. 12. „mitgeltende Rechtsvorschriften“ von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte (delegierte Verordnungen der Europäischen Kom­mission).
  13. 13. „notifizierte Stelle“ Stelle, die der Europäischen Kommission gemäß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften als kompetent für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren gemel­det wurde.

§ 3. (1) Alle in Österreich niedergelassenen Lieferanten und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund der §§ 4 bis 6 nachkommen.

(2) Hinsichtlich der dieser Verordnung unterliegenden Produkte ist es untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Verordnung sowie in den einschlägigen mitgeltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gege­benenfalls anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs führen können.

(3) Stellt die Behörde fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Verordnung und ihren mitgeltenden Rechtsvor­schriften festgelegt sind, so hat sie den Lieferanten mittels Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß der von ihr wirksamen und verhältnismäßigen Bedingun­gen in Einklang gebracht wird.

(4) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmun­gen entsprechen könnte, so hat die Behörde mittels Bescheid die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums, der nach der Verhältnismä­ßigkeit zu bemessen ist, die Einhaltung sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verur­sachten Schäden zu berücksichtigen hat.

(5) Entspricht das Produkt weiterhin nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der für dieses Produkt anzuwendenden mitgeltenden Rechtsvorschrift, so hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts mittels Bescheid einzuschränken oder zu untersa­gen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaa­ten der Europäischen Union unverzüglich davon zu unterrichten.

(6) Alle vier Jahre bereitet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Bericht zur Vorlage bei der Europäischen Kommission vor, der Einzelheiten über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in Österreich enthält.

§ 4. (1) Angaben über den Energieverbrauch sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs müssen den Endverbrauchern gemäß den mitgeltenden Rechtsvorschriften auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, oder die für sie unmittelbar oder mittelbar mit jeglichen Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, ausgestellt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben müssen für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitge­stellt werden, wenn dies in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(3) Bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einer mitgeltenden Rechtsvorschrift er­fassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, muss auf die Energieklasse des Produkts hingewiesen werden.

(4) In sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Hand­büchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, muss den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten sein.

§ 5. (1) Lieferanten haben Etiketten und Datenblätter gemäß dieser Verordnung und der mitgeltenden Rechtsvorschrift mitzuliefern.

(2) Lieferanten müssen eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation hat zu enthalten:

  1. 1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
  2. 2. gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
  3. 3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger notifizierter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
  4. 4. falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlä­gigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erstellt wurden.

(3) Lieferanten müssen diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten. Liefe­ranten müssen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Europäischen Kommis­sion auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang einer Anforderung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission eine elektroni­sche Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung stellen.

(4) Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation müssen die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten haben die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich zu liefern.

(5) Die Lieferanten müssen zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern.

(6) Die Lieferanten müssen ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, hat der Lieferant das Datenblatt zusammen mit an­deren Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zu dem Produkt mitgeliefert werden.

(7) Lieferanten sind verpflichtet, richtige Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblät­tern zu liefern.

(8) Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als von diesem erteilt.

§ 6. (1) Händler haben die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Ausstellung eines von einer mitgeltenden Rechtsvorschrift erfassten Produkts haben die Händler an der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Sprache deutlich sichtbar anzubringen.

§ 7. (1) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den mitgeltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des § 5 verlangen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

§ 8. Werden staatliche Produktanreize geschaffen, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und her­stellen, so sind die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der mitgeltenden Rechtsvor­schrift auszudrücken, es sei denn, es werden Leistungsniveaus vorgeschrieben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in der mitgeltenden Rechtsvorschrift liegen.

§ 9. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

§ 10. (1) § 5 Abs. 4, 7 und 8 tritt mit 31. Juli 2011 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Ver­ordnung treten mit 20. Juli 2011 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirt­schaftliche Angelegenheiten über Grundsätze der Verbrauchsangaben bei elektrisch betriebenen Haus­haltsgeräten (Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 568/1994, außer Kraft.

(2) Die Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsan­gaben bei elektrischen Haushaltsgeschirrspülern (Ge­schirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 182/1999, geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, und bei elektrischen Haushaltswaschma­schinen (Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 580/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, treten mit 20. Dezember 2011 außer Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsanga­ben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 569/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2005, sowie die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung netzbetriebener Farbfernsehgeräte mit und ohne Bereitschaftsstellung, BGBl. Nr. 39/1983, treten mit 30. November 2011 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechen­den Kombinationsgeräten (Kühlge­räte-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 569/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In § 4 wird die Wortfolge „§ 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 der PVV 2011“.

3. In § 5 wird die Wortfolge „§ 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 der PVV 2011“.

4. In § 7 Abs. 1 und in § 8 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

5. In § 9 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit dem Au­ßerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltsgeschirrspülern (Ge­schirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 182/1999, geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In § 4 wird die Wortfolge „§ 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 der PVV 2011“.

3. In § 5 wird die Wortfolge „§ 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 der PVV 2011“.

4. In den §§ 6 und 7 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

5. In § 8 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltslampen (Lampen-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 311/1999, geän­dert durch BGBl. II Nr. 310/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In § 4 wird die Wortfolge „§ 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 der PVV 2011“.

3. In § 5 wird die Wortfolge „§ 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 der PVV 2011“.

4. In den §§ 6 und 7 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

5. In § 8 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Wäschetrockner-Ver­brauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltswäschetrocknern (Wäschetrockner-Ver­brauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 579/1996, geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In § 4 wird die Wortfolge „§ 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 der PVV 2011“.

3. In § 5 wird die Wortfolge „§ 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 der PVV 2011“.

4. In den §§ 6 und 7 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

5. In § 8 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten über Verbrauchsangaben bei elektri­schen Haushaltswaschmaschinen (Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 580/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In § 4 wird die Wortfolge „§ 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 der PVV 2011“.

3. In § 5 wird die Wortfolge „§ 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 der PVV 2011“.

4. In den §§ 6 und 7 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

5. In § 8 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In § 4 wird die Wortfolge „§ 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 der PVV 2011“.

3. In § 5 wird die Wortfolge „§ 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 der PVV 2011“.

4. In den §§ 6 und 7 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

5. In § 8 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ver­brauchsangaben bei Elekt­robacköfen (Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 475/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In den §§ 6 und 7 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

3. In § 8 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ver­brauchsangaben bei Raum­klimageräten (Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 421/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

2. In § 4 wird die Wortfolge „§ 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 der PVV 2011“.

3. In § 5 wird die Wortfolge „§ 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 der PVV 2011“.

4. In den §§ 6 und 7 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „PVV 2011“.

5. In § 8 wird die Wortfolge „§ 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 der PVV 2011“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Au­ßerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung der Verordnung des Bun­desministers für wirtschaftliche Angelegenhei­ten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Die Verordnung des Bun­desministers für wirtschaftliche Angelegenhei­ten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994“ ersetzt durch die Wortfolge „Produkte-Verbrauchsangaben­verordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011“.

Mitterlehner

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