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BGBl II 46/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Verordnung: Änderung der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV)

46. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) geändert wird

Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung - LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Verordnungstitel werden die Wortfolge „Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG“ durch die Wortfolge „Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG“ und die Wortfolge „in zugelassenen Lebensmittelbetrieben“ durch die Wortfolge „in bestimmten Lebensmittelbetrieben“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;“

3. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.“

4. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.“

5. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d) lautet:

  1. „d) Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;“

6. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;“

7. In § 2 Abs. 3 wird nach „Abs. 1“ die Wortfolge „und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz“ eingefügt.

8. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.“

9. § 4 lautet:

§ 4. (1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

  1. 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
  2. 2. von Eipackstellen 0,09 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
  3. 3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.

(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

10. In § 5 Abs. 6 entfällt der erster Satz.

11. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2010 sowie § 1 Abs. 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.“

Stöger

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