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BGBl II 319/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

319. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten

319. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 378/2008 und BGBl. II Nr. 410/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung - PUStFV)“ angefügt.

2. In § 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 und der Punkt am Ende der Z 7 jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 8 bis 10 werden angefügt:

  1. „8. Anton Bruckner Privatuniversität,
  2. 9. Konservatorium Wien Privatuniversität und
  3. 10. European Peace University - Private Universität.“

3. In § 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; die Z 5 wird durch folgende Z 5 und 6 ersetzt:

  1. „5. die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters und
  2. 6. für Masterstudien mit einer Studiendauer von fünf Trimestern für zwei Studienjahre.“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.“

5. Dem bisherigen Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2010 außer Kraft:

  1. 1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität, BGBl. II Nr. 257/2004, und
  2. 2. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität, BGBl. II Nr. 379/2005.“

6. Dem bisherigen Text des § 7 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2010 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden.“

Karl

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