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§ 17 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17.

(1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Soweit die RTR‑GmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

  1. 1. die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;
  2. 2. die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;
  3. 3. die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;
  4. 4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

  1. 1. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;
  2. 2. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;
  3. 3. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
  4. 4. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
  5. 5. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.

(6a) Die RTR‑GmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

  1. 1. Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;
  2. 2. Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;
  3. 3. Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMDG;
  4. 4. außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDDG;
  5. 5. Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

(8) Die RTR‑GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40260249