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BGBl I 109/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Bundesgesetz: Transparenzdatenbankgesetz - TDBG
(NR: GP XXIV RV 940 AB 1000 S. 86 . BR: 8418 AB 8428 S. 791.)

109. Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz - TDBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Errichtung und Verwendung

§ 1.

Regelungszweck

§ 2.

Transparenzportalabfrage

§ 3.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 4.

Auswertungen

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 5.

Öffentliche Mittel

§ 6.

Leistungsempfänger

§ 7.

Leistende Stelle

§ 8.

Leistungen und Einkommen

§ 9.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 10.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 11.

Förderungen

§ 12.

Transferzahlungen

§ 13.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 14.

Sachleistungen

3. Abschnitt
Datenermittlung

§ 15.

Datenquellen

§ 16.

Datenbanken

§ 17.

Inhalt der Mitteilungen

§ 18.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 19.

Übermittlung der Mitteilung

§ 20.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 21.

Rückmeldungen

§ 22.

Datenklärungsstelle

§ 22a

Beschwerdestelle

§ 23.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24.

Haftungsausschluss

§ 24a

Strafbestimmungen

§ 25.

Verordnungen

§ 26.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 27.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 28.

Vollziehung

§ 29.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Errichtung und Verwendung

Regelungszweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern zum Zweck der

  1. 1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher Leistungen im Sinne des § 8 über das Transparenzportal (Informationszweck)
  2. 2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck) und
  3. 3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck).

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 iVm § 10 DSG 2000 zu beauftragen, eine Transparenzdatenbank zu errichten und ein Transparenzportal einzurichten. Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung der Daten über die von § 15 Abs. 2 und 3 erfassten Leistungen. Das Transparenzportal dient der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers, der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 und eine Information über Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6. Die Entlohnung der BRZ GmbH hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

Transparenzportalabfrage

§ 2. (1) Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 6) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):

  1. 1. Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;
  2. 2. Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6;
  3. 3. das Bruttoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Leistungsempfängers und
  4. 4. das Nettoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Leistungsempfängers.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann für die ersten fünf Transparenzportalabfragen die Leseberechtigung nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts erteilt werden.

(3) Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 6) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).

(4) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 oder eines Notars gemäß § 69 Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 3. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 6) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen Daten oder von einer oder mehreren Leistungsarten, die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, erstellen und elektronisch übermitteln.

Auswertungen

§ 4. (1) Zur Erfüllung des Steuerungszwecks kann die BRZ GmbH mit einem Beschluss der Bundesregierung beauftragt werden, die im Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und nicht personenbezogenen Daten nach verschiedenen Gesichtspunkten zu gruppieren, zusammen zu fassen und der Bundesregierung zu überlassen. Die BRZ GmbH darf die Daten zum Zweck der Erstellung der Auswertung speichern. Nach Abschluss der Auswertung sind diese Daten zu löschen.

(2) Die BRZ GmbH hat aus verwaltungsökonomischen Gründen die Bundesanstalt Statistik Österreich als datenschutzrechtliche Sub-Dienstleisterin für Auswertungen heranzuziehen, wenn die BRZ GmbH nicht über das jeweils erforderliche statistische Fachwissen verfügt. Die Entlohnung der Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

2. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Öffentliche Mittel

§ 5. (1) Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die

  1. 1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
  2. 2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
  3. 3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen

    stammen.

(2) Als öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Mittel, die von einer juristischen Person des privaten Rechts, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer öffentlich- oder privatrechtlichen Stiftung, einem öffentlich- oder privatrechtlichen Fonds oder einem anderen Zweckvermögen stammen, wenn die Finanzierung dieser Mittel überwiegend durch eine in Abs. 1 genannte Körperschaft erfolgt.

Leistungsempfänger

§ 6. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 erhalten hat.

(2) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, sind keine Leistungsempfänger.

Leistende Stelle

§ 7. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung oder Auszahlung der Leistung an einen Leistungsempfänger obliegt, wenn

  1. 1. die Leistung aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung gewährt wird;
  2. 2. die Finanzierung der Leistung aus Mitteln des Bundes erfolgt;
  3. 3. die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des § 5 Z 2 oder 3 erfolgt und die leistende Stelle durch Bundesgesetz eingerichtet worden ist oder
  4. 4. die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des § 5 Z 2 erfolgt und die Einrichtung ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ist, an dem der Bund beteiligt ist.

(2) Kommen mehrere Einrichtungen als leistende Stelle in Betracht, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Abweichend davon gilt bei mehreren in Betracht kommenden leistenden Stellen die abwickelnde Stelle als leistende Stelle, wenn die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist. Haben mehrere leistende Stellen die öffentlichen Mittel ausgezahlt, gilt jede Stelle im Ausmaß der jeweiligen Auszahlung als leistende Stelle.

(3) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 gilt der Bundesminister für Finanzen.

(4) Als leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 gilt, wer als juristische Person, Personengemeinschaft, Anstalt, Stiftung oder als ein sonstiges Zweckvermögen eine Haftung übernommen hat, wenn die Finanzierung aus Mitteln des Bundes erfolgt.

Leistungen und Einkommen

§ 8. (1) Als Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. 1. Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. 2. Ertragsteuerliche Ersparnisse;
  3. 3. Förderungen;
  4. 4. Transferzahlungen;
  5. 5. Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen und
  6. 6. Sachleistungen.

    Unter Leistungen im Sinne der Z 1 bis 4 sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

(2) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. 1. ist für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
  2. 2. ist für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(3) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. 1. ist für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;
  2. 2. ist für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 9. (1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
  2. 2. Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder der Länder; insbesondere Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelungen erhalten;
  2. 2. Geldleistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen;
  3. 3. Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.

(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 10. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;
  2. 2. nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;
  3. 3. der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4, Z 4a und Z 4b EStG 1988;
  4. 4. der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;
  5. 5. die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;
  6. 6. der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;
  7. 7. die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;
  8. 8. der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;
  9. 9. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988;
  10. 10. die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;
  11. 11. die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;
  12. 12. der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;
  13. 13. der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;
  14. 14. die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;
  15. 15. die Differenz zwischen dem Steuersatz auf Einkünfte einer Privatstiftung gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988 und dem Körperschaftsteuersatz gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988;
  16. 16. der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und
  17. 17. die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.

(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Z 1 bis 17 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist.

Förderungen

§ 11. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter §§ 9 oder 13 fallen;
  2. 2. Einnahmenverzichte zu Lasten öffentlicher Mittel, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, soweit sie nicht unter § 10 fallen.

(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(3) Zu den Förderungen zählen insbesondere

  1. 1. Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
  2. 2. die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
  3. 3. Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
  4. 4. Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
  5. 5. Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
  6. 6. Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und
  7. 7. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
  8. 8. Rückvergütung von Agrardiesel gemäß § 7a des Mineralölsteuergesetzes 1995;
  9. 9. Energieabgabenvergütungen nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz.

Transferzahlungen

§ 12. (1) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Leistungen gemäß § 9 oder § 11 sind keine Transferzahlungen.

(2) Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere

  1. 1. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
  2. 2. die Familienbeihilfe, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
  3. 3. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
  4. 4. der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;
  5. 5. die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988;
  6. 6. die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
  7. 7. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
  8. 8. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
  9. 9. das Kinderbetreuungsgeld, die Beihilfe und der Zuschuss zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 und
  10. 10. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 13. (1) Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ausgenommen Vorschüsse auf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 und 4.

(2) Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß der beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union oder mit der Höhe des gewährten Zuschusses zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.

Sachleistungen

§ 14. (1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
  2. 2. die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
  3. 3. die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
  4. 4. die begünstigte Nutzung von Wohnraum.

(2) Ist die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, der Bund oder eine durch Bundesgesetz eingerichtete Stelle, hat sie bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger am 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.

(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 19 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Sachleistung
  2. 2. die Bezeichnung der leistenden Stelle
  3. 3. die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
  4. 4. die Anzahl der Leistungsempfänger
  5. 5. die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).

(4) Zur Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann die Bundesregierung einen Beirat einsetzen. Dem Beirat gehören an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundeskanzleramts
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen
  3. 3. zwei Vertreter von anderen Bundesministerien
  4. 4. ein Vertreter des österreichischen Städtebundes
  5. 5. ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes
  6. 6. zwei Vertreter der Bundesländer.

    Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden von der Bundesregierung bestellt.

3. Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 15. (1) Die BRZ GmbH hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

  1. 1. Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
    1. a) ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 10 Abs. 1;
    2. b) Förderungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 2;
    3. c) Transferzahlungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3;
    4. d) alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
    5. e) das Bruttoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 2 und
    6. f) das Nettoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 3.
  2. 2. Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
    1. a) die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 und
    2. b) Transferzahlungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1, 9 und 10

(2) Jede leistende Stelle (§ 7) hat Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 der BRZ GmbH zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank mitzuteilen. Das gilt nicht für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind. Insoweit eine leistende Stelle (§ 7) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, hat keine Mitteilung zu erfolgen.

(3) Die BRZ GmbH darf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1, die aufgrund eines Landesgesetzes oder einer sonstigen Rechtsgrundlage mitzuteilen sind, in der Transparenzdatenbank verarbeiten.

(4) Die BRZ GmbH darf Daten über Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind, für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeiten, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

(5) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen im Sinne des Abs. 1 oder durch die Übermittlung von Daten über Leistungen im Sinne des Abs. 2 oder 3 ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

Datenbanken

§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 15 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 2) durch den Leistungsempfänger erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 4 Abs. 1) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des § 15 Abs. 1 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens durch die BRZ GmbH mittelbar personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 auszustatten.

Inhalt der Mitteilungen

§ 17. (1) Die Mitteilung (§ 15 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 7) hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen, die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers;
  2. 2. die Anschrift des Leistungsempfängers;
  3. 3. wenn der Leistungsempfänger eine natürliche Person ist
    1. a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank
    2. b) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) jenes Bereichs, dem die Datenanwendung der leistenden Stelle zugeordnet ist sowie
    3. c) das Geburtsdatum;
  4. 4. wenn der Leistungsempfänger keine natürliche Person ist entweder
    1. a) die Firmenbuchnummer gemäß § 30 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991,
    2. b) die Vereinsregisterzahl gemäß § 18 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66,
    3. c) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663,
    4. d) die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG oder
    5. e) ein sonstiges zur eindeutigen Identifikation geeignetes Kennzeichen im Sinne des § 25 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000
  5. 5. die eindeutige Bezeichnung der Leistung;
  6. 6. die Höhe der Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 in Euro;
  7. 7. den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5;
  8. 8. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3, 4 oder 5, nicht aber den konkret anspruchsbegründenden Rechtsakt;
  9. 9. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 ausgezahlt wird;
  10. 10. das Datum der Auszahlung der Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4;
  11. 11. den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 und
  12. 12. die Bezeichnung und die Anschrift der leistenden Stelle (§ 7).

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 18. (1) Die leistende Stelle (§ 7) hat die Mitteilung (§ 15 Abs. 2) unverzüglich nach Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder nach Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(2) Eine nachträgliche Änderung der gemeldeten Leistung ist unverzüglich nach der Änderung an die BRZ GmbH zu übermitteln. Entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung ist die BRZ GmbH zur Änderung der in der Transparenzdatenbank verarbeiteten Daten verpflichtet.

(3) Ist die leistende Stelle (§ 7) zur Löschung der Daten über eine Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 verpflichtet, hat sie unverzüglich der BRZ GmbH mitzuteilen, dass die betroffenen Daten aus der Transparenzdatenbank zu löschen sind. Entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung ist die BRZ GmbH zur Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank verpflichtet.

Übermittlung der Mitteilung

§ 19. (1) Die Übermittlung der Mitteilung (§ 15 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.

(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 15 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 20. Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

Rückmeldungen

§ 21. (1) Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 5 ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist bei jeder Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 22) anzugeben.

(2) Wenn der Leistungsempfänger Auskunft im Sinne des § 26 DSG 2000 verlangt, kann er Anbringen, die im Transparenzportal dargestellte Daten betreffen, an jene leistende Stelle richten, von deren Datenbank die betroffenen Daten abgerufen worden sind oder die die betroffene Mitteilung übermittelt hat. Anbringen, die Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 oder 3 betreffen, können auch an die Datenklärungsstelle (§ 22) gerichtet werden.

(3) Jede leistende Stelle (§ 7) hat dafür zu sorgen, dass Anbringen im Sinne des § 26 oder des § 27 DSG 2000 bezüglich der von ihrer Datenbank abgerufenen Daten (§ 15 Abs. 1) oder der von ihr gemeldeten Daten (§ 15 Abs. 2) entgegengenommen und erledigt werden. Insoweit es sich um gemeldete Daten (§ 15 Abs. 2) handelt, hat die leistende Stelle eine Mitteilung gemäß § 18 Abs. 2 oder 3 zu übermitteln.

Datenklärungsstelle

§ 22. (1) Die Bundesregierung als datenschutzrechtliche Auftraggeberin der Transparenzdatenbank hat den Bundesminister für Finanzen zu beauftragen, eine Datenklärungsstelle einzurichten.

(2) Die Datenklärungsstelle hat im Auftrag der Bundesregierung Anbringen im Sinne des § 26 oder des § 27 DSG 2000 entgegenzunehmen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 oder 3 betreffen. Bei der Erledigung der Anbringen hat sich die Datenklärungsstelle der jeweils leistenden Stelle zu bedienen.

(3) Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erledigen.

Beschwerdestelle

§ 22a. Beschwerden in Zusammenhang mit der Verwendung von Daten in der Transparenzdatenbank oder dem Transparenzportal sind an die Datenschutzkommission als Beschwerdestelle zu richten.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 23. Als Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgerufen werden (§ 15 Abs. 1), werden im Transparenzportal jeweils die Daten des letzten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt; erstmals werden diese Daten für das Kalenderjahr 2010 im Jahr 2011 dargestellt. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und die Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 werden jeweils mit den Daten der letzten übermittelten Mitteilung im Transparenzportal angezeigt; erstmals werden die das Kalenderjahr 2011 betreffenden Daten angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2011 endet.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Haftungsausschluss

§ 24. Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat.

Strafbestimmungen

§ 24a. Auf den rechtswidrigen Umgang mit Daten in Zusammenhang mit der Transparenzdatenbank oder dem Transparenzportal sind die §§ 51 und 52 DSG 2000 sowie die §§ 118 ff des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, anzuwenden.

Verordnungen

§ 25. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)

  1. 1. hinsichtlich des § 9 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 15 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 9 vergleichbar sind;
  2. 2. hinsichtlich des § 10 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 15 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 10 vergleichbar sind;
  3. 3. hinsichtlich des § 11 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
  4. 4. hinsichtlich des § 12 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
  5. 5. hinsichtlich des § 13 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
  6. 6. hinsichtlich des § 14 Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)

  1. 1. das Verfahren der elektronischen Übermittlung von Auszügen aus der Transparenzportalabfrage (§ 3) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass der elektronische Zugriff über eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle zu erfolgen hat;
  2. 2. weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (§ 15 Abs. 2) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (§ 15 Abs. 1) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
  3. 3. die Anforderungen an die Datenschnittstellen (§ 16) festzulegen;
  4. 4. das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (§ 19 Abs. 1) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
  5. 5. die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.

(3) Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 27. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 28. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen für Vollzugsakte, die die technische Umsetzung, den Betrieb und die Verwaltung sowie die Wartung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals betreffen;
  3. 3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 14 Abs. 4, des § 22 sowie des § 25 Abs. 1;
  4. 4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Arbeitsmarktservice oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen hat.

Inkrafttreten

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 15 Abs. 1 und Mitteilungen gemäß § 15 Abs. 2 haben frühestens am 1. September 2011 zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 18 hat die leistende Stelle (§ 7) Mitteilungen von Leistungen im Sinne des § 8 Z 1 bis 5, die das Kalenderjahr 2011 betreffen, spätestens bis zum 31. Dezember 2011 zu übermitteln.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 3 hat die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, den Wert der Sachleistungen, die das Kalenderjahr 2011 betreffen spätestens bis zum 31. Dezember 2011 zu übermitteln.

(5) Mitteilungen von Leistungen, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erfolgen haben, erfolgen frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die auf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem betreffenden Bundesland beruhenden Landesgesetze in Kraft getreten ist. Dem Leistungsempfänger ist die Leseberechtigung für sämtliche im Transparenzportal dargestellte Daten frühestens in jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem von allen leistenden Stellen aus jenem Bundesland, in welchem er seinen Hauptwohnsitz nach dem Melderegister gemäß § 14 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, hat, alle Leistungen im Sinne des § 8 mitgeteilt worden sind.

Fischer

Faymann

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