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BGBl II 256/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

256. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 10/2002, wird für den Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet:

§ 1. Die nachstehenden Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichts­veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 10/2002, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2, 3 und 7 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 325/2001, einzureihen.

§ 2. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Diplomstudien einschließlich der Aufbaustudien und Akademielehrgänge) werden zugeordnet:

  1. 1. Den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

    Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind; Theologische Fachwissenschaften sowie Fachdidaktik zur Theologie an den Religionspädagogischen Akademien.

  1. 2. Den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

    Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien, soweit die genannten Lehrveranstaltungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen II oder III eingestuft sind; Spezielle Didaktiken für den Religionsunterricht an den Religionspädagogischen Akademien.

  1. 3. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Lehrveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 3. An den Berufspädagogischen Akademien (Diplomstudien einschließlich der Aufbaustudien und Akademielehrgänge) werden zugeordnet:

  1. 1. Den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

    Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften und der Fachwissenschaften, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind.

  1. 2. Den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

    Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Fachdidaktik und Schulpraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien, soweit die genannten Lehrveranstaltungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen II oder III eingestuft sind.

  1. 3. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Lehrveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 4. An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

  1. 1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):

    Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

  1. 2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 5. An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:

  1. 1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:

    Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

  1. 2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 6. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet:

  1. 1. Den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

    Fachwissenschaftliche, humanwissenschaftliche und fachdidaktische Lehrveranstaltungen (Lehrveranstaltungen, die dem Studienplan oder Teilbereichen des Studienplanes von unter § 2 Z 1 und § 3 Z 1 genannten Lehrveranstaltungen entsprechen, oder Lehrveranstaltungen, die für den Lehrer zur lehrplanmäßigen Durchführung seines Unterrichtes der Pflichtgegenstände in der Schulart, in der er unterrichtet, zwingend erforderlich sind), Allgemeine Didaktik im Lehrgang für Unterrichtspraktikanten, soweit diese Lehrveranstaltungen den humanwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an Pädagogischen Akademien entsprechen.

  1. 2. Den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

    Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen.

  1. 3. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Lehrveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 7. Die Lehrveranstaltungen an den Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen von im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf die genannten Bereiche aufzuteilen.

§ 8. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

  1. 1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:

    Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bil­dungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehr­gänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

  1. 2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. Juli 1990 über die Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 498/1990, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.

Gehrer

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