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BGBl II 231/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

231. Verordnung: Besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr
[CELEX-Nr.: 32009L0031, 32010L0075]

231. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr

Auf Grund des § 9 Abs. 7 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 EG-K mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Einrichtungen, deren erste Errichtung nach dem 25. Juni 2009 genehmigt wurde.

(2) Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 EG-K unmittelbar verbundene Einrichtungen im Sinne des Abs. 1.

Genehmigungsanforderungen

§ 2. (1) Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat - zu­sätzlich zu den in § 6 EG-K genannten Unterlagen - Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
  2. 2. technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
  3. 3. technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.

(2) Für Anlagen, deren erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 aber vor dem In­krafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, ist vom Betreiber die Überprüfung gemäß Abs. 1 der für die erste Errichtungsgenehmigung zuständigen Behörde nachzureichen. § 3 gilt diesfalls sinngemäß.

Genehmigungsverfahren, Genehmigungsbescheid

§ 3. (1) Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, ent­scheidet die Behörde, ob die Bedingungen für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.

(2) Sind die in § 2 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt, so legt die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 8 EG-K ergehenden Bescheid fest, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.

(3) Sind die in § 2 Abs. 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 2 zu enthalten.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 4. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoff­emissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, sowie die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.1.2008 S. 8, jeweils in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, und der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, umgesetzt.

Mitterlehner

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