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BGBl II 400/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

400. Verordnung: Einrichtung und Organisation und Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder des Beirates gemäß § 6c des ORF-Gesetzes

400. Verordnung des Bundeskanzlers über Einrichtung und Organisation und den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder des Beirates gemäß § 6c des ORF-Gesetzes

Auf Grund des § 6c Abs. 2 des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010, wird verordnet:

Einsetzung des Beirats

§ 1. Bei der KommAustria (§ 1 KOG) wird ein Beirat zur Bewertung der Angebotsvielfalt und -konzepte (Public-Value-Beirat) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. Aufgabe des Beirats ist die Abgabe von Stellungnahmen

  1. 1. zur Frage, ob ein neues Angebot des Österreichischen Rundfunks im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 ORF-G aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 ORF-G geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer (§ 6a Abs. 4 Z 1 ORF-G) und
  2. 2. in Verfahren, in denen durch die KommAustria festzustellen ist, ob ein vom ORF bereitgestelltes Angebot oder ein veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f ORF-G und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 leg. cit. erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen (§ 6c Abs. 3 ORF-G).

Zusammensetzung des Beirats

§ 3. (1) Dem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Beginn und Ende der Funktionsperiode

§ 4. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Bestellung.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

  1. 1. durch Zeitablauf,
  2. 2. durch Tod,
  3. 3. durch Verzicht auf die Funktion.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (§ 6c Abs. 1 Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Einberufung der Sitzungen

§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt. Der Beirat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder verlangen.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung soll - soweit der Beirat nichts Anderes beschließt - spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(4) Der Beirat kann beschließen, zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beizuziehen.

Vorsitz, Leitung, Beschlussfassung

§ 6. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung, im Falle der Verhinderung obliegt dies dem Stellvertreter/der Stellvertreterin. Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Mitglieder weitere Gegenstände zur Tagesordnung vorschlagen; anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.

(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugesandt. Diese können binnen einer Woche Einwendungen erheben. Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden. Das Protokoll ist am Beginn der folgenden Sitzung zu beschließen.

(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Berichterstatter einsetzen.

(5) Soweit nicht die Erfüllung der Aufgaben des Beirats Anderes erfordert, tagt der Beirat bei der KommAustria.

(6) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von zumindest drei Mitgliedern erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(7) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, Mitglieder der KommAustria beiziehen.

(8) Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Beirates nach außen, sofern der Beirat nicht im Einzelfall anderes bestimmt.

(9) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Beirates und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.

Geschäftsstelle

§ 7. (1) Die RTR-GmbH (§ 16 KOG) unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. den Vorsitz bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen;
  2. 2. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten und die Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
  3. 3. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
  4. 4. die Beschlüsse durchzuführen;
  5. 5. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  6. 6. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
  7. 7. die Stellungnahmen und Berichte des Beirates unter Anleitung des Vorsitzes vorzubereiten;
  8. 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 8. Über konkrete Angelegenheiten der Aufgabenerfüllung sind Auskünfte an Medien - sofern der Beirat nichts Anderes beschließt - dem Vorsitz vorbehalten; der Beirat kann in solchen Angelegenheiten jedoch auch Vertraulichkeit vereinbaren.

Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

§ 9. (1) Die Mitglieder des Beirats haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

(2) Dem Vorsitz gebührt für eine Sitzung eine Vergütung von 300 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

(3) Den weiteren Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 220 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

(4) Durch die Vergütung gemäß Abs. 2 und 3 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(5) Für Mitglieder, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß Abs. 2 und 3 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010.

(6) Die Kosten des Beirats gelten als Aufwand in Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 9 KOG idF BGBl. I Nr. 50/2010 und der Aufgaben der RTR-GmbH nach § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 KOG idF BGBl. I Nr. 50/2010.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Faymann

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