378. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008, wird wie folgt geändert:
§ 1 samt Überschrift lautet:
„Begünstigter Personenkreis
§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gem. § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ab dem Studienjahr 2008/09 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:
- 1. Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,
- 2. Paracelsus Medizinische Privatuniversität,
- 3. Privatuniversität der Kreativwirtschaft,
- 4. Sigmund Freud Privatuniversität Wien,
- 5. Modul University Vienna und
- 6. Privatuniversität Schloss Seeburg.“
Hahn
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