401. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Signaturverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 25 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:
Artikel 1
Die Signaturverordnung 2008 wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall der Übernahme gemäß § 12 SigG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden Zertifikats anzuschließen.“
Artikel 2
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/113/A).
Faymann
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