44. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet:
Die Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 623/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
2. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet:“
3. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet
- 1. in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 und
- 2. in drei Katasterplänen, Blatt 1 bis Blatt 3, jeweils im Maßstab 1 : 5 000.“
4. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.“
5. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet wie folgt:
- „1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,“
6. Im § 4 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.“
Darabos
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