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BGBl II 47/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten

47. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten geändert wird

Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2000, BGBl. II Nr. 202, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines Journaldienstes an Sonn- und Feiertagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit

1. für jede der ersten bis achten Journaldienststunde………………….0,89 vH,

2. für jede ab der neunten Journaldienststunde………………………..1,07 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 22,5 vH als Überstundenzuschlag.

(4) Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2. Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.“

3. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

§ 5. Der Titel und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Karl

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