257. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Begünstigter Personenkreis
§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Anton Bruckner Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt.
Förderungsdauer
§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
- 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von drei Jahren für dreieinhalb Jahre,
- 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von vier Jahren für viereinhalb Jahre,
- 3. für Masterstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG für zweieinhalb Jahre.
Studienerfolgsnachweis
§ 3. Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
- 1. nach dem ersten Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte,
- 2. nach dem dritten Studienjahr mindestens 135 ECTS-Punkte,
- 3. bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch die positive Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.
Rückzahlung
§ 4. Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
Übergangsbestimmung
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2003, ist auf Anträge von Studierenden, die bis zum Studienjahr 1998/99 ein Studium am Bruckner Konservatorium begonnen haben, weiterhin bis zum 31. August 2006 anzuwenden.
Wirksamkeitsbeginn
§ 6. Diese Verordnung ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden.
Gehrer
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