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BGBl II 45/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

45. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

45. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird

Auf Grund des § 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und - hinsichtlich der Diplomatenpässe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 lautet der Abs. 1:

„(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 24 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.“

2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.“

3. In § 6 entfallen die Abs. 1 und 2 sowie die Absatzbezeichnung in Abs. 3.

4. § 6a lautet:

§ 6a. (1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

  1. 1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
  2. 2. akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
  3. 3. nachträglich erlangte akademische Grade;
  4. 4. medizinische Implantate;
  5. 5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
  6. 6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.“

5. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:

§ 6b. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 6c. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.

(2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.“

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2009 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

7. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.

8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:

„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“

9. Die Anlage F erhält das Aussehen der Anlage dieser Verordnung.

Anlage 1

Anlage 1 

Fekter

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