319. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 378/2008 und BGBl. II Nr. 410/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung - PUStFV)“ angefügt.
2. In § 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 und der Punkt am Ende der Z 7 jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 8 bis 10 werden angefügt:
- „8. Anton Bruckner Privatuniversität,
- 9. Konservatorium Wien Privatuniversität und
- 10. European Peace University - Private Universität.“
3. In § 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; die Z 5 wird durch folgende Z 5 und 6 ersetzt:
- „5. die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters und
- 6. für Masterstudien mit einer Studiendauer von fünf Trimestern für zwei Studienjahre.“
4. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.“
5. Dem bisherigen Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2010 außer Kraft:
- 1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität, BGBl. II Nr. 257/2004, und
- 2. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität, BGBl. II Nr. 379/2005.“
6. Dem bisherigen Text des § 7 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2010 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden.“
Karl
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