45. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Organisation POTA e.V. zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Organisation POTA e.V. mit Sitz in 6370 Kitzbühel, Hornweg 31, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM/ÖVE EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation1
1 91 BAUWESEN. BAUSTOFFE
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Anlage 1
Mitterlehner
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